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LG Bielefeld, 17.10.2003 - 4 O 245/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Unterlassen des Führen des Namensbestandteils "F." in einem Vereinsnamen und des entsprechenden Buchstabens "G" in einer Kurzbezeichnung FBN
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 2004, 400
- NVwZ-RR 2004, 163
- GRUR-RR 2004, 59
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.12.1980 - V ZR 43/79
Vereinbarung über die Nichtbelieferung eines Endverbrauchers durch ein …
Auszug aus LG Bielefeld, 17.10.2003 - 4 O 245/03
Dabei besteht in der Regel bereits eine Verwechslungsfähigkeit bzw. Verwechslungsgefahr, wenn beide Bezeichnungen in dem eigentlich aussagekräftigen Bestandteil übereinstimmen (vgl. BGH, NJW 1981, 916).
- LG Köln, 06.02.2018 - 33 O 79/17
AFD-kritischer Blogger wegen Domain "wir-sind-afd.de" verurteilt
Der Name einer politischen Partei ist durch § 12 BGB geschützt (BGHZ 79, 265 - Vierte Partei; BGHZ 43, 245 - GdP; OLG Hamm, BeckRS 2013, 21344 - DIE GRÜNEN Marl; OLG Frankfurt, NJW 1972, 794; OLG Karlsruhe, NJW 1972, 1810; OLG Hamburg, NJW 1959, 1927; LG Bielefeld, GRUR-RR 2004, 59 - Grün-Alternative-Liste; LG Hannover, NJW 1994, 1356; LG Hamburg GRUR-RR 2005, 66, 68 - Schill-Partei; vgl. RG, Urteil vom 13. Dezember 1911 - V 257/11 -, RGZ 78, 101-107 - Gesangverein Germania). - OLG Karlsruhe, 18.12.2013 - 13 U 162/12
Namensschutz politischer Parteien: Verwendung des Wortes "grün" im Namen einer …
bb) Es erscheint zwar zweifelhaft, ob nicht hinsichtlich des Namensschutzes einer Partei gegenüber einer Wählervereinigung oder Gruppierung von Mandatsträgern entgegen der Begründung des Landgerichts (im Anschluss an das Landgericht Bielefeld, NJW-RR 2004, 400) eine Regelungslücke und ein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 PartG besteht. - LG Essen, 12.04.2013 - 9 O 12/12
Keine Berufung auf ein Namensrechtsverletzung aus Gründen der Verwirkung
Nun hat der Gesetzgeber bewusst zwischen Parteien auf Landes- bzw. Bundesebene und Gruppen, die sich ausschließlich auf kommunaler Ebene betätigen, unterschieden und es in diesem Zusammenhang auch bewusst unterlassen, kommunale Wählergemeinschaften rechtlich den Parteien insgesamt oder nur in bestimmten Bereichen (Namensschutz) gleichzustellen (vgl. LG Bielefeld NJW-RR 2004, 400f.).