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   LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15 Kart   

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https://dejure.org/2018,48734
LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15 Kart (https://dejure.org/2018,48734)
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2018 - 16 O 495/15 Kart (https://dejure.org/2018,48734)
LG Berlin, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 16 O 495/15 Kart (https://dejure.org/2018,48734)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 315 Abs 3 BGB, Art 102 AEUV, Art 29 Abs 3 EURL 34/2012, Art 55 Abs 1 EURL 34/2012, Art 56 Abs 6 EURL 34/2012
    Klage eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens gegen ein Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Zahlung der Entgelte für die Nutzung von Bahnhöfen: Zivilgerichtliche Kontrolle der Billigkeit der Nutzungsentgelte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-489/15

    CTL Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15
    Aus der Entscheidung des EuGH vom 09.11.2017, Az. C-489/15, folge, dass eine zivilgerichtliche Einzelfallkontrolle mit den dort typischerweise inter partes wirkenden Entscheidungen unvereinbar sei mit dem Unionsrecht, weil ansonsten der Grundsatz der diskriminierungsfreien Behandlung und die verfahrensseitige Konzentration der Entgeltkontrolle und -regulierung bei der BNetzA unterlaufen werden würden.

    Nach der Entscheidung des EuGH vom 9. November 2017 (C-489/15) folgt aus der Richtlinie 2001/14/EG, insbesondere aus deren Art. 4 Abs. 5 und deren Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach die Wegeentgelte im Eisenbahnverkehr von den ordentlichen Gerichten im Einzelfall auf Billigkeit überprüft und gegebenenfalls unabhängig von der in Art. 30 der Richtlinie 2001/14/EG vorgesehenen Überwachung durch die Regulierungsstelle abgeändert werden können.

  • KG, 29.10.2012 - 2 U 10/09
    Auszug aus LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15
    Selbst wenn man mit dem KG, Urteil vom 29.10.2012 - 2 U 10/09 Kart davon ausgeht, dass ein Vertragsschluss wegen des Widerspruchs der Beklagten nicht nach diesen Grundsätzen zustande gekommen ist, - wobei vorliegend anders als in der dortigen Entscheidung kein ausdrücklicher Widerspruch der Beklagten im Einzelfall vorliegt - führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Verträge, sondern dazu, dass die Vertragslücke durch eine gerichtliche Bestimmung des Entgelts zu schließen ist (KG a.a.O. Rn. 12), wobei das KG dies in entsprechender Anwendung von § 315 BGB getan hat.
  • EuGH, 23.01.2018 - C-344/16

    Die Länderbahn - Streichung

    Auszug aus LG Berlin, 30.10.2018 - 16 O 495/15
    Davon geht auch der BGH aus, der in dem Verfahren KZR 12/15, welches Stationsentgelte betraf, die entsprechende Vorlage an den EuGH im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung zurückgenommen hat (vgl. Beschluss des EuGH vom 23. Januar 2018 - C-344/16).
  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    Soweit das Berufungsgericht ebenso wie einzelne Landgerichte (LG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. Mai 2018 - 2-06 O 38/17, N&R 2018, 248; LG Leipzig, Urteil vom 6. Juli 2018 - 01 HK O 3365/14; LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2018, 16 O 495/15 Kart, N&R 2019, 59) und Teile der Literatur (Gerstner EuZW 2018, 79 ff.; Staebe, ERegG, Einf Rn. 51; ders. EuZW 2018, 118, 121; Karakus, EuR 2018, 477; Freise, TranspR 2018, 425, 431; dagegen Bremer/Scheffczyk, NZKart 2018, 121, 122 f.; Baumgartner/Hauf, TranspR 2019, 69, 70 f., diess. EuZW 2018, 1028, 1029 ff.) aus der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 2001/14/EG einen Ausschluss kartellzivilrechtlicher Ansprüche der Eisenbahnverkehrsunternehmen ableiten oder diese Ansprüche unter den Vorbehalt einer rechtskräftigen Entscheidung der Bundesnetzagentur stellen, nach der die geforderten Entgelte nicht in Einklang mit den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetztes alter Fassung stehen, ergibt sich daraus nichts anderes.
  • OLG Dresden, 17.04.2019 - U 4/18
    Zur Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Verstößen gegen Art. 102 AEUV stehen den EVU jedoch nicht Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung, sofern nicht zuvor die Unvereinbarkeit des Entgelts mit dem Eisenbahnregulierungsrecht von der Regulierungsstelle oder einem Gericht (der Verwaltungsgerichtsbarkeit), das die Entscheidung der Regulierungsbehörde überprüft hat, (bestands- bzw. rechtskräftig) festgestellt wurde (LG Frankfurt a.a.O.; s. auch LG Berlin, Urteile vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart - und - 16 O 495/15 Kart -, N & R 2019, 59).
  • KG, 10.12.2020 - 2 U 4/12

    Stationspreise

    18 Gegen eine derartige Annahme spricht im vorliegenden Fall bereits, dass die nach dem Bekanntwerden des Urteils des Europäischen Gerichtshofs CTL Logistics veröffentlichte Rechtsprechung der deutschen Instanzgerichte zunächst einhellig davon ausgegangen ist, dass sich die dort aufgestellten Grundsätze auf eine kartellrechtliche Missbrauchskontrolle übertragen ließen, weshalb zivilrechtliche Rückforderungsklagen ausgeschlossen seien, solange keine entsprechende Entscheidung der zuständigen Regulierungsbehörde vorliege (OLG Dresden, Urteil vom 17. April 2019 - U 4/18 Kart, BeckRS 2019, 38729; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. Mai 2018 - 2-06 O 38/17, N&R 2018, 248; LG Leipzig, Urteil vom 6. Juli 2018 - 1 HK O 3365/14, BeckRS 2018, 26516; LG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2018 - 16 O 495/15 Kart, N&R 2019, 59).
  • OLG Dresden, 25.11.2020 - U 4/18
    Zur Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Verstößen gegen Art. 102 AEUV stehen den EVU jedoch nicht Verfahren vor den Zivilgerichten zur Verfügung, sofern nicht zuvor die Unvereinbarkeit des Entgelts mit dem Eisenbahnregulierungsrecht von der Regulierungsstelle oder einem Gericht (der Verwaltungsgerichtsbarkeit), das die Entscheidung der Regulierungsbehörde überprüft hat, (bestands- bzw. rechtskräftig) festgestellt wurde (LG Frankfurt a.a.O.; s. auch LG Berlin, Urteile vom 30.10.2018 - 16 O 393/17 Kart - und - 16 O 495/15 Kart -, N & R 2019, 59).
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