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   LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21   

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https://dejure.org/2022,29035
LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21 (https://dejure.org/2022,29035)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21.04.2022 - 9 O 76/21 (https://dejure.org/2022,29035)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 21. April 2022 - 9 O 76/21 (https://dejure.org/2022,29035)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Damit soll sichergestellt werden, dass sich die vorgegebenen Emissionsgrenzwerte auf das tatsächliche Verhalten der Fahrzeuge bei ihrer Verwendung beziehen (vgl. Erwägungsgrund 12 der VO 715/2007/EG) und dass die zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte erforderliche Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen (vgl. Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/EG) erreicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, zitiert nach juris Rn. 10).

    (c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind, wobei (c) nur einschlägig ist, wenn die Abschalteinrichtung deshalb greift, weil dies durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2010, VIII ZR 225/17, zitiert nach juris, Rn. 15), und sämtliche Ausnahmetatbestände im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausdrücklich benannten Regelungszweck von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021, 8 U 68/20, zitiert nach juris, Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Art. 5 Abs. 2 Satz 2 c VO (EG) Nr. 715/2007 ist nur dann einschlägig, wenn die betreffende Abschalteinrichtung deshalb greift, weil dies durch das Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben wird (BGH, Beschluss vom 08.01.2010, VIII ZR 225/17, zitiert nach juris Rn. 15).

  • OLG Naumburg, 09.04.2021 - 8 U 68/20

    Ansprüche eines Fahrzeugkäufers im Diesel-Abgasskandal

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Als "normale Betriebsbedingungen" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 sind reale Nutzungsbedingungen anzusehen (vgl. hierzu und zu Vorstehendem insgesamt OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021, 8 U 68/20, zitiert nach juris Rn. 20).

    (c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind, wobei (c) nur einschlägig ist, wenn die Abschalteinrichtung deshalb greift, weil dies durch die Prüfverfahren zur Emissionsmessung im Wesentlichen vorgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2010, VIII ZR 225/17, zitiert nach juris, Rn. 15), und sämtliche Ausnahmetatbestände im Hinblick auf den in Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 ausdrücklich benannten Regelungszweck von vornherein nicht in Betracht kommen, wenn die betreffende Abschalteinrichtung gerade dazu dient, bei erkanntem Prüfbetrieb ein vom Echtbetrieb abweichendes Emissionsverhalten des Fahrzeugs herbeizuführen, um auf diese Weise die Einhaltung der (andernfalls nicht erreichten) Emissionsgrenzwerte sicherzustellen (vgl. zu Vorstehendem insgesamt OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021, 8 U 68/20, zitiert nach juris, Rn. 21 ff. m.w.N.).

    Anderenfalls wären Manipulationen der Messungen im Abgastestverfahren beliebig zulässig, solange nur die Grenzwerte auch ohne diese Manipulationen eingehalten würden Dadurch würde der Sinn und Zweck des Testverfahrens, verlässliche Ergebnisse in Bezug auf das Emissionsverhalten des geprüften Fahrzeugs und die Einhaltung der Grenzwerte zu liefern, unterlaufen, weil die im Abgastest ermittelten Werte verfälscht würden und infolgedessen keinen tragfähigen Schluss auf die Werte im Realbetrieb zuließen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021, 8 U 68/20, zitiert nach juris, Rn. 31 m.w.N.).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Unter den tatbestandlichen Schadensbegriff sind nicht nur nachteilige Einwirkungen auf die Vermögenslage, sondern auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses sowie jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung zu fassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach juris, Rn. 41).

    Vielmehr reicht es aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, zitiert nach juris, Rn. 47).

  • BGH, 11.06.1985 - VI ZR 265/83

    Anforderungen an das Bestreiten einer Tatsache

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urteil vom 11.06.1985, VI ZR 265/83, zitiert nach juris, Rn. 16).
  • LG Dortmund, 06.06.2017 - 12 O 228/16

    Begründetheit einer Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Es ist lebensnah, dass der Vorstand der Beklagten, wie der Kläger behauptet, von der Herstellung und dem Inverkehrbringen der Software wusste und die Entscheidung hierzu unterstützt, jedenfalls aber nicht abgelehnt hat (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 06.06.2017, 12 O 228/16).
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 24 U 112/21

    Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Um dem Sinn des Abgastestverfahrens Rechnung tragen zu können, ist es erforderlich, dass die Emissionswerte für den Abgastest nicht durch den gezielten Einsatz von Abschalteinrichtungen optimiert werden und die Abgasbehandlung im Abgastest und im normalen Straßenverkehr auf dieselbe Weise gesteuert wird (ebenso OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022, 24 U 112/21, bislang unveröffentlicht, Seite 12).
  • BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02

    Schadensersatz wegen Betruges

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Grundsätzlich kann ein substantiiertes Vorbringen dementsprechend nicht pauschal bestritten werden (BAG, Urteil vom 20.11.2004, 8 AZR 580/02, zitiert nach juris, Rn. 35).
  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Bei lebensnaher Betrachtung würde kein informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben, welches mit einer Software ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb unterschiedliche Abgasreinigungsmodi aktiviert werden, und so für das Abgastestverfahren niedrigere Abgasemissionen gewährleistet als sie im realen Fahrbetrieb erreicht werden, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Software bestehen (vgl. LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017, 3 O 139/16, zitiert nach juris, Rn. 31).
  • LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16

    Deliktshaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung:

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Unabhängig davon erscheint es indessen auch naheliegend, dass entsprechend weitgreifende millionenfache Programmierungen der Fahrzeuge nicht ohne Wissen des Vorstandes erfolgen konnten (so auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017, 3 O 252/16; LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017, 6 O 119/16; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149/16).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Bielefeld, 21.04.2022 - 9 O 76/21
    Sie hat gemäß § 31 BGB für den Schaden einzustehen, den ihre "verfassungsmäßig berufene[n] Vertreter" durch eine unerlaubte Handlung einem Dritten zugefügt haben (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, zitiert nach juris, Rn. 13).
  • LG Bielefeld, 16.10.2017 - 6 O 149/16

    Abgasskandal: Volkswagen - Hersteller - Delikt

  • OLG Hamm, 14.01.2020 - 13 U 364/18
  • LG Kleve, 31.03.2017 - 3 O 252/16

    VW Abgasskandal, Frist zur Mangelbeseitigung, sekundäre Darlegungslast, Verstoß

  • BGH, 06.10.1989 - V ZR 223/87

    Rückzahlung einer Maklervergütung - Kauf eines Grundstücks unter Ausschluss

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