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   LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21   

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https://dejure.org/2021,10624
LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21 (https://dejure.org/2021,10624)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 16.04.2021 - 2 Qs 138/21 (https://dejure.org/2021,10624)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 16. April 2021 - 2 Qs 138/21 (https://dejure.org/2021,10624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rückwirkungsentscheidungen: Nachträglicher Pflichtverteidiger/nachträgliche PKH

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Stuttgart, 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20

    Pflichtverteidiger, nachträgliche Bestellung, Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Auch nach Art. 4 dieser Richtlinie besteht der "Anspruch auf Prozesskostenhilfe" aber nur dann, "wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist", mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist, mag durch die Umsetzung in § 141 StPO auch eine frühzeitige Verteidigerbestellung verfolgt werden (vgl. zu letzterem Aspekt allerdings AG Stuttgart, Beschl. v. 16.10.2020 - 26 Gs 8477/20 -, zit. nach www.burhoff.de).
  • LG Aurich, 05.05.2020 - 12 Qs 78/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Voraussetzungen

    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Soweit in der Rechtsprechung - nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck - die Auffassung vertreten wird, unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, namentlich wenn - so wie hier - der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorlagen und das Begehren in verfahrensfehlerhafter Weise behandelt wurde (vgl. z. B. LG Hechingen, Beschl. v. 20.05.2020, BeckRS 2020, 14359; LG Aurich, Beschl. v. 05.05.2020 - 12 Qs 78/20 -, juris Rn. 7 mwN) folgt die Kammer dem nicht.
  • OLG Hamburg, 16.09.2020 - 2 Ws 112/20

    Notwendige Verteidigung: Anspruch eines Beschuldigten auf rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris).
  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 627/88

    Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Auch der Bundesgerichtshof betont (in Bezug auf die alte Rechtslage), dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. V. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 - 1 StR 627/88 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 09.03.2020 - 1 Ws 19/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der rückwirkenden Bestellung

    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris).
  • LG Osnabrück, 16.11.2020 - 1 Qs 47/20

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris).
  • BGH, 19.12.1996 - 1 StR 76/96
    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Auch der Bundesgerichtshof betont (in Bezug auf die alte Rechtslage), dass eine nachträgliche Bestellung eines Verteidigers nicht möglich sei, weil die Beiordnung nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolge (vgl. nur BGH, Verf. V. 19.12.1996 - 1 StR 76/96 -, Rn. 3, juris; Beschl. v. 27.04.1989 - 1 StR 627/88 -, juris).
  • KG, 09.04.2020 - 2 Ws 30/20

    Auswechslung des Pflichtverteidigers

    Auszug aus LG Bielefeld, 16.04.2021 - 2 Qs 138/21
    Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 - , OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.07.2014 - 1 Ws 322/14 -, zit. nach Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl. 2019, Rn. 3332; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 09.03.2020 - 1 Ws 19/20, BeckRS 2020, 4944; KG, Beschl. v. 09.04.2020 - 2 Ws 30-31/20 -, Rn. 15, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 16.09.2020 - 2 Ws 112/20 -, Rn. 14-16, juris).
  • LG Bielefeld, 28.03.2022 - 20 Qs 99/22

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung

    Für die erfolgte Verteidigermitwirkung nachträglich eine Bestellung anzuordnen, befriedigte nur noch das Kosteninteresse des Beschuldigten oder des Verteidigers, diente aber nicht mehr dem aufgezeigten Zweck der Sicherung einer Verteidigung (so auch: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg a.a.O., LG Osnabrück, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 Qs 47/20 und LG Bielefeld, Beschluss vom 16.04.2021 - 2 Qs 138/21 - juris Rn. 4 jew. m.w.N.).
  • AG Bielefeld, 17.09.2021 - 9 Gs 4577/21
    Die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. LG Bielefeld, Beschl. v. 16.04.2021, 2 Qs 138/21 m.w.N.).
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