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LG Bochum, 23.05.2007 - 10 T 22/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bochum - 80 IN 1034/06
- LG Bochum, 23.05.2007 - 10 T 22/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03
Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren
Auszug aus LG Bochum, 23.05.2007 - 10 T 22/07
Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung setzt gem. § 287 Abs. 1 InsO einen eigenen Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen voraus ( BGH ZVI 2004, 492 ). - OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00
Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem …
Auszug aus LG Bochum, 23.05.2007 - 10 T 22/07
Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe der §§ 290 Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 2 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwerfung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig ( OLG Köln ZInsO 2000, 334 und 608; OLG Zweibrücken, ZInsO 2002, 287 ). - OLG Zweibrücken, 30.01.2002 - 3 W 235/01
Abtretung; Abtretungserklärung; Schuldner; Höchstpersönlich; Restschuldbefreiung; …
Auszug aus LG Bochum, 23.05.2007 - 10 T 22/07
Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, die auf die Gründe der §§ 290 Abs. 1, 314 Abs. 3 Satz 2 InsO gestützt wird, sondern auch die Verwerfung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig ( OLG Köln ZInsO 2000, 334 und 608; OLG Zweibrücken, ZInsO 2002, 287 ).
- LG Hannover, 12.12.2008 - 20 T 153/08 Mit der sofortigen Beschwerde kann der Schuldner nämlich nicht nur jede Versagung der Restschuldbefreiung angreifen, sondern auch die Verwerfung des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung als unzulässig ( OLG Köln, Beschluss vom 04.10.2000 - 2 W 198/00 ; LG Bochum, Beschluss vom 23:05.2007 - 10 T 22/07).