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   LG Bielefeld, 13.03.2015 - 17 O 100/14   

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LG Bielefeld, 13.03.2015 - 17 O 100/14 (https://dejure.org/2015,9685)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 13.03.2015 - 17 O 100/14 (https://dejure.org/2015,9685)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 13. März 2015 - 17 O 100/14 (https://dejure.org/2015,9685)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines gerade eingestellten Bankmitarbeiters wegen Abberufungsverlangens der BaFin unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung eines gerade eingestellten Bankmitarbeiters wegen Abberufungsverlangens der BaFin unwirksam

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)

  • LG Bielefeld, 30.06.2017 - 17 O 126/16

    Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO wegen

    Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14, Landgericht Bielefeld, sowie die Abweisung der in dem Verfahren 17 O 100/14, Landgericht Bielefeld erhobenen Klage des Beklagten gegen die Klägerin.

    Mit seiner Klage vom 16.09.2014 in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, die am 16.09.2014 bei dem Landgericht Bielefeld einging, begehrte der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens u.a. die Feststellung, dass das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung vom 28.08.2014 beendet worden sei, sondern bis zum 30.09.2019 fortbestehe und der Dienstvertrag der Parteien nicht nichtig sei.

    In der Klageschrift in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, die am 08.10.2014 zugestellt wurde, bezeichnete der Beklagte als damaliger Kläger die Klägerin als damalige Beklagte als Sparkasse H., vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn K. I.

    In dem Schriftwechsel der Parteien vor Klageerhebung in dem Verfahren 17 O 100/14 zeigte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Herr Rechtsanwalt B. an, er vertrete die rechtlichen Interessen der Sparkasse H., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Herrn N. L.

    Mit Schreiben vom 12.11.2014 wies der damalige Vorsitzende der Kammer die Parteien darauf hin, dass im Hinblick auf§ 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen zu erwägen sein dürfte, ob die damalige Beklagte (und jetzige Klägerin) in dem Rechtsstreit 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates statt durch den Vorstand vertreten wird.

    Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, bat der Beklagte (damalige Kläger), das Rubrum der Klageschrift wie folgt zu berichtigen:.

    In der Folgezeit beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin am 28.04.2015 einstimmig unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L., Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, einzulegen.

    In dem Berufungsverfahren I-8 U 96/15 OLG Hamm rügte die Klägerin (damalige Beklagte), dass die Klägerin in erster Instanz nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei und eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift des Beklagten als Kläger in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, nicht erfolgt sei.

    Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aus, sie sei in dem Vorprozess 17 O 100/14 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.

    Selbst dann, wenn aufgrund des Wortlautes des § 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz NRW auf eine Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates abgestellt werde, liege weder eine ausdrückliche noch konkludente Genehmigung der Prozessführung in dem Vorverfahren 17 O 100/14 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L. vor, auch nicht durch das insoweit unstreitige Auftreten des Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. für die Klägerin im Termin vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld.

    Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L. sei nicht bewusst gewesen, dass das fehlerhafte Rubrum zur Unzulässigkeit der Klage des jetzigen Beklagten in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, geführt habe.

    Dem Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin sei auch die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, nicht bekannt gewesen, von der etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit habe Herr L. auch nichts wissen müssen.

    Auch in dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 28.04.2015 über die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 liege keine Genehmigung der Prozessführung, da in dem Berufungsverfahren gerade die fehlerhafte Vertretung der Klägerin in dem Vorverfahren 17 O 100/14 ausdrücklich gerügt worden sei.

    Die Klägerin beantragt, 1. das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld aufzuheben;.

    die Klage des Beklagten in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld abzuweisen;.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

    Nach Auffassung des Beklagten ergibt bereits die Auslegung der Klageschrift unter Berücksichtigung der Bitte um Rubrumsberichtigung mit Schreiben des Beklagten als damaligen Kläger vom 24.11.2014, dass der Beklagte als Kläger in dem Vorverfahren 17 O 100/14 die Sparkasse H., vertreten durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates, in Anspruch genommen habe.

    Aus dem Verhalten des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sei zu keinem Zeitpunkt ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich gewesen, dass dieser mit der Prozessführung nicht einverstanden gewesen sei, auch nicht nach ausdrücklicher Bitte um Rubrumsberichtigung seitens des Beklagten als Kläger in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld.

