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LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18 |
Zitiervorschläge
LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18 (https://dejure.org/2018,25798)
LG Bonn, Entscheidung vom 02. August 2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18 (https://dejure.org/2018,25798)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzungen, Verhältnismäßigkeit, LG Bonn
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Öffentlichkeitsfahndung, EC-Kartenbetrug, mittlere Kriminalität, Computerbetrug
- JurPC
Öffentlichkeitsfahndung bei EC-Kartenbetrug
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)
Öffentlichkeitsfahndung wegen mittlerer Kriminalität
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Öffentlichkeitsfahndung: Computerbetrug reicht für Anordnung
Verfahrensgang
- AG Bonn, 16.07.2018 - 53 Gs 280/18
- LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18, 21 Qs - 400 UJs 431/18 - 62/18
Papierfundstellen
- NStZ 2020, 55
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- AG Hannover, 23.04.2015 - 174 Gs 434/15
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzung
Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16). - BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99
Genetischer Fingerabdruck I
Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16). - BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Fernmeldegeheimnis
Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16). - AG Bonn, 21.04.2016 - 51 Gs 722/16
Öffentlichkeitsfahndung, Voraussetzungen
Auszug aus LG Bonn, 02.08.2018 - 21 Qs 62/18
Demnach ist für die Anordnung erforderlich, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung vorliegt, die regelmäßig dann gegeben ist, wenn die Straftat mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, wobei die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten und das durch Schwere und Bedeutung der aufzuklärenden Straftat determinierte staatliche Strafverfolgungsinteresse andererseits zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2000, 2 BvR 1741/99 = NJW 2000, 879, 880 m.w.N.; NStZ 2003, 441; vgl LG Saarbrücken, Beschluss vom 08.04.2004, 8 Qa 56/04; AG Hannover, Beschluss vom 24.04.2015, 174 Gs 434/15; AG Bonn, Beschluss vom 21.04.2016, 51 Gs 722/16).