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   LG Bochum, 15.03.2013 - I-10 S 67/12   

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https://dejure.org/2013,47793
LG Bochum, 15.03.2013 - I-10 S 67/12 (https://dejure.org/2013,47793)
LG Bochum, Entscheidung vom 15.03.2013 - I-10 S 67/12 (https://dejure.org/2013,47793)
LG Bochum, Entscheidung vom 15. März 2013 - I-10 S 67/12 (https://dejure.org/2013,47793)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Nutzungsentgelt wegen angeblicher unberechtigter Nutzung eines Hausgrundstücks auf Grund eines angeblich unwirksamen Mietvertrages; Räumung und Herausgabe eines zwangsverwaltenden Grundstücks; Abschluss eines Mietvertrages zur Verhinderung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.04.2007 - VIII ZR 234/06

    Wirksamkeit einer einmalig geleisteten Mietvorauszahlung gegenüber dem

    Auszug aus LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
    Eine Vorausverfügung im Sinne von § 1124 BGB setzt somit die Existenz einer nach periodischen Zeitabschnitten bemessenen Mietforderung gegen den Schuldner voraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919, Tz. 23 m.w.Nw., zitiert nach juris).

    Anders als das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gemeint hat, ist nach Auffassung der Kammer im Streitfall von einer Bemessung des Mietzinses nach periodischen Zeitabschnitten auszugehen, denn der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von den vom Bundesgerichthof in diesem Zusammenhang bereits entschiedenen Fällen, in denen jeweils eine Einmalmiete für eine unbestimmte Dauer, nämlich auf "Lebenszeit" vereinbart worden war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.04.2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919ff., Tz. 25 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 05.11.1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106ff., Tz. 33 zitiert nach juris).

    Dies führte in den vorzitierten Fällen, in denen die Mietsache auf unbestimmte Zeit - nämlich auf "Lebenszeit" - überlassen wurde, zu der Feststellung, dass (naturgemäß) offen bleibt, auf wie viele Monate die Gegenleistung (Einmalmiete) zu verteilen ist bzw. erst rückwirkend beurteilt werden kann, welcher Anteil hiervon rechnerisch auf einen Monat entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106ff., Tz. 33 zitiert nach juris; vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919ff., Tz. 25 zitiert nach juris).

  • BGH, 05.11.1997 - VIII ZR 55/97

    Zur Wirksamkeit von Mietvorauszahlungen gegenüber dem neuen Eigentümer

    Auszug aus LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
    Anders als das Amtsgericht im angefochtenen Urteil gemeint hat, ist nach Auffassung der Kammer im Streitfall von einer Bemessung des Mietzinses nach periodischen Zeitabschnitten auszugehen, denn der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von den vom Bundesgerichthof in diesem Zusammenhang bereits entschiedenen Fällen, in denen jeweils eine Einmalmiete für eine unbestimmte Dauer, nämlich auf "Lebenszeit" vereinbart worden war (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25.04.2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919ff., Tz. 25 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 05.11.1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106ff., Tz. 33 zitiert nach juris).

    Dies führte in den vorzitierten Fällen, in denen die Mietsache auf unbestimmte Zeit - nämlich auf "Lebenszeit" - überlassen wurde, zu der Feststellung, dass (naturgemäß) offen bleibt, auf wie viele Monate die Gegenleistung (Einmalmiete) zu verteilen ist bzw. erst rückwirkend beurteilt werden kann, welcher Anteil hiervon rechnerisch auf einen Monat entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1997 - VIII ZR 55/97, BGHZ 137, 106ff., Tz. 33 zitiert nach juris; vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2007 - VIII ZR 234/06, NJW 2007, 2919ff., Tz. 25 zitiert nach juris).

  • BGH, 11.07.2012 - VIII ZR 138/11

    Zum Verschulden des Mieters bei Nichtzahlung der Miete

    Auszug aus LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass an einen unverschuldeten Rechtsirrtum grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 72. Auflage (2013), § 543 Rdnr. 26 m.w.Nw.) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Grund besteht, im Rahmen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zugunsten des Mieters einen milderen Sorgfaltsmaßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882f., Tz. 19 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428ff., Tz. 27 zitiert nach juris).

    Die Kammer sieht aber einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen den vorstehend zitierten Entscheidungen, in denen es um eine Mietminderung aufgrund eines Schimmelpilzbefalls mit zunächst unklarer Ursache (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11) bzw. um einen Zahlungsrückstand aufgrund des Einbehalts von Nebenkostenvorauszahlungen mit dem Ziel, die Vermieterin zur Vorlage von Rechnungsbelegen für frühere Nebenkostenabrechnungen zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06) ging, und dem vorliegenden Streitfall darin, dass die Beklagte zu 1. zunächst den Mietzins für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2015 durch die Zahlung von 35.000,00 EUR an den Zeugen S aus ihrer Sicht bereits vollständig erbracht hatte und somit auch bei einer Zahlung an den Kläger unter Vorbehalt - wie sie von der Rechtsprechung in den vorgenannten Fällen als dem Mieter zumutbar angesehen wurde - den Mietzins nochmals hätte aufbringen müssen, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Beklagten zu 1. geführt hätte.

  • BGH, 25.10.2006 - VIII ZR 102/06

    Kündigung nach unsorgfältiger Beratung durch den Mieterschutzverein

    Auszug aus LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass an einen unverschuldeten Rechtsirrtum grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 72. Auflage (2013), § 543 Rdnr. 26 m.w.Nw.) und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kein Grund besteht, im Rahmen des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zugunsten des Mieters einen milderen Sorgfaltsmaßstab anzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882f., Tz. 19 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06, NJW 2007, 428ff., Tz. 27 zitiert nach juris).

    Die Kammer sieht aber einen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen den vorstehend zitierten Entscheidungen, in denen es um eine Mietminderung aufgrund eines Schimmelpilzbefalls mit zunächst unklarer Ursache (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11) bzw. um einen Zahlungsrückstand aufgrund des Einbehalts von Nebenkostenvorauszahlungen mit dem Ziel, die Vermieterin zur Vorlage von Rechnungsbelegen für frühere Nebenkostenabrechnungen zu bewegen (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06) ging, und dem vorliegenden Streitfall darin, dass die Beklagte zu 1. zunächst den Mietzins für die Zeit vom 01.09.2009 bis zum 31.08.2015 durch die Zahlung von 35.000,00 EUR an den Zeugen S aus ihrer Sicht bereits vollständig erbracht hatte und somit auch bei einer Zahlung an den Kläger unter Vorbehalt - wie sie von der Rechtsprechung in den vorgenannten Fällen als dem Mieter zumutbar angesehen wurde - den Mietzins nochmals hätte aufbringen müssen, was zu einer erheblichen finanziellen Belastung der Beklagten zu 1. geführt hätte.

  • AG Witten, 19.07.2012 - 2 C 990/10

    Nutzungsentgelt für die Nutzung eines Einfamilienhauses wegen angeblichen

    Auszug aus LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
    Der Kläger beantragt, das Urteil des Amtsgerichts X vom 19.07.2012 - 2 C 990/10 - abzuändern und.
  • BGH, 13.06.2002 - IX ZR 26/01

    Schutz des Mieters oder Pächters in der Zwangsversteigerung

    Auszug aus LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
    Die Grundsätze aus dem angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - XI ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1304) lassen sich auf den Streitfall nicht übertragen, weil zwischen den Fällen relevante Unterschiede bestehen.
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZR 16/00

    Geltendmachung von Ansprüchen durch den Zwangsverwalter

    Auszug aus LG Bochum, 15.03.2013 - 10 S 67/12
    Dies folgt auch aus den vorgenannten Urteilen des Bundesgerichthofes, der insoweit seine Rechtsprechung zu § 566b BGB (vormals § 573 BGB) auf solche Fälle überträgt (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 23.07.2003 - XII ZR 16/00, WuM 2003, 510ff., Tz. 15ff. zitiert nach juris).
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