Rechtsprechung
LG Bonn, 08.09.2010 - 6 T 218/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Rücknahmefiktion, statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, Unerfüllbarkeit von gerichtlichen Auflagen
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 34 Abs. 1, 305 Abs. 3 Satz 2 InsO
Rücknahmefiktion, statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde, Unerfüllbarkeit von gerichtlichen Auflagen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rücknahmefiktion des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Vorliegen von unvollständigen Erklärungen und Unterlagen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtspflegerforum.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 17.08.2010 - 97 IK 107/10
- AG Bonn, 17.08.2010 - 97 IK 207/10
- LG Bonn, 08.09.2010 - 6 T 218/10
Papierfundstellen
- NZI 2010, 863
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 22.10.2009 - IX ZB 195/08
Unanfechtbarkeit einer Rücknahmefiktion i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens
Auszug aus LG Bonn, 08.09.2010 - 6 T 218/10
Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass die sofortige Beschwerde unter Bezugnahme auf BGH ZInsO 2009, 2262 unzulässig sei.Die Mitteilung, dass die gesetzliche Rücknahmefiktion nach § 305 Abs. 3 InsO eingetreten sei, ist allerdings grundsätzlich nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, weil die Insolvenzordnung insoweit kein Rechtsmittel vorsieht (vgl. näher BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 195/08 -, ZinsO 2009, 2262).