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LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22 |
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- BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
"Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des …
Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
Die verfassungsrechtliche Grundlage ergibt sich gemäß Art. 1 Abs. 1 GG aus der Verpflichtung zum Schutz der Würde eines jedes Menschen, die auch nach dem Tode "antastbar" bleibt (BGHZ 50, 133, 138 = NJW 1968, 1773).Das postmortale Persönlichkeitsrecht erfährt mit dem Tode eines Menschen einschneidende Änderungen, wie der Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 - 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt (so bereits: BGHZ 50, 133, 136) und wie sich auch aus der Unanwendbarkeit des Art. 2 GG, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf den postmortalen Schutz ohne weiteres ergibt (grundlegend: BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645).
Menschenwürde und freie Entfaltung zu Lebzeiten sind allerdings nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet, wenn der Mensch auf einen Schutz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kann (BGHZ 50, 133, 138).
Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind demgemäß berufen, dessen fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen vor groben Entstellungen seines Lebensbildes durch verfälschende Tatsachenbehauptungen (BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 "Mephisto"), gegen Beeinträchtigungen seines künstlerischen Ansehens durch Verbreiten von Fälschungen seiner Werke (BGHZ 107, 382 = NJW 1990, 1986 "Emil Nolde"), darüber hinaus nach neuerer Rechtsprechung auch gegen kommerziellen Missbrauch durch eine unerlaubte Vermarktung (BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 "Marlene Dietrich").
- BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645).Das postmortale Persönlichkeitsrecht erfährt mit dem Tode eines Menschen einschneidende Änderungen, wie der Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 - 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt (so bereits: BGHZ 50, 133, 136) und wie sich auch aus der Unanwendbarkeit des Art. 2 GG, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf den postmortalen Schutz ohne weiteres ergibt (grundlegend: BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645).
- BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97
Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt …
Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
Grundlage des postmortalen Namenschutzes ist allein das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, das auch dessen besondere Erscheinungsformen umfaßt, wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht (BGHZ 143, 214, 217 = NJW 2000, 2195).Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind demgemäß berufen, dessen fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen vor groben Entstellungen seines Lebensbildes durch verfälschende Tatsachenbehauptungen (BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 "Mephisto"), gegen Beeinträchtigungen seines künstlerischen Ansehens durch Verbreiten von Fälschungen seiner Werke (BGHZ 107, 382 = NJW 1990, 1986 "Emil Nolde"), darüber hinaus nach neuerer Rechtsprechung auch gegen kommerziellen Missbrauch durch eine unerlaubte Vermarktung (BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 "Marlene Dietrich").
- BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94
Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der …
Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
Schutz genießt darüber hinaus auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959). - OLG Hamm, 05.10.2001 - 9 U 149/01
Benennung einer Schule nach einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte, hier …
Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
Eine Zustimmung der engsten Angehörigen oder der Erben zur Namensgebung sei in derartigen Fällen nicht erforderlich ( vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2001 - 9 U 149/01 -, Rn. 11 - 18, juris). - BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87
Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen …
Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind demgemäß berufen, dessen fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen vor groben Entstellungen seines Lebensbildes durch verfälschende Tatsachenbehauptungen (BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 "Mephisto"), gegen Beeinträchtigungen seines künstlerischen Ansehens durch Verbreiten von Fälschungen seiner Werke (BGHZ 107, 382 = NJW 1990, 1986 "Emil Nolde"), darüber hinaus nach neuerer Rechtsprechung auch gegen kommerziellen Missbrauch durch eine unerlaubte Vermarktung (BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 "Marlene Dietrich"). - BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52
Unbefugter Namensgebrauch
Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
Eine unmittelbare Abwehranspruch aus § 12 S. 1 BGB ist nicht herleitbar, da das Namensrecht einer Person mit ihrem Tode erlischt (BGH, Urteil vom 15.01.1953, Az. IV ZR 76/52).
- OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22
Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten …
das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28.11.2022, Az.: 6 O 108/22, abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:.