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   LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09   

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https://dejure.org/2010,8423
LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09 (https://dejure.org/2010,8423)
LG Bonn, Entscheidung vom 06.05.2010 - 36 T 837/09 (https://dejure.org/2010,8423)
LG Bonn, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - 36 T 837/09 (https://dejure.org/2010,8423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresschlussberichts einer Tochtergesellschaft in Beziehung zum Mutterkonzern

  • Betriebs-Berater

    Befreiungswirkung des Konzernabschlusses nur bei Offenlegung der Konzernzugehörigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befreiungswirkung des Konzernabschlusses nur bei Offenlegung der Konzernzugehörigkeit

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1406
  • BB 2010, 2298
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.03.2009 - 1 BvR 3413/08

    Keine Grundrechtsverletzung durch Auferlegung eines Ordnungsgeldes gem § 335 HGB

    Auszug aus LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09
    Diese Auslegung von § 335 HGB, welche der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn entspricht, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG NJW 2009, 2588, 2589).

    Geringfügig in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Bonn aber nur ein Zeitraum von maximal zwei Wochen (vgl. zu dieser Rspr. auch BVerfG NJW 2009, 2588, 2589).

  • LG Bonn, 06.12.2007 - 11 T 11/07

    Säumigkeit des Vorstands bei der Erstellung von Jahresabschlüssen kein

    Auszug aus LG Bonn, 06.05.2010 - 36 T 837/09
    Kapitalgesellschaften haben durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen (vgl. nur Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.12.2007 - 11 T 11/07 - juris-Dokument Rd.5; Stollenwerk/Krieg GmbHR 2008, 575, 580 unter V.).
  • LG Bonn, 25.05.2020 - 35 T 576/18
    Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass sich der Schutzzweck der §§ 325 ff. HGB - insbesondere der Gläubigerschutz - gerade dann aktualisiert, wenn sich das Unternehmen in einer wirtschaftlich bedrohlichen Lage befindet (LG Bonn, Beschluss vom 06.05.2010, 36 T 837/09).
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