    Dazu bezieht sich der Beklagte in vollem Umfange auf sein Vorbringen in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld.

    Die Akten des Vorverfahrens 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeitsklage bereits - entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten - deshalb nicht statthaft ist, da die Klägerin gegen das Urteil in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015 Berufung eingelegt hat und mithin in dem Berufungsverfahren das Vorbringen der Klägerin zu der - nach ihrer Auffassung nicht gegebenen - ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld hätte geprüft werden können.

    Zwar hat der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, in der Klageschrift vom 16.09.2014 zunächst den Vorstand der jetzigen Klägerin als gesetzlichen Vertreter der Klägerin angegeben.

    Eine erneute Zustellung der Klageschrift nach dem Rubrumsberichtigungsantrag vom 24.11.2014 war nach § 189 ZPO nicht geboten, da nach dem eigenen Vorbringen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. im Termin ihm jedenfalls der Eingang der Klageschrift in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, sowie des Rubrumsberichtigungsantrages bekannt waren und sowohl die Klageschrift als auch der Schriftsatz vom 24.11.2014 ihm vom Inhalt her bekannt waren.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates L. im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Erklärungsbewusstsein hatte, was die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.03.2017 in Abrede gestellt hat.

    Selbst wenn dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen nicht bekannt war, liegen die Voraussetzungen für eine konkludente Genehmigung gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner vor, da es insoweit allein auf den objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizontes ankommt, vgl.Bundesgerichtshof, NJW 1999, 3263 ff. Das Verhalten des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates L. zumindest in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, konnte aus der Sicht der Erklärungsempfänger (Gericht bzw. Prozessgegner) nur so verstanden werden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates der bisherigen Prozessführung zustimmte.

    Nach alledem war der Nichtigkeitsklage kein Erfolg beschieden mit der Folge, dass auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in dem Vorverfahren vom 13.03.2015 (17 O 100/14 Landgericht Bielefeld) auf den Antrag aus der Klageschrift zu 3.) nicht in Betracht kam.

  • LG Bielefeld, 18.05.2018 - 15 O 78/15

    Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an einen Lebenslauf im

    Er hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auf Feststellung dahin in Anspruch genommen, dass sein Dienstverhältnis zu der Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten, gleichfalls vom 28.08.2014, nichtig ist.

    Soweit die Beklagte versucht habe, das Dienstverhältnis durch die am 28.08.2014 abgegebenen Erklärungen zu beenden, sei mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 zu dem Aktenzeichen 17 O 100/14 festgestellt, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen fortbesteht.

    So habe er sich im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auch darauf berufen, die Beklagte müsse ihn vorübergehend beschäftigen, damit er die erforderliche Eignung als Geschäftsleiter noch erhalte.

    Weder das Oberlandesgericht Hamm (I-8 U 96/15) noch der Bundesgerichtshof (II ZB 3/16) hätten sich inhaltlich mit der im Urteil vom 13.03.2015 (Landgericht Bielefeld 17 O 100/14) verneinten Kündigungsberechtigung der Beklagten auseinandergesetzt gehabt.

    Soweit die Beklagte versucht hat, das Dienstverhältnis mit Kündigung und Anfechtung vom 28.08.2014 zu beenden, steht rechtskräftig fest, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen nicht beendet worden ist (Urteil des Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015, 17 O 100/14).

    Wie schon bei der Kündigung vom 28.08.2014, über die im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld befunden worden ist, stützt die Beklagte die nochmalige Kündigung vom 30.06.2016 maßgeblich auf folgenden Kündigungssachverhalt: Dem Kläger fehle die für die Vorstandstätigkeit erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG.

    So liegt es hier nicht; im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld ist materiell über die Kündigung entschieden worden, indem das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grundes verneint worden ist.

  • LG Bielefeld, 18.05.2018 - 15 O 88/16

    Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an einen Lebenslauf im

    Er hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auf Feststellung dahin in Anspruch genommen, dass sein Dienstverhältnis zu der Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten, gleichfalls vom 28.08.2014, nichtig ist.

    Soweit die Beklagte versucht habe, das Dienstverhältnis durch die am 28.08.2014 abgegebenen Erklärungen zu beenden, sei mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 zu dem Aktenzeichen 17 O 100/14 festgestellt, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen fortbesteht.

