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   LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20   

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LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20 (https://dejure.org/2022,8897)
LG Bonn, Entscheidung vom 02.03.2022 - 1 O 347/20 (https://dejure.org/2022,8897)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. März 2022 - 1 O 347/20 (https://dejure.org/2022,8897)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Berlin, 21.12.1998 - 13 O 357/98

    umgeblasenes mobiles Verkehrsschild - § 839 BGB, Verkehrssicherungspflicht; § 254

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Nach teilweise vertretener Ansicht (LG Berlin, Urteil vom 21.12.1998 - 13 O 357/98 = NVwZ-RR 1999, 362) ist die Verwendung von Schilderbefestigungen, die bis Windstärke acht statthalten, grundsätzlich ausreichend.
  • BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78

    Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, Urteil vom 05.07.2021 - III ZR 240/11, Tz. 11, Urteil vom 12.07.1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044).
  • LG Neubrandenburg, 19.08.2009 - 3 O 224/08

    Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde: Haftung für Beschädigung eines geparkten

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    In diesen Fällen hat sich nicht die bewegend wirkende Kraft verwirklicht (LG Neubrandenburg NJW-RR 2010, 1248; Petershagen NZV 211, 528 f.).
  • BGH, 06.02.2007 - VI ZR 274/05

    Voraussetzungen einer Verkehrssicherungspflicht

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2007, 1683 m. w. N.).
  • BGH, 30.05.1961 - VI ZR 310/56
    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Soweit § 836 BGB vermutet, dass der Gebäudebesitzer seine Sorgfaltspflicht schuldhaft verletzt hat, indem er die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen unterlassen hat und vermutet, dass zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und dem Ablösen von Teilen Kausalität besteht (Sprau in: Palandt, 78. Aufl. 2019, § 836 Rn. 1), ist dies auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt, den Klägervortrag als zutreffend unterstellt, nicht anwendbar, da § 836 BGB zu seiner Anwendbarkeit voraussetzt, dass sich die "bewegend wirkende Kraft" realisiert hat (st. Rspr. BGH, Urteil vom 30.05.1961 - VI ZR 310/56, NJW 1961, 1670); eine Anwendbarkeit der Vermutungsregeln von § 836 BGB ist demnach bspw. ausgeschlossen, wenn sich Teile des Bauwerkes ablösen, auf die Straße fallen und dort ein Passant über das abgelöste Teil stolpert (BGH, a.a.O. 1671 f.).
  • OLG Saarbrücken, 26.11.2015 - 4 U 110/14

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers im Saarland: Gefährdung des

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht beginnt grundsätzlich erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage überraschend eintritt und nicht rechtzeitig erkennbar ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.11.2015 - 4 U 110/14, NZV 2016, 325, 326).
  • OLG Nürnberg, 31.07.1996 - 4 U 1494/96

    Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich der

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Teilweise wird in dem Zusammenhang vertreten, dass eine verstärkte Kontrollpflicht von Schildern in besonderen Situationen besteht, etwa bei Vorschäden (OLG Nürnberg Urteil vom 31.07.1996 - 4 U 1494/96 = NZV 1997, 308).
  • BGH, 05.07.2012 - III ZR 240/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH, Urteil vom 05.07.2021 - III ZR 240/11, Tz. 11, Urteil vom 12.07.1979 - III ZR 102/78, NJW 1979, 2043, 2044).
  • BGH, 06.06.2019 - III ZR 124/18

    Handeln der Mitarbeiter eines privaten Unternehmens als Verwaltungshelfer und

    Auszug aus LG Bonn, 02.03.2022 - 1 O 347/20
    Der § 839 BGB verdrängt im Rahmen seines Anwendungsbereichs andere Anspruchsgrundlagen (§§ 836 ff. BGB) (vgl. bspw. BGH NJW 1954, 874; zuletzt wohl BGH, Urteil vom 06.06.2019 - III ZR 124/18, Tz. 10; Papier / Shirvani in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 839 Rn. 255, m.w.N. zur höchstrichterlichen Rspr.).
  • OLG Celle, 15.09.2022 - 24 W 3/22

    Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils; Sofortige Beschwerde gegen einen

    Vorbehaltlich der im Rahmen des § 337 Satz 1 ZPO vorzunehmenden Würdigung des Einzelfalls (vgl. MüKoZPO/Prütting aaO Rn. 4) ist eine Partei daher regelmäßig ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, wenn sie an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, weil trotz Beobachtung der als erforderlich anzusehenden Sorgfalt (vgl. Windau aaO) auf Grund nicht mehr aufklärbarer technischer Umstände eine Bild- und Tonübertragung nicht zustande kommt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 2. März 2022 - 1 O 347/20, juris Rn. 32; Zschieschack in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl., § 15 Rn. 87).
  • LG Bonn, 22.03.2023 - 1 O 222/22

    Amtshaftung, Verkehrssicherungspflicht, Sturz, Gehweg

    Es sind nur solche Maßnahmen geboten, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (LG Bonn Urt. v. 2.3.2022 - 1 O 347/20, BeckRS 2022, 8284 Rn. 21, beck-online; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 634).

    Eine sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebende Handlungspflicht ist regelmäßig erst dann gegebenen, "wenn auch für den aufmerksamen Fußgänger eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt und nicht ohne Weiteres erkennbar ist" (BGH VersR 1980, 946, 947; OLG Köln Hinweisbeschluss v. 15.5.2019 - 7 U 36/19, BeckRS 2019, 56314 Rn. 3, beck-online; OLG Saarbrücken Urt. v. 5.8.2015 - 1 U 31/15, BeckRS 2015, 14474 Rn. 19, 20, beck-online; LG Bonn Urt. v. 2.3.2022 - 1 O 347/20, BeckRS 2022, 8284 Rn. 21, beck-online).

    Gleichermaßen kommt es darauf an, ob der Verkehrsteilnehmer einer "auf einem Gehweg vorhandenen und gut erkennbaren Gefahrenstelle unproblematisch auszuweichen vermag" (BGH, NVwZ-RR 2012, 831, beck-online; OLG Köln Hinweisbeschluss v. 15.5.2019 - 7 U 36/19, BeckRS 2019, 56314 Rn. 3, beck-online; LG Bonn Urt. v. 2.3.2022 - 1 O 347/20, BeckRS 2022, 8284 Rn. 21, beck-online).

  • LG Lübeck, 28.06.2023 - 9 O 40/22

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit

    Um den Bedürfnissen von Sicherheit auf der einen und Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität zum anderen Rechnung zu tragen, kann sich die Streithelferin - wie geschehen - auf die vom Bundesverkehrsministerium herausgegebenen "Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen" zurückziehen (LG Bonn, Urteil vom 02. März 2022, 1 O 347/20, juris).
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