Rechtsprechung
LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- notar-drkotz.de
Unterlassene Notaraufklärung über verschiedene Möglichkeiten zur Löschung einer Hypothek
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18
- OLG Hamm, 27.03.2019 - 11 U 137/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Naumburg, 02.01.2012 - 2 Wx 37/10
Pflicht eines Notars zum Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenfreien …
Auszug aus LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18
Soweit das OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512 in einem gewissermaßen ähnlichen Fall davon ausgeht, der Notar hätte die Mandaten - die ihn zur Fertigung eines gemeinschaftlichen Testaments beauftragt haben - darüber belehren müssen, dass sie kostenfrei das Testament auch selbst hätten erstellen können, ist diese Rechtsprechung nicht auf den hiesigen Fall übertragbar.Bestünde theoretisch eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Vorgehensweisen, ist eine davon aber sicherer - wenn auch kostenträchtiger - so muss der Notar seinen Mandanten gerade nicht auf die Kostenfolge hinweisen (Anmerkung Fackelmann , OLG Naumburg, DNotZ 2012, 512).
- KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Rubrumsberichtigung bei unrichtiger …
Auszug aus LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18
Grundsätzlich ist der Notar demnach nicht gehalten, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu informieren (KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 195/10 mwN).Ferner träfe den Notar im Rahmen der zu erfolgenden Beratung dann eine Aufklärungspflicht, wenn sein Mandant mehrere gleichermaßen effektive und zweckmäßige Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise zur Auswahl hat (BayObLG Beschluss vom 12.10.2000 - 3Z BR 171/00; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 195/10).
- BayObLG, 12.10.2000 - 3Z BR 171/00
Pflichten des Notars
Auszug aus LG Bochum, 10.10.2018 - 4 O 144/18
Ferner träfe den Notar im Rahmen der zu erfolgenden Beratung dann eine Aufklärungspflicht, wenn sein Mandant mehrere gleichermaßen effektive und zweckmäßige Möglichkeiten zur weiteren Vorgehensweise zur Auswahl hat (BayObLG Beschluss vom 12.10.2000 - 3Z BR 171/00; KG, Beschluss vom 21.10.2011 - 9 W 195/10).