Rechtsprechung
   LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9417
LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22 (https://dejure.org/2023,9417)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2023 - 66 S 149/22 (https://dejure.org/2023,9417)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. März 2023 - 66 S 149/22 (https://dejure.org/2023,9417)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,9417) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Wirkung einer rechtzeitigen Schonfristzahlung auf ordentliche und außerordentliche Kündigung eines Mietvertrags

  • mietrechtsiegen.de

    Mietvertragskündigung - Heilung bei Schonfristzahlung?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Lernresistent: LG Berlin beharrt auf Heilung auch der ordentlichen Kündigung durch Schonfristzahlung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lernresistent: LG Berlin beharrt auf Heilung auch der ordentlichen Kündigung durch Schonfristzahlung! (IMR 2024, 12)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2356
  • NZM 2023, 554
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Berlin, 01.07.2022 - 66 S 200/21

    Wohnraummiete, Zahlungsverzug, vollständige Schonfristzahlung macht jede

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Sie verteidigt die Abweisung der Klage auch unter Hinweis darauf, dass nach dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 01.07.2022 (Aktenzeichen 66 S 200/21; juris) die tatbestandlich vorliegende Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zur Unwirksamkeit auch der hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung vom 23.06.2021 führe, da diese auf den identischen ausgeglichenen Zahlungsrückstand gestützt worden sei.

    Für die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung verweist die Kammer zunächst auf das Urteil vom 01.07.2022 (66 S 200/21; juris).

    Die Konsequenz aus der nicht vorgenommenen Änderung des Gesetzes ist aber zwingend die Geltung des unveränderten Gesetzes (s. bereits ausführlich LG Berlin vom 01.07.22, 66 S 200/21; juris Rz.57), nicht aber eine gesetzesgleiche "Geltung" einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung.

    Die mit dem MietRAnpG angestrebten Verbesserungen (vor allem zur sog. Mietpreisbremse) wurden stattdessen als besonders dringlich angesehen, und es sollten bei diesem Akt der Gesetzgebung "...keine weiteren Regelungen aufgenommen werden, die thematisch nicht (damit) eng zusammenhängen..." (so die Erläuterung der Bundesregierung; s. bereits m.w.N. LG Berlin 66 S 200/21; juris Rz. 60 - 65).

    Das unschwer mögliche "Tätigwerden", mit dem der Gesetzgeber in einem zweifelsfreien Akt der Gesetzgebung reagieren könnte, hat die Kammer bereits ausführlich dargestellt (LG Berlin 66 S 200/21 v. 01.07.22; juris Rz. 61).

    Es bleibt dabei, dass auch der Bundesgerichtshof dazu lediglich Spekulationen in den Raum stellen kann (s. bereits 66 S 200/21 v. 01.07.22; juris Rz. 62; zustimmend Häublein/Lehmann-Richter, a.a.O. S.92).

    Für die ausführliche Herleitung der Auslegungsergebnisse zur Reichweite von § 569 Abs. 3 Nummer 2 BGB kann grundlegend auf die Entscheidungen der Kammer vom 01.07.2022 (66 S 200/21) und vom 30.03.2020 (66 S 293/19) verwiesen werden.

    Der Appell der Kammer, dass es für diese Festlegung eines Ausgangspunktes der weiteren Untersuchungen schlicht um eine Wirklichkeitswahrnehmung geht (66 S 200/21; a.a.O. juris Rz. 23 ff.), kann nur wiederholt werden.

    Unvertretbar ist es jedenfalls, in diesem Kontext von einem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als Ausgangspunkt der Betrachtung ausgehen zu wollen (ausführlich 66 S 200/21 a.a.O.; juris Rz. 25).

