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   LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04   

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https://dejure.org/2004,12593
LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04 (https://dejure.org/2004,12593)
LG Bochum, Entscheidung vom 03.11.2004 - 9 S 152/04 (https://dejure.org/2004,12593)
LG Bochum, Entscheidung vom 03. November 2004 - 9 S 152/04 (https://dejure.org/2004,12593)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Nachzahlungsbeträgen; Vereinbarung über die Wärmeversorgung und Wärmelieferung durch die Heizkostenverordnung; Ermächtigung des Vermieters zur Kostenabwälzung; Kosten für die Instandhaltung, Abschreibung und den Gewinn als Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Frankfurt/Main, 10.12.2002 - 11 S 194/02

    Ordnungsmäßigkeit und Fälligkeit einer Abrechnung, wenn auf ihrer Grundlage die

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Die Heizkostenverordnung bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine mietvertraglich getroffene Vereinbarung über die Wärmeversorgung/lieferung vermieterseits zu ändern (So auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; AG Hannover, WuM 1998, 40; LG Neuruppin, WuM 2000, 554 f.).

    (2) Auch kann aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages, wonach Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden können, nach Auffassung der Kammer kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hergeleitet werden (so auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; anderer Ansicht: LG München II, WuM 2000, 81 f.; LG München II, MDR 2001, 210).

  • LG Berlin, 30.08.2004 - 67 S 104/04

    Rechte des Mieters bei Umstellung der Wärmeversorgung von Zentralheizung auf

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Dies hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass der Vermieter zwar im Außenverhältnis auch ohne Zustimmung des Mieters wirksam die Beheizung der Mieträumlichkeiten auf einen Dritten, einen Wärmecontractor, übertragen kann, dass er aber im Innenverhältnis zu seinen Mietern zur Wärmeversorgung verpflichtet bleibt und nur die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten - hier die nach § 7 Abs. 2 HeizkVO umlagefähigen Kosten auf den Mieter umlegen kann (so auch LG Essen, NZM 2001, 90 f.; LG Berlin, WuM 2004, 611 f.).

    Sie sind keine Betriebskosten im Sinne der II. BV (vgl. auch LG Berlin, WuM 2004, 611 f.).

  • LG Neuruppin, 20.04.2000 - 5 S 43/99

    Übertragung der Wärmeversorgung für vermieteten Wohnraum auf Dritte -

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Die Heizkostenverordnung bietet keine Rechtsgrundlage dafür, eine mietvertraglich getroffene Vereinbarung über die Wärmeversorgung/lieferung vermieterseits zu ändern (So auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; AG Hannover, WuM 1998, 40; LG Neuruppin, WuM 2000, 554 f.).

    Danach ist der Mieter zwar zur Duldung von Energiesparmaßnahmen verpflichtet, für eine Auskoppelung von Vermieterpflichten gibt diese Vorschrift aber ebenfalls nichts her (vgl. auch LG Neuruppin, WuM 2000, 554 f.).

  • BGH, 04.07.2002 - V ZR 75/02

    Voraussetzungen der Zulassung der Revision wegen eines wesentlichen

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Entscheidend ist also eine über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit (vgl. dazu: BGH NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811; BGH NJW 2003l, 65 (67); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdnr. 4; ebenso für § 574 ZPO: BGH NJW 2002, 3029).
  • LG München II, 28.12.1999 - 12 S 1168/99

    Umstellung der Wärmeversorgung auf "Nahwärme"

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    (2) Auch kann aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages, wonach Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden können, nach Auffassung der Kammer kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hergeleitet werden (so auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; anderer Ansicht: LG München II, WuM 2000, 81 f.; LG München II, MDR 2001, 210).
  • LG München II, 19.09.2000 - 12 S 3192/00

    Übertragung der Wärmeversorgung für vermieteten Wohnraum auf Dritte (Umstellung

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    (2) Auch kann aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Mietvertrages, wonach Umlegungsmaßstab und Abrechnungszeiträume nach billigem Ermessen mit Wirkung für den nächsten Abrechnungszeitraum geändert werden können, nach Auffassung der Kammer kein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB hergeleitet werden (so auch LG Frankfurt, WuM 2003, 217 ff; anderer Ansicht: LG München II, WuM 2000, 81 f.; LG München II, MDR 2001, 210).
  • LG Frankfurt/Oder, 18.12.1998 - 16 S 185/98

    Übertragung der Wärmeversorgung für vermieteten Wohnraum auf Dritte (hier:

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Die weiter noch diskutierte Frage, ob es einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für eine einseitige Umlegung der durch die Einführung des Wärmecontractings entstehenden Kosten bedarf, wenn mietvertraglich bislang eine konkrete vertragliche Vereinbarung über die Form der Wärmeversorgung noch nicht getroffen wurde (so LG Frankfurt/Oder, NZM 1999, 1037 ff.), kann mangels Relevanz für die vorliegende Fallgestaltung offen bleiben.
  • LG Essen, 30.05.2000 - 15 S 279/99
    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Dies hat nach Auffassung der Kammer zur Folge, dass der Vermieter zwar im Außenverhältnis auch ohne Zustimmung des Mieters wirksam die Beheizung der Mieträumlichkeiten auf einen Dritten, einen Wärmecontractor, übertragen kann, dass er aber im Innenverhältnis zu seinen Mietern zur Wärmeversorgung verpflichtet bleibt und nur die mietvertraglich vereinbarten Betriebskosten - hier die nach § 7 Abs. 2 HeizkVO umlagefähigen Kosten auf den Mieter umlegen kann (so auch LG Essen, NZM 2001, 90 f.; LG Berlin, WuM 2004, 611 f.).
  • LG Chemnitz, 01.11.1999 - 12 S 2013/99

    Umstellung der Wärmeversorgung von Eigenerzeugung auf Fremdlieferung durch den

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Chemnitz (NZM 2000, 63 ff.) berücksichtigt nicht hinreichend, dass eine Umwälzung der zusätzlichen Kostenarten auf den Mieter nur dann erfolgen kann, wenn der Vermieter durch Gesetz hierzu ermächtigt ist, oder die Parteien eine entsprechende Vereinbarung (vgl. § 557 Abs. 1 BGB) getroffen haben, sei es ausdrücklich, sei es konkludent oder durch entsprechende mietvertragliche Klauseln.
  • BGH, 04.07.2002 - V ZB 16/02

    Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung

    Auszug aus LG Bochum, 03.11.2004 - 9 S 152/04
    Entscheidend ist also eine über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit (vgl. dazu: BGH NJW 2002, 2957 = WM 2002, 1811; BGH NJW 2003l, 65 (67); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdnr. 4; ebenso für § 574 ZPO: BGH NJW 2002, 3029).
  • LG Berlin, 21.12.2006 - 62 S 256/06
    Inwieweit dem Vermieter entstehende Kosten im Zusammenhang mit der Fremdvergabe des Betreibens einer Heizungsanlage umlagefähig sind, kann dementsprechend nicht generell beantwortet werden; dies hängt vielmehr zum einen vom Inhalt des Vertragsverhältnisses zwischen Vermieter und Mieter und zum anderen vom Leistungsumfang aus dem Vertragsverhältnis zwischen Vermieter und Anlagenfremdbetreiber ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2005, VIII ZR 54/04 = NJW 2005, 1774 ff.; LG Köln WuM 2004, 400 ff.; LG Bochum WuM 2004, 477 ff. und WuM 2005, 245 ff., LG Berlin WuM 2004, 611 ff.; LG Essen NZM 2001, 90; LG Braunschweig ZMR 2000, 832).
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