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   LG Bonn, 05.04.2017 - 10 O 384/16   

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https://dejure.org/2017,45953
LG Bonn, 05.04.2017 - 10 O 384/16 (https://dejure.org/2017,45953)
LG Bonn, Entscheidung vom 05.04.2017 - 10 O 384/16 (https://dejure.org/2017,45953)
LG Bonn, Entscheidung vom 05. April 2017 - 10 O 384/16 (https://dejure.org/2017,45953)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 30.01.2009 - 6 W 40/08

    Vollstreckung einer einstweiligen Verbotsverfügung

    Auszug aus LG Bonn, 05.04.2017 - 10 O 384/16
    Insbesondere dient das Vollstreckungsverfahren nicht dazu, den Streit aus dem Erkenntnisverfahren einfach fortzusetzen (vgl. nur OLG Köln OLG Köln, Beschluss vom 30. Januar 2009 - 6 W 40/08 - juris).
  • OLG Celle, 23.04.2009 - 13 W 32/09

    Gegenstandswert des Ordnungsmittelverfahrens

    Auszug aus LG Bonn, 05.04.2017 - 10 O 384/16
    Gegenstandswert: 3.300,00 EUR (rd. 1/3 des Hauptsachewertes vgl. OLG Celle Beschluss vom 23.04.2009 - 13 W 32/09 -, juris).
  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 47/07

    EIFEL-ZEITUNG

    Auszug aus LG Bonn, 05.04.2017 - 10 O 384/16
    Dabei werden nicht nur die mit der verbotenen konkreten Verletzungsform identischen, sondern auch abgewandelte, aber im Kern gleichartige Handlungsformen erfasst (BGH GRUR 2010, 156 - Eifel-Zeitung).
  • BGH, 19.02.2015 - I ZB 55/13

    Ordnungsgeldverfahren wegen Zuwiderhandlung gegen einen urheberrechtlichen

    Auszug aus LG Bonn, 05.04.2017 - 10 O 384/16
    Dies ist dann der Fall, wenn der Gläubiger in seinem Antrag einen Mindestbetrag des festzusetzenden Ordnungsgeldes nennt und das Gericht einen geringeren Betrag festsetzt (BGH GRUR 2015, 511; BeckOK ZPO/Stürner ZPO § 891 Rn. 2, beck-online).
  • LG Köln, 06.05.2016 - 31 O 196/14

    Grundsätze zur Festsetzung von Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung gegen ein

    Auszug aus LG Bonn, 05.04.2017 - 10 O 384/16
    Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet (LG Köln, Beschluss vom 06. Mai 2016 - 31 O 196/14 SH II -, Rn. 3, juris).
  • OLG Köln, 17.11.2017 - 1 W 17/17

    Ordnungsgeld für Gründung der Partei "CDSU" in Bayern

    Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. April 2017 - 10 O 384/16 - aufgehoben und im Hauptsachetenor unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:.

    Gegen den Schuldner wird unter Zurückweisung des Ordnungsgeldantrages im Übrigen wegen Zuwiderhandlung gegen das im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 11. Oktober 2016 - 10 O 384/16 - ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 600 EUR ausgesprochen.

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