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   LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11   

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LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11 (https://dejure.org/2018,25148)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.07.2018 - 20 S 77/11 (https://dejure.org/2018,25148)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 17. Juli 2018 - 20 S 77/11 (https://dejure.org/2018,25148)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Denn im Anschluss an den EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849, hat der BGH am 28.10.2015 entschieden, Az.: VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar sei.

    Eine richtlinienkonforme Auslegung setze daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert werde, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspreche, BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 - juris Rn. 34 und Rn 43 sowie BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 13/12 - juris Rn. 36 und 45.

    Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB sei kein Raum, BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 - juris Rn. 80 und 89. Das sich für den Energieversorger danach unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Preisänderungsrecht habe zur Folge, dass der danach berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis werde, vgl. nur BGH, VIII ZR 158/11, Urteil vom 28.10.2015, Rn. 84.

    Der BGH begründet in den benannten Entscheidungen vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12 eingehend, dass im Falle einer Bezugskostensteigerung - und natürlich auch bei gesunkenen Bezugskosten - eine ergänzende Vertragsauslegung geboten sei, auch um die Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung sicherzustellen, vgl nur VIII ZR 158/11 - juris Rn. 80. Das gelte zunächst für den Zeitraum der Gültigkeit der AVBGasV - juris Rn. 22. Diese Vorschriften seien mit Wirkung zum 08.11.2006 durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte - juris Rn. 24.

    Diese Bewertung hat die Kammer auf Grundlage der hierzu vor der beauftragten Richterin erfolgten Beweisaufnahme (Protokoll vom 17.04.2018, Bl. 698 - 713 d.A.) unter Berücksichtigung eines ihr insoweit zustehenden Ermessens vorgenommen, § 287 Abs. 2 iVm § 287 Abs. 1 S.1 ZPO: bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter - ähnlich wie bei der Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, a.a.O. Rn. 39 mwN) - ein Ermessen zu, BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 - juris Rn. 101.

    Wie lange der Zeitraum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung sein muss, lässt sich, wenn auch das Gaswirtschaftsjahr ein in den meisten Fällen geeigneter Prüfungsmaßstab sein wird, nicht generell bestimmen, sondern bedarf der Beurteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. auch Urteile des BGH vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, juris, Rn. 101 ff., und VIII ZR 13/12 - juris, Rn. 103 ff.).

    Hierzu hat der BGH in der Entscheidung vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11, juris, Rn. 63 und 64 (m.w.N.) ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat, sogenannte vertikale Direktwirkung.

    Die Kammer hält vielmehr dafür, dass die streitentscheidenden Fragen mit den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2015, Urteile zu VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, geklärt sind.

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Denn im Anschluss an den EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849, hat der BGH am 28.10.2015 entschieden, Az.: VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG nicht vereinbar sei.

    Eine richtlinienkonforme Auslegung setze daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert werde, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspreche, BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 - juris Rn. 34 und Rn 43 sowie BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 13/12 - juris Rn. 36 und 45.

    Der BGH begründet in den benannten Entscheidungen vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12 eingehend, dass im Falle einer Bezugskostensteigerung - und natürlich auch bei gesunkenen Bezugskosten - eine ergänzende Vertragsauslegung geboten sei, auch um die Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung sicherzustellen, vgl nur VIII ZR 158/11 - juris Rn. 80. Das gelte zunächst für den Zeitraum der Gültigkeit der AVBGasV - juris Rn. 22. Diese Vorschriften seien mit Wirkung zum 08.11.2006 durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte - juris Rn. 24.

    Wie lange der Zeitraum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung sein muss, lässt sich, wenn auch das Gaswirtschaftsjahr ein in den meisten Fällen geeigneter Prüfungsmaßstab sein wird, nicht generell bestimmen, sondern bedarf der Beurteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. auch Urteile des BGH vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, juris, Rn. 101 ff., und VIII ZR 13/12 - juris, Rn. 103 ff.).

    Die Kammer hält vielmehr dafür, dass die streitentscheidenden Fragen mit den Entscheidungen des BGH vom 28.10.2015, Urteile zu VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12, geklärt sind.

  • BGH, 15.12.2015 - VIII ZR 76/13

    Tarifkundenvertrag im Rahmen der Grundversorgung: Wirksamkeit einer über die

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Mit dem BGH (Beschluss vom 15.12.2015, VIII ZR 76/13 - juris Rn. 11 - 13) ist weiter davon auszugehen, dass im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung auch dem Energieversorgungsunternehmen bei der Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen - insbesondere mit Rücksicht auf die oftmals nicht sicher voraussehbare Entwicklung der Bezugskosten - ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist.

