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   LG Bonn, 03.03.2023 - 1 O 31/21   

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LG Bonn, 03.03.2023 - 1 O 31/21 (https://dejure.org/2023,6026)
LG Bonn, Entscheidung vom 03.03.2023 - 1 O 31/21 (https://dejure.org/2023,6026)
LG Bonn, Entscheidung vom 03. März 2023 - 1 O 31/21 (https://dejure.org/2023,6026)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 160/17

    Makleralleinauftrag: Schadensersatzanspruch des Maklerkunden wegen

    Auszug aus LG Bonn, 03.03.2023 - 1 O 31/21
    Denn auch bei wirksamen, jedoch wirtschaftlich nachteiligen Verträgen können Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss gegen einen Dritten bestehen, der nicht Vertragspartner ist, wenn der Vertrag durch eine pflichtwidrige Einwirkung des Dritten auf die Willensbildung des Geschädigten zustande gekommen ist und die verletzte Pflicht gerade vor diesen Nachteilen bewahren sollte (arg. § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB; BGH, Urteil vom 24.01.20219 - I ZR 160/17 = NJW 2019, 1596, 1603 Rd.76; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82.Aufl. 2023, § 311 Rd.60 jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2023 - 9 U 168/22

    Stillschweigender Maklervertragsabschluss noch möglich?

    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.04.2022, Az. 1 O 31/21, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.04.2022, Az. 1 O 31/21, ist gemäß § 522Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2023 - 9 U 168/22

    Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers: Konkludenter Vertragsabschluss;

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 25.04.2022, Az. 1 O 31/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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