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   LG Bonn, 05.03.2015 - 16 T 940/14   

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LG Bonn, 05.03.2015 - 16 T 940/14 (https://dejure.org/2015,37037)
LG Bonn, Entscheidung vom 05.03.2015 - 16 T 940/14 (https://dejure.org/2015,37037)
LG Bonn, Entscheidung vom 05. März 2015 - 16 T 940/14 (https://dejure.org/2015,37037)
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  • LG Bonn, 22.04.2008 - 11 T 28/07

    Zustellung einer Ordnungsgeldandrohung gegen die Organe einer insolventen

    Auszug aus LG Bonn, 05.03.2015 - 16 T 940/14
    Dies würde der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei dem Ordnungsgeld sowohl um ein Beugemittel als auch um eine repressive, strafähnliche Sanktion handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08; LG Bonn NZI 2008, 503, 504 f.; LG Bonn GmbHR 2008, 593, 595 f.).
  • LG Bonn, 16.05.2008 - 11 T 52/07

    Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 335 Handelsgesetzbuch

    Auszug aus LG Bonn, 05.03.2015 - 16 T 940/14
    Dies würde der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei dem Ordnungsgeld sowohl um ein Beugemittel als auch um eine repressive, strafähnliche Sanktion handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08; LG Bonn NZI 2008, 503, 504 f.; LG Bonn GmbHR 2008, 593, 595 f.).
  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus LG Bonn, 05.03.2015 - 16 T 940/14
    Dies würde der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich bei dem Ordnungsgeld sowohl um ein Beugemittel als auch um eine repressive, strafähnliche Sanktion handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08; LG Bonn NZI 2008, 503, 504 f.; LG Bonn GmbHR 2008, 593, 595 f.).
  • BVerfG, 01.02.2011 - 2 BvR 1236/10

    Teilweise wegen nicht hinreichender Substantiierung unzulässige, teilweise

    Auszug aus LG Bonn, 05.03.2015 - 16 T 940/14
    Eine Herabsetzung oder ein Erlass des Ordnungsgeldes aus Billigkeitsgründen sind gesetzlich nicht vorgesehen, und zwar auch dann nicht, wenn das Gericht das im Einzelfall vorliegende Verschulden als gering bewertet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.02.2011, 2 BvR 1236/10).
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