    Auf die eingangs zitierte Rechtsprechung des BGH und insbesondere auf den Beschluss des BGH vom 15.12.2015, VIII ZR 76/13 wird verwiesen.

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    In einem offensichtlich entsprechenden Fall hat daher auch der BGH (Urteil vom 09.12.2015, VIII ZR 208/12 - juris Rn. 21) ausgeführt, dass die Voraussetzungen, in denen eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie auf die zwischen den Parteien bestehende Lieferbeziehung in Betracht komme, nicht vorlägen: zwar habe das Berufungsgericht die Klägerin, bei der es sich um ein Kommunalunternehmen in der Rechtsform der GmbH handele, als "Behörde" angesehen.
  • BGH, 09.11.2016 - VIII ZR 246/15

    Gaslieferungsvertrag: Ergänzende Auslegung des Grundversorgungsvertrags bei

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Sofern die Zulassung der Revision vor dem Hintergrund einer weiteren Entscheidung des BGH (Urteil vom 09.11.2016, VIII ZR 246/15) beantragt wird, ist zu konstatieren, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern der dortige Sachverhalt, insbesondere bezüglich des Vortrages des Energieversorgers zur konkreten Kostenentwicklung, mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar wäre.
  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Dies entspricht im Übrigen der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil der großen Kammer vom 10.10.2017, C-413/15 - juris Rn. 31 ff.
  • AG Herford, 01.07.2011 - 12 C 116/10

    Einseitige Festsetzung des Gaspreises durch ein Versorgungsunternehmen auf

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.07.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford - Aktenzeichen 12 C 116/10 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 09.02.2011 - VIII ZR 295/09

    Zu Preiserhöhungen in Erdgas-Sonderverträgen

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Die Abgrenzung, ob ein Grundversorgungs- oder ein Sonderkundenvertrag vorliegt, hat gem. §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der ausdrücklich oder konkludent abgegebenen Vertragserklärungen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers zu erfolgen (BGH, NJW 2011, 1342, 1343, Rn. 23).
  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 19 U 96/09

    Abgrenzung von Tarif- und Sondervertragskunden eines Gasversorgers

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Dem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten (BGH, NJW 2011, 2736, 2738, Rn. 32, vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2011, 19 U 96/09).
  • BGH, 11.05.2011 - VIII ZR 42/10

    Teilurteil: Berücksichtigung der Unzulässigkeit in der Revisionsinstanz; Erlass

    Auszug aus LG Bielefeld, 17.07.2018 - 20 S 77/11
    Dem Energieversorgungsunternehmen steht es auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten (BGH, NJW 2011, 2736, 2738, Rn. 32, vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 15.02.2011, 19 U 96/09).
  • BGH, 20.07.2010 - EnZR 23/09

    Stromnetznutzungsentgelt IV

  • EuGH, 23.10.2014 - C-359/11

    Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 161/13

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

    Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer, wie zuvor bereits für vergleichbare Fallkonstellationen insbesondere mit der hiesigen Klägerin auch das LG Bielefeld (Urteile vom 27.07.2017, Az. 20 S 94/11 u. 20 S 77/11), ausdrücklich an.

    Bei dieser Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 i. V. m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter ein Ermessen zu (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11; LG Bielefeld, Urteile vom 17.07.2018, Az. 20 S 94/11 u. 20 S 77/11).

    Die Kammer ist dem, wie zuvor bereits das Landgericht Bielefeld mit Urteilen v. 17.07.2018, Az. 20 S 94/11 u. 20 S 77/11, mit den vorstehenden Erwägungen nachgekommen.

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 83/17

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

    Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer, wie zuvor bereits für vergleichbare Fallkonstellationen insbesondere mit der hiesigen Klägerin auch das LG Bielefeld (Urteile vom 27.07.2017, Az. 20 S 94/11 u. 20 S 77/11), ausdrücklich an.

    Bei dieser Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 i. V. m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter ein Ermessen zu (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11; LG Bielefeld, Urteile vom 17.07.2018, Az. 20 S 94/11 u. 20 S 77/11).

    Die Kammer ist dem, wie zuvor bereits das Landgericht Bielefeld mit Urteilen v. 17.07.2018, Az. 20 S 94/11 u. 20 S 77/11, mit den vorstehenden Erwägungen nachgekommen.

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