    So habe er sich im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auch darauf berufen, die Beklagte müsse ihn vorübergehend beschäftigen, damit er die erforderliche Eignung als Geschäftsleiter noch erhalte.

    Weder das Oberlandesgericht Hamm (I-8 U 96/15) noch der Bundesgerichtshof (II ZB 3/16) hätten sich inhaltlich mit der im Urteil vom 13.03.2015 (Landgericht Bielefeld 17 O 100/14) verneinten Kündigungsberechtigung der Beklagten auseinandergesetzt gehabt.

    Soweit die Beklagte versucht hat, das Dienstverhältnis mit Kündigung und Anfechtung vom 28.08.2014 zu beenden, steht rechtskräftig fest, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen nicht beendet worden ist (Urteil des Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015, 17 O 100/14).

    Wie schon bei der Kündigung vom 28.08.2014, über die im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld befunden worden ist, stützt die Beklagte die nochmalige Kündigung vom 30.06.2016 maßgeblich auf folgenden Kündigungssachverhalt: Dem Kläger fehle die für die Vorstandstätigkeit erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG.

    So liegt es hier nicht; im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld ist materiell über die Kündigung entschieden worden, indem das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grundes verneint worden ist.

  • LG Bielefeld, 18.05.2018 - 15 O 13/16

    Berechtigung zur Kündigung des Dienstvertrages eines Betriebsleiters aus

    Er hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auf Feststellung dahin in Anspruch genommen, dass sein Dienstverhältnis zu der Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten, gleichfalls vom 28.08.2014, nichtig ist.

    Soweit die Beklagte versucht habe, das Dienstverhältnis durch die am 28.08.2014 abgegebenen Erklärungen zu beenden, sei mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 zu dem Aktenzeichen 17 O 100/14 festgestellt, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen fortbesteht.

    So habe er sich im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auch darauf berufen, die Beklagte müsse ihn vorübergehend beschäftigen, damit er die erforderliche Eignung als Geschäftsleiter noch erhalte.

    Weder das Oberlandesgericht Hamm (I-8 U 96/15) noch der Bundesgerichtshof (II ZB 3/16) hätten sich inhaltlich mit der im Urteil vom 13.03.2015 (Landgericht Bielefeld 17 O 100/14) verneinten Kündigungsberechtigung der Beklagten auseinandergesetzt gehabt.

    Soweit die Beklagte versucht hat, das Dienstverhältnis mit Kündigung und Anfechtung vom 28.08.2014 zu beenden, steht rechtskräftig fest, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen nicht beendet worden ist (Urteil des Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015, 17 O 100/14).

    Wie schon bei der Kündigung vom 28.08.2014, über die im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld befunden worden ist, stützt die Beklagte die nochmalige Kündigung vom 30.06.2016 maßgeblich auf folgenden Kündigungssachverhalt: Dem Kläger fehle die für die Vorstandstätigkeit erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG.

    So liegt es hier nicht; im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld ist materiell über die Kündigung entschieden worden, indem das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grundes verneint worden ist.

  • LG Bielefeld, 18.05.2018 - 15 O 47/17
    Er hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auf Feststellung dahin in Anspruch genommen, dass sein Dienstverhältnis zu der Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten, gleichfalls vom 28.08.2014, nichtig ist.

    Soweit die Beklagte versucht habe, das Dienstverhältnis durch die am 28.08.2014 abgegebenen Erklärungen zu beenden, sei mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 zu dem Aktenzeichen 17 O 100/14 festgestellt, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen fortbesteht.

    So habe er sich im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auch darauf berufen, die Beklagte müsse ihn vorübergehend beschäftigen, damit er die erforderliche Eignung als Geschäftsleiter noch erhalte.

    Weder das Oberlandesgericht Hamm (I-8 U 96/15) noch der Bundesgerichtshof (II ZB 3/16) hätten sich inhaltlich mit der im Urteil vom 13.03.2015 (Landgericht Bielefeld 17 O 100/14) verneinten Kündigungsberechtigung der Beklagten auseinandergesetzt gehabt.

    Soweit die Beklagte versucht hat, das Dienstverhältnis mit Kündigung und Anfechtung vom 28.08.2014 zu beenden, steht rechtskräftig fest, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen nicht beendet worden ist (Urteil des Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015, 17 O 100/14).

    Wie schon bei der Kündigung vom 28.08.2014, über die im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld befunden worden ist, stützt die Beklagte die nochmalige Kündigung vom 30.06.2016 maßgeblich auf folgenden Kündigungssachverhalt: Dem Kläger fehle die für die Vorstandstätigkeit erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG.

    So liegt es hier nicht; im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld ist materiell über die Kündigung entschieden worden, indem das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grundes verneint worden ist.

  • LG Bielefeld, 18.05.2018 - 15 O 97/16

    Erfüllung der bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen an einen Lebenslauf im

    Er hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auf Feststellung dahin in Anspruch genommen, dass sein Dienstverhältnis zu der Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten, gleichfalls vom 28.08.2014, nichtig ist.

    Soweit die Beklagte versucht habe, das Dienstverhältnis durch die am 28.08.2014 abgegebenen Erklärungen zu beenden, sei mit dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 zu dem Aktenzeichen 17 O 100/14 festgestellt, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen fortbesteht.

    So habe er sich im Rechtsstreit Landgericht Bielefeld 17 O 100/14 auch darauf berufen, die Beklagte müsse ihn vorübergehend beschäftigen, damit er die erforderliche Eignung als Geschäftsleiter noch erhalte.

    Weder das Oberlandesgericht Hamm (I-8 U 96/15) noch der Bundesgerichtshof (II ZB 3/16) hätten sich inhaltlich mit der im Urteil vom 13.03.2015 (Landgericht Bielefeld 17 O 100/14) verneinten Kündigungsberechtigung der Beklagten auseinandergesetzt gehabt.

    Soweit die Beklagte versucht hat, das Dienstverhältnis mit Kündigung und Anfechtung vom 28.08.2014 zu beenden, steht rechtskräftig fest, dass das Dienstverhältnis trotz dieser Erklärungen nicht beendet worden ist (Urteil des Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015, 17 O 100/14).

    Wie schon bei der Kündigung vom 28.08.2014, über die im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld befunden worden ist, stützt die Beklagte die nochmalige Kündigung vom 30.06.2016 maßgeblich auf folgenden Kündigungssachverhalt: Dem Kläger fehle die für die Vorstandstätigkeit erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG.

    So liegt es hier nicht; im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld ist materiell über die Kündigung entschieden worden, indem das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grundes verneint worden ist.

  • LG Bielefeld, 18.11.2016 - 15 O 82/16

    Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit einer fristlosen

    Der Kläger stand und steht auf dem Standpunkt, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, so vorzugehen wie geschehen; er hat deshalb die Beklagte im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld auf Feststellung in Anspruch genommen, und zwar u.a. dahin, dass sein Dienstverhältnis zur Beklagten nicht durch die am 29.08.2014 zugegangene Kündigung vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, ferner dahin, dass der Dienstvertrag der Parteien nicht aufgrund der Anfechtung der Beklagten, gleichfalls vom 28.08.2014, nichtig ist.

    Diese Änderung liege in folgenden Umständen: Nach Ausspruch der ersten Kündigung habe der Kläger geltend gemacht, er werde die erforderliche Qualifikation als Bankleier in absehbarer Zukunft erlangen; so habe er sich im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld auch darauf berufen, die Beklagte müsse ihn vorübergehend beschäftigen, damit die erforderliche Eignung als Geschäftsleiter noch erhalte.

    So liege es hier; weder das OLG Hamm (I-8 U 96/15) noch der BGH (II ZB 3/16) hätten sich inhaltlich mit der im Urteil vom 13.03.2015 (17 O 100/14 LG Bielefeld) verneinten Kündigungsberechtigung der Beklagten auseinandergesetzt.

    Wie schon bei der Kündigung vom 28.08.2014, über die im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld befunden worden ist, stützt die Beklagte die nochmalige Kündigung vom 30.06.2016 maßgebend auf folgenden Kündigungssachverhalt: Dem Kläger fehle die für die Vorstandstätigkeit erforderliche fachliche Eignung im Sinne von § 25c KWG.

    So liegt es hier nicht; im Rechtsstreit 17 O 100/14 LG Bielefeld ist materiell über die Kündigung entschieden worden, indem das Vorliegen eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grundes verneint worden ist.

    Aber auch die Rücknahme des ersichtlich versehentlich angekündigten Klageantrags zu 2) ist nach Ansicht des Gerichts als "geringfügige Zuvielforderung" einzustufen, zumal es dem Kläger ersichtlich, wie schon im Vorprozess 17 O 100/14 LG Bielefeld, um den Fortbestand des Dienstverhältnisses und die damit verbundenen Auswirkungen geht.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

  • OLG Hamm, 28.08.2017 - 8 U 3/17

    Sparkasse scheitert erneut mit fristloser Kündigung ihres ehemaligen Vorstands

    Mit seiner im Verfahren 17 O 100/14 LG Bielefeld erhobenen Klage begehrte der Kläger festzustellen, dass das Dienstverhältnis weder durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 mit sofortiger Wirkung beendet worden sei noch infolge der Anfechtung nichtig sei.

    Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 LG Bielefeld / 8 U 96/15 OLG Hamm stehe fest, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 aus materiellen Gründen unwirksam sei.

    Hinzu komme, dass die objektive Eignung des Klägers im Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 im Verfahren 17 O 100/14 nicht geprüft worden sei.

    Ergänzend macht er geltend, eine unzulässige Wiederholungskündigung liege ungeachtet dessen vor, dass das Landgericht Bielefeld in seinem Urteil vom 13.03.2015 im Verfahren 17 O 100/14 keine Feststellung zur Eignung des Klägers für das Vorstandsamt bei der Beklagten getroffen habe.

    Dieser Kündigungsgrund wurde in dem Verfahren 17 O 100/14 LG Bielefeld / 8 U 96/15 OLG Hamm mit dem Ergebnis materiell geprüft, dass er eine fristlose Kündigung der Beklagten nicht rechtfertigen kann.

  • OLG Hamm, 13.03.2017 - 8 U 48/16

    Urkunden-Vorbehalts-Urteil im Vergütungsrechtsstreit eines ehemaligen

    Mit Urteil vom 13.03.2015 (17 O 100/14) stellte die 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld fest, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 nicht beendet wurde und auch nicht aufgrund der unter demselben Datum ausgesprochenen Anfechtung nichtig ist.

    Ergänzend ist auszuführen, dass das am 13.03.2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (17 O 100/14) inzwischen rechtskräftig ist, nachdem der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 19.07.2016 (II ZB 3/16) die Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Senats vom 21.12.2015 (8 U 96/15) als unzulässig verworfen hat.

    Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 (17 O 100/14) steht im Verhältnis zwischen den Parteien fest, dass der vorgenannte Vertrag weder durch die Kündigung der Beklagten vom 28.08.2014 beendet wurde noch aufgrund der im selben Schreiben ausgesprochenen Anfechtung nichtig ist.

  • OLG Hamm, 06.06.2016 - 8 U 155/15

    Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines fristlos gekündigten

    Deshalb wandte sich der Kläger in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Bielefeld (Az. 17 O 100/14) gegen die von der Beklagten am 28. August 2014 ausgesprochene Kündigung bzw. Anfechtung dieses Dienstverhältnisses.

    Das Landgericht Bielefeld hat in diesem Rechtsstreit (Az. 17 O 100/14) durch Urteil vom 13. März 2015 festgestellt, dass das Dienstverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist und dass der Dienstvertrag der Parteien durch die Anfechtung der Beklagten vom 28. August 2014 nicht nichtig sei.

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit diesen Einwendungen aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 2015 (Az. 17 O 100/14), mit dem u.a. festgestellt worden ist, dass der Dienstvertrag nicht durch Anfechtung nichtig sei, ausgeschlossen ist.

    Dabei kann auch an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob die Beklagte mit diesen Einwendungen bereits aufgrund des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 13. März 2015 (Az. 17 O 100/14), mit dem u.a. festgestellt worden ist, dass der Dienstvertrag nicht durch Kündigung beendet worden ist, ausgeschlossen ist.

  • OLG Hamm, 06.06.2016 - 8 U 35/15

    Ansprüche der Mitglieder des Vorstands einer Sparkasse auf Zahlung der

  • OLG Hamm, 21.12.2015 - 8 U 96/15

    Welche Sorgfaltspflichten bestehen beim Notieren des Zustelldatums?

  • OLG Hamm, 07.02.2018 - 8 U 88/17

    Nichtigkeitsklage im Kündigungsrechtsstreit zwischen einer Sparkasse und ihrem

  • LG Bielefeld, 12.04.2016 - 15 O 13/16
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