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   LG Bielefeld, 27.09.2010 - 4 O 242/10   

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https://dejure.org/2010,49744
LG Bielefeld, 27.09.2010 - 4 O 242/10 (https://dejure.org/2010,49744)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 27.09.2010 - 4 O 242/10 (https://dejure.org/2010,49744)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 27. September 2010 - 4 O 242/10 (https://dejure.org/2010,49744)
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  • OLG Hamburg, 25.02.2011 - 4 U 116/09

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Vermieters von der drohenden

    Auszug aus LG Bielefeld, 27.09.2010 - 4 O 242/10
    Für eine solche Übertragung von Nutzungsrechten - und erst recht von ausschließlichen Nutzungsrechten, die allein ein Klagerecht der Klägerin als Lichtbildnerin möglicherweise ausgeschlossen hätten - fehlt hier indes jeder Anhaltspunkt (vgl. das nach Einsicht in die Arbeitsverträge der Klägerin ergangene Urteil des OLG Zweibrücken vom 20.05.2010, 4 U 116/09 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05

    Clone-CD

    Auszug aus LG Bielefeld, 27.09.2010 - 4 O 242/10
    Die Verfolgung von (Urheber-) Verstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben einer Zahnärztin, so dass es ihr nicht zuzumuten ist, eigene Mitarbeiter mit Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008, I ZR 219/05).
  • BGH, 15.05.2003 - I ZR 277/00

    "Feststellungsinteresse III"; Feststellungsinteresse im gewerblichen Rechtsschutz

    Auszug aus LG Bielefeld, 27.09.2010 - 4 O 242/10
    Insgesamt kann die Klägerin von dem Beklagten daher auch noch die Feststellung beanspruchen, dass er ihr (dem Grunde nach) zum Schadensersatz verpflichtet ist, wobei das notwendige Feststellungsinteresse hier nicht deshalb entfällt, weil der Klägerin auch eine Stufenklage möglich wäre (vgl. BGH, NJW 2003, 3274).
  • LG Erfurt, 23.09.2010 - 3 O 229/10

    Anspruch auf Schadensersatz und Auskunft wegen schuldhafter und rechtswidriger

    Auszug aus LG Bielefeld, 27.09.2010 - 4 O 242/10
    Rechtsmissbrauch nach § 8 UWG oder eine unzulässige Rechtsausübung entgegen den §§ 242, 826 BGB setzen voraus, dass der Anspruchsberechtigte überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv seiner Rechtsdurchsetzung erscheinen (vgl. LG Frankfurt/Main, a.a.O.; LG Erfurt, Urteil vom 23.09.2010, 3 O 229/10, jeweils m.w.N.).
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