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   LG Bochum, 05.03.2020 - I-1 O 374/19   

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LG Bochum, 05.03.2020 - I-1 O 374/19 (https://dejure.org/2020,6576)
LG Bochum, Entscheidung vom 05.03.2020 - I-1 O 374/19 (https://dejure.org/2020,6576)
LG Bochum, Entscheidung vom 05. März 2020 - I-1 O 374/19 (https://dejure.org/2020,6576)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mercedes-Benz Bank: Widerruf eines Autokredits bestätigt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Ein schutzwürdiges Vertrauen zumindest bis zur Ablösung kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az.: IV ZR 76/11).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
  • OLG Hamm, 25.08.2014 - 31 U 74/14

    Darlehen, Verbraucherdarlehen, Widerrufsrecht, Verwirkung

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Die Beklagte wäre auch bis zur Ablösung ohne weiteres in der Lage gewesen den Kläger ordnungsgemäß nachzubelehren (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 25.08.2014, Az. 31 U 74/14).
  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Die Angabe eines zu zahlenden Tageszinses ist nicht deshalb unschädlich, weil der Verbraucher nach sorgfältiger Lektüre aller Vertragsunterlagen erkennen könnte, dass diese Angabe für ihn wegen des Verzichts der Beklagten keine Geltung habe (so OLG Stuttgart, Urteile vom 28.5.2019, 6 U 78/18 und vom 4.6.2019, 6 U 137/18).
  • BGH, 10.07.1986 - I ZR 102/84

    "Videolizenzvertrag"; Übertragung des Vermietungsrechts und Vergabe von

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43).
  • LG Ellwangen/Jagst, 25.01.2018 - 4 O 232/17

    VW-Abgasskandal: Widerruf eines Darlehensvertrags

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug- Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs(Zum Ganzen LG Ellwangen BeckRS 2018, 1138).
  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Die Angabe eines zu zahlenden Tageszinses ist nicht deshalb unschädlich, weil der Verbraucher nach sorgfältiger Lektüre aller Vertragsunterlagen erkennen könnte, dass diese Angabe für ihn wegen des Verzichts der Beklagten keine Geltung habe (so OLG Stuttgart, Urteile vom 28.5.2019, 6 U 78/18 und vom 4.6.2019, 6 U 137/18).
  • BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das

    Auszug aus LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19
    Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch.
  • KG, 19.10.2020 - 8 U 38/19

    Rückabwicklung eines mit einem Kaufvertrag über einen Pkw verbundenen

    Damit ist aber - entgegen LG Bochum, Urt. v. 05.03.20 -1 O 374/19, juris Rn 52 und offenbar unausgesprochen OLG Stuttgart Urteil vom 24.04.2019 - 6 U 78/18 (Anlage BB 2) - nicht der "tatsächlich vereinbarte" Zins gemeint, sondern der "vereinbarte Sollzins" i.S. von § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB (BGH Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, a.a.O., Tz. 20 unter Hinweis auf Art. 14 III b) der Richtlinie 2008/48/EG).
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