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   LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14   

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https://dejure.org/2014,50264
LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14 (https://dejure.org/2014,50264)
LG Bonn, Entscheidung vom 07.11.2014 - 6 T 308/14 (https://dejure.org/2014,50264)
LG Bonn, Entscheidung vom 07. November 2014 - 6 T 308/14 (https://dejure.org/2014,50264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ergeben der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge aus dem im Internet allgemein zugänglichen Handelsregister unter "www.handelsregister.de"; Beweiswirkung von § 122k Abs. 4 Umwandlungsgesetz (UmwG); Voraussetzungen der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel gem. § ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge kann aus dem im Internet zugänglichen Handelsregister resultieren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge kann aus dem im Internet zugänglichen Handelsregister resultieren

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Offenkundigkeit einer Rechtsnachfolge

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Bonn, 09.11.2009 - 6 T 63/09

    Klauselumschreibung, Rechtsnachfolger, Offenkundigkeit, Bundesanzeiger

    Auszug aus LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14
    Die Kammer hält nicht an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest, dass Informationen aus amtlichen Veröffentlichungen im Internet wie im Bundesanzeiger oder im Handelsregister nicht als Grundlage dafür dienen können, dass die betreffenden Tatsachen als offenkundig i.S.v. §§ 727, 291 ZPO anzusehen wären (vgl. Kammerbeschlüsse vom 25.05.2007, 6 T 159/07; Beschluss 30.08.2006, 6 T 109/06; Beschluss vom 17.07.2006, 6 T 106/06; Beschluss vom 09.11.2009, 6 T 63/09; Beschluss vom 27.05.2009, 6 T 134/09).

    Zu beachten ist dabei allerdings, dass im Rahmen von § 727 ZPO maßgeblich bzw. ergänzend der Schutz des Schuldners zu beachten ist, so dass entscheidend für die Frage der Offenkundigkeit ist, ob die Tatsache dem Schuldner öffentlich zugänglich ist (Wolfsteiner in MüKo-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 726, Rn. 57; vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 09.11.2009, 6 T 63/09), damit dieser unschwer selber erkennen und ggf. auch überprüfen kann, dass bzw. ob die in Rede stehende Rechtsnachfolge (offenkundig) vorliegt.

    Soweit die Kammer sich im Beschluss vom 06.11.2009 (6 T 63/09) bereits differenziert auch mit der Frage der Allgemeinkundigkeit beschäftigt hat und gemeint hat, dass zum Einen die amtlichen Informationsquellen im Internet wie der Bundesanzeiger der Mehrheit der Bevölkerung nicht bekannt seien und zum Anderen das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren aufgrund besonderer Schutzbedürftigkeit von Gläubiger und Schuldner hohe Anforderungen an die Voraussetzungen stelle, unter denen ein Gläubiger eine Vollstreckungsmaßnahme ergreifen könne, meint die Kammer inzwischen, dass diese Aspekte im Ergebnis nicht entscheidend gegen die Anerkennung dieser Informationsquellen im Rahmen von §§ 727, 291 ZPO sprechen.

  • BGH, 05.07.2005 - VII ZB 16/05

    Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher unbeantwortet gelassen (vgl. BGHZ 195, 292, Rn. 7 nach "juris.de"; tendenziell wohl eher verneinend BGH, ZIP 2005, 1474).
  • OLG Naumburg, 14.12.2011 - 10 W 74/11

    Erteilung einer Vollstreckungsklausel: Nachweis der Rechtsnachfolge durch Verweis

    Auszug aus LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14
    Die bisherige Rechtsprechung der Kammer kann durchaus als (noch) herrschende Auffassung in der Rechtsprechung bezeichnet werden (vgl. OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 638; LG Coburg, Beschluss vom 28.04.2009, 41 T 28/09; vgl. Ulrici in BeckOK ZPO, § 726, Rn. 16.1).
  • BGH, 08.11.2012 - V ZB 124/12

    Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben einer Bank:

    Auszug aus LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsfrage bisher unbeantwortet gelassen (vgl. BGHZ 195, 292, Rn. 7 nach "juris.de"; tendenziell wohl eher verneinend BGH, ZIP 2005, 1474).
  • LG Konstanz, 25.11.2011 - 62 T 91/11
    Auszug aus LG Bonn, 07.11.2014 - 6 T 308/14
    Die Kammer ist der Auffassung, dass der Gegenauffassung von Wolfsteiner (in MüKO-ZPO, 4. Auflage, 2012, § 727, Rn. 56, § 726, Rn. 57; weitergehend sogar LG Konstanz, ZinsO 2012, 328 im Hinblick auf das im Vergleich zum Handelsregister schlechter zugängliche Grundbuch, siehe hierzu unten) zuzustimmen ist und dass damit die bisherige Kammerrechtsprechung (und die dieser folgenden Entscheidung des Amtsgerichts) der Korrektur bedarf.
  • BGH, 24.05.2023 - VII ZB 69/21

    Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zweier Versäumnisurteile sowie eines

    Teilweise wird - mit im Einzelnen unterschiedlicher Begründung - die Annahme von Offenkundigkeit abgelehnt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 10 W 6/20, NJW-RR 2021, 548, juris Rn. 6; OLG Naumburg, Beschluss vom 14. Dezember 2011 - 10 W 74/11, NJW-RR 2012, 638, juris Rn. 8; LG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Juli 2020 - 20 T 26/20, BeckRS 2020, 16586; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2023, § 726 Rn. 16.1; Zöller/Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 727 Rn. 20), teilweise hingegen bejaht (OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 6 W 24/20, BeckRS 2020, 44159; LG Bonn, Beschluss vom 7. November 2014 - 6 T 308/14, RNotZ 2015, 368, juris Rn. 13 ff.; LG Görlitz, Beschluss vom 21. September 2022 - 5 T 158/21, n. v.; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl. 2020, § 726 Rn. 61; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1. März 2023, § 291 Rn. 5; BeckOGK HGB/Beurskens, Stand: 15. August 2022, § 9 Rn. 55; Winkler, RNotZ 2019, 117, 127; im Grundsatz auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 7 W 12/23, BeckRS 2023, 1810, Gehle in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 727 Rn. 16 sowie Nober in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 291 Rn. 10).

    Ob in der bis Ende Juli 2022 bestehenden Kostenpflicht des Datenabrufs über das Registerportal www.handelsregister.de eine beachtliche Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des elektronisch geführten Handelsregisters als Informationsquelle lag (vgl. dazu eingehend - im Ergebnis verneinend - LG Bonn, Beschluss vom 7. November 2014 - 6 T 308/14, RNotZ 2015, 368, juris Rn. 15), bedarf hiernach keiner Entscheidung mehr.

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Der Inhalt öffentlicher Register ist auch dann offenkundig iSv § 291 ZPO, wenn er einer amtlichen Veröffentlichung im Internet entnommen wurde (BeckOK ZPO/Bacher, a.a.O. Rn. 5; vgl. für das Handelsregister: LG Bonn, Beschl. v. 07.11.2014 - 6 T 308/14, BeckRS 2015, 5374).
  • VK Bund, 14.05.2018 - VK 2-40/18

    Ausschluss Teilnahmeantrag wegen unvollständiger Referenzangaben

    Des Weiteren übersandte die ASt einen Abdruck des Beschlusses des LG Bonn vom 7. November 2014, 6 T 308/14, zur Frage der Offenkundigkeit i.S.d. §§ 727, 291 ZPO von im Internet verfügbaren amtlichen Daten.

    Untauglich ist insoweit auch der Verweis der ASt auf den Beschluss des LG Bonn (vom 7. November 2014, 6 T 308/14) bezüglich der Beweisführung im Rahmen eines Umschreibungsantrags eines Vollstreckungsbescheides auf den Rechtsnachfolger.

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