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   LG Bonn, 04.07.2005 - 9 O 619/04   

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LG Bonn, 04.07.2005 - 9 O 619/04 (https://dejure.org/2005,77327)
LG Bonn, Entscheidung vom 04.07.2005 - 9 O 619/04 (https://dejure.org/2005,77327)
LG Bonn, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - 9 O 619/04 (https://dejure.org/2005,77327)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.09.2004 - II ZR 302/02

    Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger wegen planmäßiger Entziehung und Verlagerung

    Auszug aus LG Bonn, 04.07.2005 - 9 O 619/04
    § 283 d StGB ist zwar als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anerkannt (vgl. BGH ZIP 2004, 2138, 2139).

    Es kommt für diesen Anspruch nicht darauf an, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung bereits insolvenzreif war oder nicht (BGH ZIP 2004, 2138,2140).

    Das ist auch dann der Fall, wenn die Gesellschaft schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen (BGH ZIP 2004, 2138, 2140).

  • BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99

    Frage einer Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder der Bremer Vulkan Verbund

    Auszug aus LG Bonn, 04.07.2005 - 9 O 619/04
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haf tet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (BGHZ 149, 10, 16; BGHZ 150, 60, 67 f.; BGHZIP 2005, 250,,251).
  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 300/00

    Verlust des Haftungsprivilegs der GmbH; Haftung der Gesellschafter für

    Auszug aus LG Bonn, 04.07.2005 - 9 O 619/04
    Greift der Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen zu und bringt er dadurch die Gesellschaft in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch im geringerem Maße erfüllen zu können, missbraucht er die Rechtsform der GmbH und verliert grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG berufen zu können, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits sich Ansprüche gemäß § 30, 31 GmbHG ausgleichen lassen (BGHZ 151, 181, 187; BGH ZIP 2005, 117).
  • BGH, 13.12.2004 - II ZR 206/02

    Persönliche Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen existenzvernichtenden

    Auszug aus LG Bonn, 04.07.2005 - 9 O 619/04
    Greift der Gesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds erforderliche Vermögen zu und bringt er dadurch die Gesellschaft in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch im geringerem Maße erfüllen zu können, missbraucht er die Rechtsform der GmbH und verliert grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG berufen zu können, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten Nachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits sich Ansprüche gemäß § 30, 31 GmbHG ausgleichen lassen (BGHZ 151, 181, 187; BGH ZIP 2005, 117).
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