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   LG Bochum, 04.09.2020 - 2 O 74/20   

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https://dejure.org/2020,32112
LG Bochum, 04.09.2020 - 2 O 74/20 (https://dejure.org/2020,32112)
LG Bochum, Entscheidung vom 04.09.2020 - 2 O 74/20 (https://dejure.org/2020,32112)
LG Bochum, Entscheidung vom 04. September 2020 - 2 O 74/20 (https://dejure.org/2020,32112)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    P&R Container: Keine Rückforderung bei betrügerischem Vorverhalten

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 22.01.2020 - 3 U 76/19
    Auszug aus LG Bochum, 04.09.2020 - 2 O 74/20
    Die Kammer kann offen lassen, ob die im Ausgangskaufvertrag vereinbarte Übereignung von fünf Containern an die Beklagte - wofür mit dem Beschluss OLG München 3 U 76/19, Anl. K6 zur Klageschrift, manches spricht - sachenrechtlich unwirksam war und ob die an die Beklagten veräußerten, zurück gemieteten und sodann zurück gekauften fünf Container überhaupt existierten.
  • OLG Stuttgart, 02.02.2022 - 3 U 341/20

    Insolvenz: Insolvenzanfechtung aufgrund von Zahlungen auf eine nicht bestehende

    Dass der Kläger wegen einer Vielzahl von Streitigkeiten mit Investoren über Zahlungen der Insolvenzschuldnerin mit in Teilen unterschiedlichen Kauf- und Verwaltungsvertragsformularen Musterverfahren in verschiedenen Gerichtsbezirken führte (LG München 6 O 1575/20 und OLG München 5 U 7147/20; LG Bochum 2 O 74/20 und OLG Hamm I-27 U 105/20; LG Karlsruhe 20 O 42/20 und OLG Karlsruhe 3 U 18/20, wobei mit Ausnahme des Rechtsstreits beim OLG Hamm bisher Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt werden konnten) und führt, um - soweit es der Sachverhalt überhaupt hergibt - eine einheitliche Entscheidung zu erwirken, begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung (BGH, Beschluss vom 15.01.2013, II ZR 43/12, Juris Rdnr. 3; BGH, Beschluss vom 03.02.2015, II ZR 52/14, Juris Rdnr. 9).

    Es handelte sich um ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (LG Bochum, Urteil vom 04.09.2020, 2 O 74/20, Juris Rdnr. 1) und die Regelungen zum Kauf- und Verwaltungsvertrag sind auch in der ersten Instanz nicht im Einzelnen wiedergegeben.

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