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   LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20   

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LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 (https://dejure.org/2022,2120)
LG Bonn, Entscheidung vom 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 (https://dejure.org/2022,2120)
LG Bonn, Entscheidung vom 09. Februar 2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 (https://dejure.org/2022,2120)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Angeklagter muss wegen Steuerhinterziehung in Haft: Drittes Strafurteil zu Cum-Ex

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (45)

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 519/20

    Besonders schwere Steuerhinterziehung (Strafbarkeit von beantragten

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Die tatsächliche Abführung der Steuer an den Fiskus war damit ausdrückliche Voraussetzung für die Steuererstattung (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58).

    Rechtmäßig waren Steuererstattungen im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 InvStG [VZ 2009] nach dessen eindeutigem Wortlaut indes nur, wenn zuvor von Kapitalerträgen des inländischen Investmentfonds Kapitalertragsteuern tatsächlich einbehalten und abgeführt worden waren (vgl. ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 58).

    Die Voraussetzungen eines der in § 39 AO normierten Tatbestände wurden durch den BC German Equity Special Fund jedoch frühestens nach den Hauptversammlungen der aktienführenden Unternehmen und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen erfüllt, da die schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte jeweils mit Leerverkäufern abgeschlossen und die Aktienbuchungen jeweils erst nach den Hauptversammlungen vorgenommen wurden (hierzu BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 71 ff.).

    aa) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BC German Equity Special Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Da keine einzige Rechtsposition der zivilrechtlichen Aktieninhaber existierte, die seitens des BC German Equity Special Fund hätte beeinträchtigt werden können, waren die Aktien den Aktieninhabern im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nach dem Regeltatbestand des § 39 Abs. 1 AO weiterhin zuzurechnen (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

    Eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des BC German Equity Special Fund über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt aufgrund des eindeutigen Regel- Ausnahmeverhältnisses der § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein können, nicht in Betracht (vertiefend und in Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Fu, in: Gosch, AO/FGO, 161. Lieferung, § 39 Rn. 99; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften, 2021, S. 168 f.; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Ratschow, in: RA, AO, 15. Aufl., § 39 Rn. 52; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).

    Darauf, dass auf die dem BC German Equity Special Fund allein zuzurechnenden Dividendenkompensationszahlungen auch kein Steuereinbehalt stattgefunden hat und ein solcher insbesondere weder durch die Zahlung der Bruttokaufpreise noch durch die Vereinnahmung einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe lediglich der Nettodividende bewirkt wird (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69; ferner so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 66 ff.), kommt es insoweit nicht mehr an.

    Denn diese Steuereinbehalte und -abführungen beziehen sich ausschließlich auf die Dividenden und wirken dementsprechend allein für die tatsächlichen Bezieher der Dividenden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 66 ff.).

    Die Annahme, der Leerkäufer könne neben dem tatsächlichen Aktieninhaber die Voraussetzungen des § 39 AO erfüllen (so etwa YE/Matuszewski, BB 2011, 3097, 3101 f.; RA, BB 2015, 726, 731; Podewils, FR 2013, 481, 482), so dass ihm die Dividende im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sei, steht in unauflöslichem Widerspruch zu dem im Wortlaut des § 39 AO niedergelegten Exklusivitätsverhältnis, wonach ein Wirtschaftsgut in einem bestimmten Zeitpunkt immer nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein kann (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79).

    Bereits hieraus folgt, dass derjenige, der eine Dividendenkompensationszahlung bezieht, sich zur Begründung eines Erstattungsanspruchs nicht darauf berufen kann, dass auf die Dividenden Kapitalertragsteuern abgeführt worden sind (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 67 f.).

    Abgesehen von dem Vorstehenden ist von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten worden, in den hier betroffenen CumEx-Konstellationen könnten entgegen der für die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuern grundlegenden Systematik Steuern in höherem Umfang angerechnet bzw. erstattet werden, als sie zuvor tatsächlich einbehalten bzw. abgeführt wurden (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 80).

