Rechtsprechung
   LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,42966
LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19 (https://dejure.org/2019,42966)
LG Bonn, Entscheidung vom 03.12.2019 - 18 O 129/19 (https://dejure.org/2019,42966)
LG Bonn, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - 18 O 129/19 (https://dejure.org/2019,42966)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,42966) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 26.09.1997, V ZR 29/96) kommt auch dann das Vorliegen eines Vermögensschadens in Betracht, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt.

    Dabei darf die durch den unerwünschte Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiver willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern es ist entscheidend, dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urteil vom 26.09.1997, a.a.O., Rz. 28).

  • BGH, 19.03.2008 - III ZR 220/07

    Verjährungsbeginn - Kenntnis vom Schaden setzt generell keine zutreffende

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, NJW-RR 2008, 1237).
  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 504/07

    Fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 2009, 2046 Rn. 47; NJW 2013, 1077).
  • BGH, 26.09.2012 - VIII ZR 279/11

    Stromlieferungsvertrag: Verjährungsbeginn für Rückzahlungsansprüche aufgrund

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH NJW 2009, 2046 Rn. 47; NJW 2013, 1077).
  • LG Hildesheim, 17.01.2017 - 3 O 139/16

    Rücknahmepflicht des Herstellers von Betrugsdieselfahrzeug

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung muss deshalb als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16).
  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (so BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 536/15, Rz. 16 m.w.N., zitiert nach juris).
  • BGH, 25.03.2014 - VI ZR 271/13

    Revisionsverfahren: Geltendmachung der Unrichtigkeit tatbestandlicher

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Der Prüfung ist insoweit der klägerische Sachvortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 -, Rn. 10, juris).
  • BGH, 17.12.2014 - IV ZR 90/13

    Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters: Verteilung der

    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Eine sekundäre Darlegungslast trifft die nicht primär darlegungs- und beweisbelastete Partei ausnahmsweise dann, wenn die eigentlich darlegungs- und beweisbelastete Partei für einen hinreichend substantiierten Vortrag, Umstände darzutun hätte, die ihr unbekannt sind, die aber in den Wahrnehmungsbereich der Gegenpartei fallen und die Darlegung der entsprechenden Verhältnisse der Gegenpartei zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2014, Az. IV ZR 90/13, Rz. 21).
  • OLG Köln, 16.01.2013 - 16 U 29/12
    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 4 % für den Zeitraum ab Zahlung des Kaufpreises am 16.10.2013 bis zum 03.12.2018 aus §§ 849, 246 BGB (vgl. BGH NJW 2008, S. 1084; OLG Köln, Urteil vom 16.01.2013, 16 U 29/12 [juris]).
  • BGH, 27.04.1962 - VI ZR 210/61
    Auszug aus LG Bonn, 03.12.2019 - 18 O 129/19
    Vielmehr genügt es, dass dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, dass er also die juristische Person auf diese Weise repräsentiert (vgl. BGH, VersR 1962, 664).
  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZR 209/05

    Rechtsfolgen der Zusicherung der Unfallfreiheit eines veräußerten Kraftfahrzeugs

  • LG Münster, 14.03.2016 - 11 O 341/15

    VW-Skandal, Rücktritt, Kaufvertrag, manipulierte Abgassoftware

  • LG Offenburg, 12.05.2017 - 6 O 119/16

    Deliktshaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung:

  • BGH, 26.11.2007 - II ZR 167/06

    Verzinsung von deliktischen Schadensersatzansprüchen

  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 191/07

    Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

  • OLG Köln, 08.07.2020 - 16 U 295/19
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 129/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Bonn, 18 O 129/19, verkündet am 03.12.2019, die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 7.024,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4% für 20.883,41 EUR seit dem 16.10.2013 bis zum 03.12.2018 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 sowie weitere außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 218, 96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2018 zu zahlen.

    das am 03.12.2019 verkündete Urteil des LG Bonn, 18 O 129/19 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht