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   LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21   

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https://dejure.org/2021,40321
LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21 (https://dejure.org/2021,40321)
LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2021 - 65 S 104/21 (https://dejure.org/2021,40321)
LG Berlin, Entscheidung vom 30. Juli 2021 - 65 S 104/21 (https://dejure.org/2021,40321)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen Lärmbelästigungen, Kinderlärm zu Ruhezeiten

  • mietrechtsiegen.de

    Kinderlärm nach 22:00 Uhr - Mietvertragskündigung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kinder haben nach 22 Uhr gefälligst ruhig zu sein!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Kinderlärms?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Störung des Hausfriedens durch Kinderlärm zu Ruhezeiten: Fristlose Kündigung gerechtfertigt? ...

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigung auch wegen Kinderlärm?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarf und vertraglicher Bestandsschutz

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung wegen ständigen Kinderlärms zur nächtlichen Ruhezeit - Toleranzgebot gegenüber Kinderlärm gilt nicht grenzenlos

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kinder haben nach 22 Uhr gefälligst ruhig zu sein! (IMR 2022, 135)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Berlin, 08.06.2017 - 65 S 112/17

    Jobcenter zahlt an Vorvermieter: Kündigung zulässig?

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18, NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18, ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17; Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, WuM 2017, 534, nach juris 9).
  • AG Berlin-Neukölln, 28.04.2021 - 2 C 125/19
    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Der Antrag der Beklagten vom 26. Mai 2021 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 28.04.2021 - 2 C 125/19 wird zurückgewiesen.
  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Diese Ausstrahlungswirkungen, die zugleich die Verkehrsanschauung zu Art und Maß der als sozialadäquat hinzunehmenden Geräuschimmissionen prägen, haben zur Folge, dass bei Kinderlärm der in § 22 Abs. 1a BImSchG beschriebenen Art jedenfalls bei Beachtung des Gebots zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme in der Regel als den Mietgebrauch nicht oder nur unerheblich beeinträchtigend einzustufen ist (BGH, Urt. v. 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 [2179].
  • LG Berlin, 04.10.2018 - 65 S 79/18

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Zahlungsverzugskündigung bei

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18, NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18, ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17; Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, WuM 2017, 534, nach juris 9).
  • BGH, 20.07.2016 - VIII ZR 238/15

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bei unwirksamer

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18, NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18, ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17; Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, WuM 2017, 534, nach juris 9).
  • OLG München, 04.07.2017 - 28 U 635/17

    Eingeschränkte Überprüfung der Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Das Rechtsmittelgericht kann diese Überzeugungsfindung nur auf offensichtliche Widersprüche oder Unrichtigkeiten, Verstöße gegen Denk- oder Naturgesetze überprüfen; es darf hingegen nicht seine eigene Überzeugung an die Stelle der Überzeugung des beweiswürdigenden Gerichts setzen (OLG München, Beschl. v. 04.07.2017 - 28 U 635/17 Bau, zitiert nach beck-online).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18, NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18, ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17; Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, WuM 2017, 534, nach juris 9).
  • LG Berlin, 28.06.2018 - 65 S 45/18

    Mietrecht: Räumungsanspruch des Vermieters nach Kündigung eines

    Auszug aus LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21
    Auch sonst sind keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, die im Rahmen der nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB weitergehend vorzunehmenden wertenden Betrachtung unter Würdigung und Gewichtung der konkreten Umstände des Einzelfalls die Bewertung tragen würden, dass ungeachtet der schuldhaften, nicht unerheblichen Pflichtverletzung - das heißt ungeachtet des Vorliegens des Tatbestandes des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB - ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses dennoch (ausnahmsweise) nicht gegeben ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - VIII ZR 238/15, WuM 2016, 682, nach juris Rn. 9; Urt. v. 04.02.2015 - VIII ZR 175/14, WuM 2015, 152, nach juris Rn. 21; dem folgend: u. a. Kammer, Beschl. v. 04.10.2018 - 65 S 79/18, NJW-RR 2019, 334, nach juris Rn. 15; Urt. v. 28.06.2018 - 65 S 45/18, ZMR 2019, 270, nach juris Rn. 17; Urt. v. 08.06.2017 - 65 S 112/17, WuM 2017, 534, nach juris 9).
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