  • BFH, 02.02.2022 - I R 22/20

    Sog. Cum/Ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    aa) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BC German Equity Special Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des BC German Equity Special Fund über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO kommt aufgrund des eindeutigen Regel- Ausnahmeverhältnisses der § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sein können, nicht in Betracht (vertiefend und in Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung Anzinger, RdF 2012, 394, 400 ff.; Brandis, FS Gosch, 2016, S. 37, 44 f.; Bruns, DStR 2010, 2061, 2062 f.; ders., DStZ 2011, 676, 680; Florstedt, FR 2016, 641 ff., 651; ders., NZG 2017, 601, 603 ff.; ders. StuW 2018, 216, 221 f.; Fu, in: Gosch, AO/FGO, 161. Lieferung, § 39 Rn. 99; Haarmann, BB 2018, 1623, 1635; Nickel, Die steuerstrafrechtliche Bewertung von Cum/Ex-Geschäften, 2021, S. 168 f.; Pflaum, StBp 2015, 185, 189; Ratschow, in: RA, AO, 15. Aufl., § 39 Rn. 52; Rau, DStR 2010, 1267, 1271; ders., FR 2014, 1012, 1018 f.; ders., DStR 2017, 1852, 1854 f.; Schön, RdF 2015, 115, 121; Spengel, FR 2017, 545, 547; ders./Eisgruber, DStR 2015, 785, 787 f.; Westermann, Zivilrechtliche Folgen steuerlicher Rechtsirrtümer bei Cum-/Ex-Geschäften, 2018, S. 67 f., 76; ders., DStR 2018, 1976, 1977; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).

    Darauf, dass auf die dem BC German Equity Special Fund allein zuzurechnenden Dividendenkompensationszahlungen auch kein Steuereinbehalt stattgefunden hat und ein solcher insbesondere weder durch die Zahlung der Bruttokaufpreise noch durch die Vereinnahmung einer Dividendenkompensationszahlung in Höhe lediglich der Nettodividende bewirkt wird (BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 69; ferner so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 66 ff.), kommt es insoweit nicht mehr an.

    Entsprechendes soll gelten, wenn der Erwerb der Aktien Teil eines modellhaft aufgelegten Gesamtvertragskonzepts ist, nach welchem der zivilrechtliche Erwerber die wesentlichen mit einem Aktienerwerb verbundenen Rechte weder ausüben kann noch nach der gestalterischen Konzeption soll, er vielmehr nur die Funktion hat, seine Rechtsform in den Geschäftsablauf einzubringen und angesichts der umfassenden Kontrolle jedes Geschäftsdetails durch Dritte lediglich als Transaktionsvehikel im Geschäftsablauf anzusehen ist (BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 53).

    Auf Seiten des Fonds sollte ein bloßer Durchgangserwerb stattfinden, bei dem auch auf Grundlage der jüngeren BFH-Rechtsprechung durch den bloßen Kaufvertragsabschluss kein wirtschaftliches Eigentum begründet wurde bzw. eine Zurechnung der Aktien über § 39 AO sogar zu keinem Zeitpunkt in Betracht kommen soll (so BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 53).

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Soweit sich der Vorsatz im Rahmen des § 370 Abs. 1 AO auch darauf beziehen muss, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will bzw. er erkennt oder es zumindest für möglich hält, dass ein von ihm angestrebter Steuervorteil nach dem einschlägigen Steuerrecht nicht begründet ist (BGH, Urteile vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris Rn. 14; vom 01.04.2020 - 1 StR 5/20, juris Rn. 11), sind auch diese Voraussetzungen in der Person des Angeklagten erfüllt.

    Der Hinterziehungsvorsatz setzt weder dem Grunde noch der Höhe nach eine sichere Kenntnis des Steueranspruchs bzw. der steuerrechtlichen Lage voraus (BGH, Urteile vom 16.12.2009 - 1 StR 491/09, Rn. 37; vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21).

