Rechtsprechung
   LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,46795
LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22 (https://dejure.org/2022,46795)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 23.11.2022 - 6 O 108/22 (https://dejure.org/2022,46795)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 23. November 2022 - 6 O 108/22 (https://dejure.org/2022,46795)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,46795) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
    Die verfassungsrechtliche Grundlage ergibt sich gemäß Art. 1 Abs. 1 GG aus der Verpflichtung zum Schutz der Würde eines jedes Menschen, die auch nach dem Tode "antastbar" bleibt (BGHZ 50, 133, 138 = NJW 1968, 1773).

    Das postmortale Persönlichkeitsrecht erfährt mit dem Tode eines Menschen einschneidende Änderungen, wie der Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 - 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt (so bereits: BGHZ 50, 133, 136) und wie sich auch aus der Unanwendbarkeit des Art. 2 GG, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf den postmortalen Schutz ohne weiteres ergibt (grundlegend: BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645).

    Menschenwürde und freie Entfaltung zu Lebzeiten sind allerdings nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet, wenn der Mensch auf einen Schutz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kann (BGHZ 50, 133, 138).

    Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind demgemäß berufen, dessen fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen vor groben Entstellungen seines Lebensbildes durch verfälschende Tatsachenbehauptungen (BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 "Mephisto"), gegen Beeinträchtigungen seines künstlerischen Ansehens durch Verbreiten von Fälschungen seiner Werke (BGHZ 107, 382 = NJW 1990, 1986 "Emil Nolde"), darüber hinaus nach neuerer Rechtsprechung auch gegen kommerziellen Missbrauch durch eine unerlaubte Vermarktung (BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 "Marlene Dietrich").

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
    Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645).

    Das postmortale Persönlichkeitsrecht erfährt mit dem Tode eines Menschen einschneidende Änderungen, wie der Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 - 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt (so bereits: BGHZ 50, 133, 136) und wie sich auch aus der Unanwendbarkeit des Art. 2 GG, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf den postmortalen Schutz ohne weiteres ergibt (grundlegend: BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
    Grundlage des postmortalen Namenschutzes ist allein das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, das auch dessen besondere Erscheinungsformen umfaßt, wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht (BGHZ 143, 214, 217 = NJW 2000, 2195).

    Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind demgemäß berufen, dessen fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen vor groben Entstellungen seines Lebensbildes durch verfälschende Tatsachenbehauptungen (BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 "Mephisto"), gegen Beeinträchtigungen seines künstlerischen Ansehens durch Verbreiten von Fälschungen seiner Werke (BGHZ 107, 382 = NJW 1990, 1986 "Emil Nolde"), darüber hinaus nach neuerer Rechtsprechung auch gegen kommerziellen Missbrauch durch eine unerlaubte Vermarktung (BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 "Marlene Dietrich").

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
    Schutz genießt darüber hinaus auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959).
  • OLG Hamm, 05.10.2001 - 9 U 149/01

    Benennung einer Schule nach einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte, hier

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
    Eine Zustimmung der engsten Angehörigen oder der Erben zur Namensgebung sei in derartigen Fällen nicht erforderlich ( vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2001 - 9 U 149/01 -, Rn. 11 - 18, juris).
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
    Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind demgemäß berufen, dessen fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen vor groben Entstellungen seines Lebensbildes durch verfälschende Tatsachenbehauptungen (BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 "Mephisto"), gegen Beeinträchtigungen seines künstlerischen Ansehens durch Verbreiten von Fälschungen seiner Werke (BGHZ 107, 382 = NJW 1990, 1986 "Emil Nolde"), darüber hinaus nach neuerer Rechtsprechung auch gegen kommerziellen Missbrauch durch eine unerlaubte Vermarktung (BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 "Marlene Dietrich").
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus LG Bielefeld, 23.11.2022 - 6 O 108/22
    Eine unmittelbare Abwehranspruch aus § 12 S. 1 BGB ist nicht herleitbar, da das Namensrecht einer Person mit ihrem Tode erlischt (BGH, Urteil vom 15.01.1953, Az. IV ZR 76/52).
  • OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22

    Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten

    das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 28.11.2022, Az.: 6 O 108/22, abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht