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   LG Berlin, 31.10.2019 - 27 O 185/19   

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https://dejure.org/2019,43103
LG Berlin, 31.10.2019 - 27 O 185/19 (https://dejure.org/2019,43103)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2019 - 27 O 185/19 (https://dejure.org/2019,43103)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. Oktober 2019 - 27 O 185/19 (https://dejure.org/2019,43103)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 S. 1 GG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zulässige Veröffentlichung eines Bildnisses im Rahmen eines Aktionskunst-Beitrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung eines Fotos im Internet ohne Zustimmung des Abgebildeten im Rahmen von Aktionskunst kann nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG zulässig sein

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch SOKO-Chemnitz-Aktion des ZPS

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch SOKO-Chemnitz-Aktion des Zentrum für Politische Schönheit

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine schwerwiegende Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten durch SOKO-Chemnitz-Aktion des Zentrums für Politische Schönheit ZPS

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 368
  • afp 2020, 264
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21

    "SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben

    Der Prüfung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, der den widerstreitenden Interessen ausreichend Rechnung trägt (zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, NJW 2012, 763 Rn. 24; BGH, GRUR 2021, 643 Rn. 27 - Urlaubslotto, mwN; vgl. auch BVerfG, NJW 2018, 1744 Rn. 18 bis 22; BGH, GRUR 2021, 1222 Rn. 34; OLG Celle, ZUM 2011, 341, 345 [juris Rn. 32]; LG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2012 - 12 O 545/11, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, AfP 2014, 454, 455 [juris Rn. 17]; LG Berlin, AfP 2015, 177, 170 [juris Rn. 30 bis 40]; LG Frankfurt, ZUM 2017, 772, 775 [juris Rn. 67]; LG Hamburg, NJW-RR 2017, 1392, 1393 [juris Rn. 39 f.]; LG Darmstadt, CR 2020, 47, 48 [juris Rn. 23 f.]; LG Berlin, AfP 2020, 264, 266 f. [juris Rn. 52 bis 56]; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch aaO § 22 KUG Rn. 56).
  • VG Köln, 09.11.2022 - 10 K 3912/19
    Die Kammer nimmt auf die diesbezügliche Beschreibung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2019 - 27 O 185/19 -, Rn. 5 ff, juris, Bezug, das ausführt: "Über die Website '....de' rief das Zentrum für politische Schönheit seit Anfang Dezember 2018 dazu auf, den 'Rechtsextremismus 2018 zu erfassen', 'verdächtige' Teilnehmer bei den Ausschreitungen in Chemnitz 2018 über eine Bilderkennungsdatenbank zu identifizieren und bei ihren Arbeitgebern zu melden.

    Die erkennende Kammer nimmt Bezug auf die Ausführungen des Landgerichts Berlin in seinem Urteil vom 31.10.2019 - 27 O 185/19 -, juris, Rn. 47 ff. zur Einordnung der Soko Chemnitz als Kunst: "Die Internetseite, die das Stilmittel des Onlineprangers, wie es die Partei "Alternative für Deutschland" zur Anzeige von Fehlverhalten von Lehrern in einigen Bundesländern einsetzt, vorgibt einzusetzen, ist eine freie schöpferische Gestaltung des Künstlerkollektivs, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse der Künstler durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

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