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   LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22   

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LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22 (https://dejure.org/2022,12729)
LG Bonn, Entscheidung vom 01.03.2022 - 63 Qs 7/22 (https://dejure.org/2022,12729)
LG Bonn, Entscheidung vom 01. März 2022 - 63 Qs 7/22 (https://dejure.org/2022,12729)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Schwere der Tat, Gesamtstrafe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Bonn, 19.07.2021 - 63 Qs 51/21

    Pflichtverteidiger, keine rückwirkende Bestellung

    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22
    Dies entspricht der gefestigten Kammerrechtsprechung (vgl. Kammerbeschlüsse vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021, 27463).

    Wie die Kammer aber in g|eichsam gefestigter Rechtsprechung ausgeführt hat, kann dies im Einzelfall dann anders zu beurteilen sein, etwa wenn der Abweisung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine sachlich nicht gerechtfertigte, erhebliche Verzögerung der Verfahrensbehandlung vorausgegangen ist (Kammerbeschlüsse vom 14.05.20221 - 63 Ws 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021 27463; vom 21.01.2022 - 62 Qs 3/22).

  • LG Bonn, 14.05.2021 - 63 Qs 33/21

    - nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung - rückwirkende

    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22
    Dies entspricht der gefestigten Kammerrechtsprechung (vgl. Kammerbeschlüsse vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, BeckRS 2021, 30414; vom 19.07.2021 - 63 Qs 51/21, BeckRS 2021, 27463).

    Denn im Falle einer Einstellung des Verfahrens, sei es auch nur nach § 154 StPO, kann das Ziel, dem Beschuldigten eine angemessene Rechtsverteidigung zu ermöglichen, nicht mehr erreicht werden (Kammerbeschluss vom 14.05.2021 - 63 Qs 33/21, Tz. 16, BeckRS 2021, 30414).

  • AG Bonn, 30.12.2021 - 50 Gs 2148/21
    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22
    hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Bonn auf die sofortige Beschwerde des vormaligen Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 30.12.2021 - Az: 50 Gs 2148/21 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 01.03.2022 beschlossen:.
  • OLG Hamm, 29.01.2004 - 3 Ss 15/04

    Pflichtverteidiger; Schwere der Tat, Beiordnung; Rechtsanwalt

    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22
    Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist - auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte - regelmäßig von einer Schwere der Tat i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO auszugehen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 Ss 15/04; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2003 - 3 Ws 805/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2000 - 2 Ss 19/00; KG, Beschluss vom 22.01.1998 -1 Ss 338/97, alle abrufbar unter juris).
  • KG, 22.01.1998 - 1 Ss 338/97
    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22
    Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist - auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte - regelmäßig von einer Schwere der Tat i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO auszugehen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 Ss 15/04; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2003 - 3 Ws 805/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2000 - 2 Ss 19/00; KG, Beschluss vom 22.01.1998 -1 Ss 338/97, alle abrufbar unter juris).
  • OLG Frankfurt, 11.07.2003 - 3 Ws 805/03
    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22
    Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist - auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte - regelmäßig von einer Schwere der Tat i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO auszugehen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 Ss 15/04; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2003 - 3 Ws 805/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2000 - 2 Ss 19/00; KG, Beschluss vom 22.01.1998 -1 Ss 338/97, alle abrufbar unter juris).
  • OLG Brandenburg, 11.04.2000 - 2 Ss 19/00

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Schwere der Tat; Höhe der Strafe,

    Auszug aus LG Bonn, 01.03.2022 - 63 Qs 7/22
    Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist - auch wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden sollte - regelmäßig von einer Schwere der Tat i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO auszugehen (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2004 - 3 Ss 15/04; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2003 - 3 Ws 805/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.04.2000 - 2 Ss 19/00; KG, Beschluss vom 22.01.1998 -1 Ss 338/97, alle abrufbar unter juris).
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