Rechtsprechung
LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 372/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rewis.io
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
DSGVO-Auskunftsanspruch gegen Anwaltskanzlei
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Kein Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO für unvollständige oder verspätete Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO
- haufe.de (Kurzinformation)
Kein Schadenersatz für verspätete DSGVO-Auskunft
- haufe.de (Kurzinformation)
Kein Recht auf Schadenersatz für verspätete DSGVO-Auskunft
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kein Schadensersatz für verspätete DSGVO-Auskunft
Verfahrensgang
- LG Bonn, 20.05.2021 - 15 O 372/20
- LG Bonn, 01.07.2021 - 15 O 372/20
- OLG Köln, 17.08.2021 - 15 W 51/21
- LG Bonn, 06.09.2021 - 15 O 372/20
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO
Andernfalls scheide ein "Schaden" begrifflich schon aus (vgl. LG Bonn 1. Juli 2021 - 15 O 372/20 - Rn. 42). - LG Leipzig, 23.12.2021 - 3 O 1268/21
Kein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei verspäteter …
Nach diesen Maßgaben besteht auch ein Anspruch auf Datenauskunft gemäß Art. 15 DS - GVO nach Beendigung eines Anwaltsvertrages (vgl. hierzu LG Bonn, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 15 O 372/20).Anderenfalls scheidet ein Schaden schon begrifflich aus (so auch LG Bonn, Urteil vom 01.07.2021, Az.: 15 O 372/20).
- LG Düsseldorf, 28.10.2021 - 16 O 128/20
Zur Erfüllung des Anspruchs auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO; zur Auslegung des …
Dies steht im Einklang mit Erwägungsgrund 146, in dem es lautet "Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sollte Schäden, die einer Person aufgrund einer Verarbeitung entstehen, die mit dieser Verordnung nicht im Einklang steht, ersetzen." (Unterstreichung von hier;… so auch Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 82 Rn. 8; LG Bonn BeckRS 2021, 18275). - ArbG Neuruppin, 14.12.2021 - 2 Ca 554/21
1.000 Euro Geldentschädigung aus Art. 82 DSGVO wenn ehemaliger Mitarbeiter nicht …
Unter Berücksichtigung vorstehender Rechtsprechung ist die Kammer ausdrücklich entgegen der Entscheidung des LG Köln vom 30.09.2021 (LG Köln vom 03.08.2021, 5 O 84/21, juris) sowie des Landgerichtes Bonn (LG Bonn vom 01.07.2021, 15 O 372/20, juris) davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in der ausgeurteilten Höhe zuzugestehen ist, da die Beklagte trotz des entsprechenden Begehrens der Klägerin über mehrere Monate hin deren Daten auf ihrer Internetseite nicht gelöscht hat. - OLG Köln, 17.08.2021 - 15 W 51/21
Gebührenrecht
Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24.07.2021 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 01.07.2021 - 15 O 372/20 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.07.2021 wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für die Datenauskunft (Klageantrag zu 1) auf 5.000 EUR (statt 500 EUR) festgesetzt wird.