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LG Bielefeld, 04.03.2014 - 23 T 103/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antragsrücknahme eines Grundpfandrechtsgläubigers unter Vorbehalt möglich
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.05.2003 - IX ZR 385/00
Fortführung durch den Zwangsverwalter eingeleiteter Zahlungsprozesse nach …
Auszug aus LG Bielefeld, 04.03.2014 - 23 T 103/14
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen (BGHZ 155, 38; BGH NJW 2008, 3067 und WM 2013, 2176) zwar ausdrücklich klargestellt, dass bei uneingeschränkter Antragsrücknahme mit dem Beschluss, durch den das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, alle Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss erlöschen.Andererseits ist ebenso ausdrücklich ausgeführt, dass ein Grundpfandrechtsgläubiger als Antragsteller es selbst in der Hand hat, den weiteren Verfahrensablauf selbst zu bestimmen (BGHZ 155, 38 Rn 18).
- BGH, 10.07.2008 - V ZB 130/07
Beendigung der Beschlagnahme bei Zurücknahme des Antrags auf Anordnung der …
Auszug aus LG Bielefeld, 04.03.2014 - 23 T 103/14
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen (BGHZ 155, 38; BGH NJW 2008, 3067 und WM 2013, 2176) zwar ausdrücklich klargestellt, dass bei uneingeschränkter Antragsrücknahme mit dem Beschluss, durch den das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, alle Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss erlöschen. - BGH, 10.10.2013 - IX ZB 197/11
Uneingeschränkte Aufhebung eines Zwangsverwaltungsverfahrens im Verlauf eines …
Auszug aus LG Bielefeld, 04.03.2014 - 23 T 103/14
Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen (BGHZ 155, 38; BGH NJW 2008, 3067 und WM 2013, 2176) zwar ausdrücklich klargestellt, dass bei uneingeschränkter Antragsrücknahme mit dem Beschluss, durch den das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben wird, alle Rechte von Grundpfandrechtsgläubigern an dem Erlösüberschuss erlöschen.