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   LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16   

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https://dejure.org/2020,49246
LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16 (https://dejure.org/2020,49246)
LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2020 - 11 O 66/16 (https://dejure.org/2020,49246)
LG Berlin, Entscheidung vom 30. Juni 2020 - 11 O 66/16 (https://dejure.org/2020,49246)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Betriebs-Berater

    Begriff "Bilanzverlust" in Genussrechtsbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12

    Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Auf die Frage, ob überdies die §§ 307 ff. BGB anzuwenden sind oder nicht, kommt es im Folgenden nicht an (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12 -, juris Rn. 29).

    Wie der vom BGH mit Urteil vom 29. April 2014 entschiedene Fall zeigt, schließen manche Genussscheinbedingungen die Berücksichtigung eines Verlustvortrags ausdrücklich aus, andere Genussscheinbedingungen, wie die streitgegenständlichen, verhalten sich dazu nicht explizit (in den dortigen Bedingungen war ausdrücklich bestimmt, dass bei der Verlustteilnahme Verlustvorträge aus den Vorjahren außer Betracht bleiben, siehe BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12 - juris Rn. 4).

    Der Bundesgerichtshof bestätigt zunächst, dass der Begriff des Bilanzverlustes als Rechtsbegriff "in der Regel" entsprechend seiner juristischen Fachbedeutung zu verstehen ist (BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12 - juris Rn. 24 ff.).

    Selbst wenn hier Pflichtverstöße begangen worden wären, vermag dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch der Genussscheininhaber begründen (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12 -).

    Sofern der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2014 ausführt, dass die dortigen Klägerinnen auch Inhaberinnen etwaiger Schadensersatzansprüche geworden sind, wenn sie die Genussrechte zeitlich nach den von ihnen behaupteten Pflichtverletzungen der Vorstände der Beklagten erworben haben (BGH, Urteil vom 29.04.2014 - II ZR 395/12 -, juris Rn. 44), kann die Kammer dies vorliegend für die Ausschüttungen gerade nicht feststellen, sondern nur in Hinblick auf den Rückzahlungsanspruch bei Endfälligkeit (siehe oben).

    Die Gesellschaft haftet nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung ihrer Vorstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331)." (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 -, Rn. 47, juris).

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Eine unternehmerische Fehlentscheidung als solche reicht nicht aus, um eine Haftung zu begründen (BGH, Urteil vom 05.10.1992 - II ZR 172/91 - juris Rn. 49).

    Ansonsten würde es die unternehmerische Entschlussfreudigkeit und Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, wenn die Gesellschaft für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung haftbar gemacht werden könnte (BGH, Urteil vom 05.10.1992 - II ZR 172/91 -, juris Rn. 46 - 59).

    Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechteinhaber führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte als Hypothekenbank Zinsderivategeschäfte eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 17).

    Die Gesellschaft haftet nicht für jedes Versehen und jede Fehlentscheidung ihrer Vorstände (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331)." (BGH, Urteil vom 29. April 2014 - II ZR 395/12 -, Rn. 47, juris).

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 10 O 159/17

    Beteiligung der Genussscheininhaber an den Verlusten durch Berechnung i.R.e.

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Die gegenläufige Auffassung des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.07.2015 - 19 U 201/13, der sich das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2018 - 10 O 159/17 - angeschlossen hat, greift hingegen aus Sicht der Kammer zu kurz.

    Auch soweit das Landgericht Düsseldorf ohne nähere Begründung dem OLG Frankfurt folgt (und ohne sich mit der Gegenansicht des OLG München und den wohl überwiegenden Stimmen in der Literatur auseinanderzusetzen, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2018 - 10 O 159/17 - juris Rn. 78), vermag dies die Kammer nicht zu überzeugen.

    Denn immerhin erkennt das LG Düsseldorf - insoweit mit dem OLG München und ausdrücklich gegen das OLG Frankfurt - , dass "der Begriff des "Bilanzverlusts" bei der Berechnung der Verlustteilnahme der Genussscheininhaber nicht streng in dem Sinne verstanden werden [kann], den er nach den handelsrechtlichen und aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften bei der Bilanzierung von Kreditinstituten hat" (LG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2018 - 10 O 159/17 - juris Rn. 76).

  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 19 U 201/13

    AGB-rechtliche Inhaltskontrolle von Genussscheinbedingungen

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Die gegenläufige Auffassung des OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 15.07.2015 - 19 U 201/13, der sich das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 21.12.2018 - 10 O 159/17 - angeschlossen hat, greift hingegen aus Sicht der Kammer zu kurz.

    Insofern bestünde schon keine Unklarheit im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.07.2015 - 19 U 201/13 -, juris).

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 3466/14

    Vorrangige Bedienung von Genussrechtskapital bei fortbestehendem Verlustvortrag

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Ein solches liege nicht vor, wenn in einem Geschäftsjahr ein Jahresüberschuss erzielt wurde und es nur in Folge eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr zu einem Bilanzverlust kommt (OLG München, Urteil vom 11.06.2015 - 23 U 3466/14 - juris Rn. 86 ff.).
  • BGH, 15.01.2013 - II ZR 90/11

    Haftung der Vorstandsmitglieder einer Hypothekenbank: Pflichtwidriges Verhalten

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Eine Tätigkeit der Beklagten außerhalb ihres Unternehmensgegenstands, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde und die zu einem Schadensersatzanspruch der Genussrechteinhaber führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1992 - II ZR 172/91, BGHZ 119, 305, 331), liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Beklagte als Hypothekenbank Zinsderivategeschäfte eingegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 17).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn inhaltlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGHZ 102, 384 ff, 389 f).
  • BGH, 14.06.2016 - II ZR 121/15

    Aktiengesellschaft: Anspruch eines Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung;

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Etwas anderes kann nur gelten, wenn treuwidrig Rückstellungen gebildet worden sind, allein mit dem Ziel, den Zinsanspruch der Genussscheininhaber abzuschneiden (BGH, Urteil vom 14.06.2016 - II ZR 121/15 -, juris Rn. 19).
  • BGH, 28.05.2013 - II ZR 67/12

    Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Genussscheinbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen (BGH, Urteil vom 05.10.1992 - II ZR 192/91- juris Rn. 13 und vom 28.05.2013 - II ZR 67/12 - juris Rn. 32).
  • BGH, 21.12.1989 - IX ZR 234/88

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage; Verzicht auf

    Auszug aus LG Berlin, 30.06.2020 - 11 O 66/16
    Erhebt der Kläger eine solche Leistungsklage in einem anderen Rechtsstreit parallel zur Feststellungsklage, hat dies zur Folge, dass das gem. § 256 I ZPO für die Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse grundsätzlich entfällt, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, NJW-RR 1990, 1532 [1533]).
  • BGH, 04.07.2013 - VII ZR 52/12

    Zulässigkeit einer Leistungsklage bei Rechtshängigkeit einer positiven

  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 192/91

    Handlungspflichten zur Abwendung einer gefährlichen Begegnung im Schiffsverkehr

  • BGH, 12.05.1992 - VI ZR 118/91

    Klageerweiterung in der Berufungsinstanz durch Übergang von Feststellungs- auf

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