    Während die systematischen Erwägungen des Bundesgerichtshofs betreffend ein Regel/Ausnahme-Verhältnis nicht überzeugen, weil es die dazu angeführten Regeln und gesetzlichen Vermutungen nicht gibt (ausführlich 66 S 200/21 a.a.O.; juris Rz. 31 - 33), ist die Existenz der von der Kammer gewürdigten Systematik des 2001 neu geschaffenen Mietrechts unbestreitbar.

    Angesichts dieser Zusammenhänge bedürfte es unverändert einer Erklärung des Bundesgerichtshofs, wie die Sozialbehörden ihren gesetzlichen Auftrag (§ 22 Abs. 8 SGB II) sollten erfüllen können, solange Zivilgerichte die parallele ordentliche Kündigung als wirksam ansehen (auch dazu bereits mit einer ausführlichen Darstellung der Mechanismen zwischen den sozialrechtlichen Voraussetzungen und den zivilrechtlichen Konsequenzen 66 S 200/21 a.a.O.; juris Rz. 66 ff. m.w.N.).

  • BGH, 13.10.2021 - VIII ZR 91/20

    Fristlose und hilfsweise ordentliche Zahlungsverzugskündigung eines

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Anderslautende Mahnungen des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 13.10.2021 (Aktenzeichen VIII ZR 91/20; juris) haben die Kammer (mit ausführlicher Begründung) nicht überzeugt.

    Stattdessen bekräftigt er seine zuerst in der Entscheidung vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20; juris) vorgestellte These, wonach die Rechtsprechung bei Anwendung von § 569 Abs. 3 Nummer 2 BGB nach Art. 20 Abs. 3 GG durch eine "gesetzgeberische Entscheidung" gebunden sei.

    Unter Verweis auf die frühere Entscheidung vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20; hier und beim BGH zitiert nach juris Rz. 84 - 87) soll maßgebliche Bedeutung Gesetzesvorhaben zukommen, die "...nicht weiter verfolgt..." wurden, sowie abgelehnten Anträgen auf eine Änderung von Gesetzen.

    Gleiches gilt für den bereits in der Entscheidung vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20; juris Rz. 85) thematisierten Referentenentwurf aus dem Jahr 2016.

    Die sich daraus ergebenden Aspekte sind in der dann folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20) ohne eine nachvollziehbare Antwort geblieben; in der jüngsten Entscheidung vom 05.10.2022 (VIII ZR 307/21) werden sie ausdrücklich überhaupt nicht mehr behandelt.

  • LG Berlin, 30.03.2020 - 66 S 293/19

    Wohnraummiete: Heilungswirkung der nachträglichen Mietzahlung bei

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Für die ausführliche Herleitung der Auslegungsergebnisse zur Reichweite von § 569 Abs. 3 Nummer 2 BGB kann grundlegend auf die Entscheidungen der Kammer vom 01.07.2022 (66 S 200/21) und vom 30.03.2020 (66 S 293/19) verwiesen werden.

    Das Verständnis der einleitenden Formulierung ergibt sich aus § 549 Abs. 1 BGB und der Absicht des Gesetzgebers, die Schonfristzahlung als zusätzliche Heilung einer Kündigung neben die Möglichkeit aus § 543 BGB (unverzügliche Aufrechnung) zu stellen, sie aber nicht an deren Stelle zu setzen (ausführlich 66 S 293/19 a.a.O.; juris Rz. 30 ff.).

    Die Überschrift zu § 569 BGB zwingt nicht zu einem anderslautenden Verständnis, weil die systematische Stellung der Norm eine Erwähnung der (erst) nachfolgend im Gesetz stehenden Regelung von § 573 BGB nicht erwarten lässt (ausführlich 66 S 293/19 a.a.O. juris Rz. 34 ff.).

  • BGH, 05.10.2022 - VIII ZR 307/21

    Auswirkungen einer Schonfristzahlung eines Mieters auf das Kündigungsrecht eines

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Die Ausführungen der Kammer haben aber (anlässlich eines anderen Verfahrens) den Bundesgerichtshof in dessen Entscheidung vom 05.10.2022 (Aktenzeichen VIII ZR 307/21; juris) beschäftigt.

