Rechtsprechung
LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Offenlegungspflicht, Konzernabschluss, Befreiung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 335 HGB, 325 Abs 1 HGB, 264 Abs. 3 Nr. 4 lit. a HGB, 313 Abs 3 HGB
Offenlegungspflicht, Konzernabschluss, Befreiung - IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresschlussberichts einer Tochtergesellschaft in Beziehung zum Mutterkonzern
- Betriebs-Berater
Befreiungswirkung des Konzernabschlusses nur bei Offenlegung der Konzernzugehörigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Befreiungswirkung des Konzernabschlusses nur bei Offenlegung der Konzernzugehörigkeit
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 1406
- BB 2010, 2298
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08
Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB …
Auszug aus LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09
Diese Auslegung von § 335 HGB, welche der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn entspricht, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2009, 2588, 2589).Geringfügig in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn aber nur ein Zeitraum von maximal zwei Wochen (vgl. zu dieser Rspr. auch BVerfG NJW 2009, 2588, 2589).
- LG Bonn, 06.12.2007 - 11 T 11/07
Säumigkeit des Vorstands bei der Erstellung von Jahresabschlüssen kein …
Auszug aus LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09
Kapitalgesellschaften haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 - 11 T 11/07 - juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.).
- LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18 Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Schutzzweck der §§ 325 ff. HGB - insbesondere der Gläubigerschutz - gerade dann aktualisiert, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich bedrohlichen Lage befindet (LG Bonn, Beschluss vom 06.05.2010, 36 T 837/09).