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   LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21   

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https://dejure.org/2021,70336
LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21 (https://dejure.org/2021,70336)
LG Bochum, Entscheidung vom 29.12.2021 - 10 S 23/21 (https://dejure.org/2021,70336)
LG Bochum, Entscheidung vom 29. Dezember 2021 - 10 S 23/21 (https://dejure.org/2021,70336)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • AG Witten, 12.04.2021 - 2 C 982/19
    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 982/19) wird als unzulässig verworfen.

    Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das am 03.05.2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Witten (2 C 982/19), mit dem das zuvor am 07.09.2020 ergangene klageabweisende Versäumnisurteil aufrechterhalten und der Kläger auf die Widerklage der Beklagten antragsgemäß u.a. zur Zahlung in Höhe von 1.999,99 Euro verurteilt worden ist.

  • BGH, 08.10.2013 - VIII ZB 13/13

    Rechtzeitige Einlegung der Berufung: Aufklärungspflicht des Gerichts bei Zweifeln

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 13/13 m.w.N.).
  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Empfangsgerät des Gerichts vollständig empfangen und gespeichert wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2006 - IV ZB 20/05).
  • BGH, 19.01.2016 - XI ZB 14/15

    Beweis der Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Dabei müssen die gesamten Signale aufgenommen und nach Verarbeitung als abrufbare digitale Datei auf den internen Datenspeicher des Geräts geschrieben worden sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2016 - XI ZB 14/15).
  • BGH, 16.11.2016 - VII ZB 35/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Dabei liegt das Risiko eines verspäteten Eingangs bei der im Übrigen nicht zu beanstandenden Ausschöpfung einer Frist bei demjenigen, der die Frist zu wahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 35/14 juris Rn. 12); dies jedenfalls vorbehaltlich einer hier ausdrücklich nicht begehrten Wiedereinsetzungsprüfung im Hinblick darauf, ob die Fristversäumnis im Einzelfall ggf. unverschuldet sein mag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00 juris).
  • BVerfG, 01.10.2019 - 1 BvR 552/18

    Stattgebender Kammerbeschluss: Übergehen einer per Telefax eingereichten

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Der "OK"-Vermerk belegt nur das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die erfolgreiche Übermittlung der Signale an das Empfangsgerät (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2019 - 1 BvR 552/18 juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.10.2013 - VIII ZB 13/13 m.w.N.).
  • BGH, 15.09.2009 - XI ZB 29/08

    Nachweis eines rechtzeitigen Zugangs einer Berufungsbegründungsschrift per Fax;

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Hiernach etwa verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Rechtsmittelführers, der zu beweisen hat, dass er die Berufung rechtzeitig begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2009 - XI ZB 29/08).
  • BVerfG, 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00

    Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs durch

    Auszug aus LG Bochum, 29.12.2021 - 10 S 23/21
    Dabei liegt das Risiko eines verspäteten Eingangs bei der im Übrigen nicht zu beanstandenden Ausschöpfung einer Frist bei demjenigen, der die Frist zu wahren hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 35/14 juris Rn. 12); dies jedenfalls vorbehaltlich einer hier ausdrücklich nicht begehrten Wiedereinsetzungsprüfung im Hinblick darauf, ob die Fristversäumnis im Einzelfall ggf. unverschuldet sein mag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.09.2000 - 1 BvR 1059/00 juris).
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