    Dies zeigt sich auch an der Hypothese, der Gesetzgeber sehe "...das aufgezeigte Normverständnis (Anm.: das des Bundesgerichtshofs) als weiterhin geltende Rechtspraxis..." an, an der er jedenfalls noch keine Änderungen vornehmen wolle (VIII ZR 307/21 v. 05.10.22; juris Rz. 18).

    Die sich daraus ergebenden Aspekte sind in der dann folgenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2021 (VIII ZR 91/20) ohne eine nachvollziehbare Antwort geblieben; in der jüngsten Entscheidung vom 05.10.2022 (VIII ZR 307/21) werden sie ausdrücklich überhaupt nicht mehr behandelt.

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    (1) Der Bundesgerichtshof beruft sich auch selbst auf das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. juris Rz. 16 mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 78, 20 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht widerspricht dem grundlegend und führt aus (BVerfG v. 09.02.1988, 1 BvL 23/86; juris Rz. 17):.

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Unter welchen Voraussetzungen eine nicht geänderte Norm in einem vom Bundesgesetzgeber geänderten Gesetz so behandelt werden kann, als habe der Gesetzgeber auch die unverändert gebliebenen Normen in seinen legislativen Willen aufgenommen und "selbst" in Kraft gesetzt, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17.05.1960 (2 BvL 11/59; juris) beschrieben.

    Das Bundesverfassungsgericht führt aus (Beschluss vom 17.05.1960; 2 BvL 11/59; juris Rz. 21):.

  • LG Berlin, 21.03.2019 - 66 S 90/17

    Räumungsklage: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung bei Schonfristzahlung

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Die Kammer hat die dazu materiell und prozessual angestellten (weit gestreuten) Erwägungen bereits in konkreten Beispielen zusammengetragen (LG Berlin vom 21.03.2019, 66 S 90/17; juris Rz. 12-15 m.w.N.).
  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 246/09

    Aktiengesellschaft: Unterbrechung von Beschlussmängelverfahren durch Eröffnung

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Aus dem Umstand, dass ein bestimmter Rechtsverstoß mit einem Bußgeld sanktioniert ist, so dass insoweit nach Art. 103 Abs. 2 GG das Bestimmtheitserfordernis für eine Verbotsnorm zu beachten ist, wird z.B. geschlossen, dass (auch) bei zivilrechtlicher Beurteilung desselben Tatbestandes eine analoge Anwendung nicht möglich ist (BGH vom 19.07.2011, II ZR 246/09; juris Rz. 33 m.w.N.).
  • AG Schwandorf, 08.08.2022 - 2 C 216/22

    Rechtzeitige Schonfristzahlung führt auch zur Unwirksamkeit einer ordentlichen

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Die Rechtspraxis zu den Folgen einer Schonfristzahlung setzt sich aus zahlreichen veröffentlichten Entscheidungen auf der Linie des Bundesgerichtshofs, ferner aus einer deutlich geringeren Anzahl an Veröffentlichungen für die gegenteilige Auffassung zusammen (vgl. zuletzt etwa AG Schwandorf vom 08.08.2022, AZ. 2 C 216/22; juris).
  • BGH, 10.11.2021 - VIII ZR 107/20

    Kosten der Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums als

    Auszug aus LG Berlin, 31.03.2023 - 66 S 149/22
    Der Bundesgerichtshof hat diese komplexe Technik der Rechtsfindung in vielen Fällen überzeugend angewendet (exemplarisch z.B. Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20 zur Beantwortung der Frage, ob das Fällen eines morschen Baumes zur "Gartenpflege" zählt; juris Rz. 13 bis 40).
  • BGH, 16.11.2022 - VIII ZR 290/21

    Zur Frage des Vorliegens eines verbotenen beziehungsweise wucherähnlichen

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht