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LG Bielefeld, 14.06.2019 - 10 O 66/18 |
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- BGH, 16.12.2014 - II ZR 277/13
Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Fondsgesellschaft: …
Auszug aus LG Bielefeld, 14.06.2019 - 10 O 66/18
Insoweit liegt zwar eine qualifizierte Treuhand- wie sie den Entscheidungen des BGH vom 05.02.2013 (NZG 2013, 379 f.) und vom 16.12.2014 (NZG 2015, 269 f.) zugrunde lag - nicht vor, da die Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Treugeber in der Kommanditgesellschaft lediglich über die Treuhänderin über die Beschlussfassungen gemäß §§ 10 und 11 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages erfolgt.Die Beklagten können sich nicht auf das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung(§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB berufen.Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber einem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen, s. BGH, NZG 2013, 379 f., NZG 2015, 269 f.
- BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11
Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von …
Auszug aus LG Bielefeld, 14.06.2019 - 10 O 66/18
Insoweit liegt zwar eine qualifizierte Treuhand- wie sie den Entscheidungen des BGH vom 05.02.2013 (NZG 2013, 379 f.) und vom 16.12.2014 (NZG 2015, 269 f.) zugrunde lag - nicht vor, da die Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungsrechte der Treugeber in der Kommanditgesellschaft lediglich über die Treuhänderin über die Beschlussfassungen gemäß §§ 10 und 11 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages erfolgt.Die Beklagten können sich nicht auf das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung(§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gemäß § 226 BGB berufen.Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber einem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen, s. BGH, NZG 2013, 379 f., NZG 2015, 269 f.
- BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09
Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der …
Auszug aus LG Bielefeld, 14.06.2019 - 10 O 66/18
Das Recht, seine Mitgesellschafter zu kennen, gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft und kann nicht ausgeschlossen werden, s. BGH NZG 2011, 276.