    Die Kenntnis aller rechtlichen Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

  • FG Hessen, 10.03.2017 - 4 K 977/14

    Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei cum-/ex-Aktiengeschäften

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden werden von demjenigen bezogen, dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Aktien nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AO zuzurechnen sind (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 72; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 235).

    aa) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BC German Equity Special Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

    Da keine einzige Rechtsposition der zivilrechtlichen Aktieninhaber existierte, die seitens des BC German Equity Special Fund hätte beeinträchtigt werden können, waren die Aktien den Aktieninhabern im Zeitpunkt der Gewinnverteilungsbeschlüsse nach dem Regeltatbestand des § 39 Abs. 1 AO weiterhin zuzurechnen (vgl. auch FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 78 ff.; BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 78).

  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass der Richter die aufzuklärende Tat in dem Durchsuchungsbeschluss, wenn auch kurz, doch so genau umschreibt, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12, juris Rn. 20).

    Hierfür sind jedenfalls knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben erforderlich, welche die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigen, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16, juris Rn. 14).

    Mängel in der Beschreibung der aufzuklärenden Tat können durch die Bezeichnung der zu suchenden Beweismittel ausgeglichen werden, sofern diese Rückschlüsse auf den konkreten Tatvorwurf zulassen (BGH, Urteil vom 10.11.2016 - 4 StR 86/16, juris Rn. 14).

  • FG Köln, 16.01.2019 - 11 K 2194/16

    Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Unterlassen einer Erklärungsabgabe

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Notwendig, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Täter die eine Steuerhinterziehung ausfüllenden objektiven Tatbestandsmerkmale im Rahmen einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" zutreffend erfasst (FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71; Jäger, in: RA, AO, 15. Aufl., § 370 Rn. 171; Joecks, in: Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 AO Rn. 503).

    Die Kenntnis aller rechtlichen Einzelheiten, insbesondere eine konkrete Vorstellung über die korrekte Einordnung des von ihm nicht, nicht richtig oder unvollständig erklärten Sachverhalts oder der genauen gesetzlichen Grundlagen des Steueranspruchs ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 08.09.2011 - 1 StR 38/11, juris Rn. 21; FG Köln, Urteil vom 16.01.2019 - 11 K 2194/16, juris Rn 71).

  • BGH, 24.02.2011 - 5 StR 514/09

    Verurteilungen wegen progressiver Kundenwerbung rechtskräftig

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Das hiernach erforderliche Bewusstsein, Unrecht zu tun, hat bereits derjenige, der in dem Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung handelt, ohne dass es darauf ankommt, dass er die konkret verletzte Norm kennt (BGH, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09, juris Rn. 34; Allgayer, in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 17 Rn. 3).

    Eine solche liegt bereits dann vor, wenn der Tatbeteiligte mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 24.02.2011 - 5 StR 514/09, juris Rn. 34; vom 07.04.2016 - 5 StR 332/15, juris Rn. 24; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 17 Rn. 5).

  • FG Hessen, 08.10.2012 - 4 V 1661/11

    Rückforderung angerechneter Kapitalertragsteuer nach Widerruf der

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Denn bei der Kapitalertragsteuer handelt es sich um eine Abzugsteuer, die in Gestalt einer Vorauszahlung für bestimmte Kapitalerträge erfolgt (FG Hessen, Beschluss vom 08.10.2012 - 4 V 1661/11, juris Rn. 42).

    Eine Anrechnung oder Erstattung von Steuervorauszahlungen, die tatsächlich nicht in Abzug gebracht worden sind, kommt nicht in Betracht (FG Hessen, Beschluss vom 08.10.2012 - 4 V 1661/11, juris Rn. 42).

  • BGH, 10.11.1999 - 5 StR 221/99

    Steuerhinterziehung; Time-Sharing; Dauerwohnrechten nach § 31 WEG;

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn der Erklärende alle steuerlich erheblichen Tatsachen richtig und vollständig vorträgt und es dem Finanzamt dadurch ermöglicht, die Steuer unter abweichender rechtlicher Beurteilung zutreffend festzusetzen (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 23).

    Eine Offenbarungspflicht besteht in diesem Zusammenhang für sämtliche Sachverhalte, deren steuerliche Relevanz objektiv zweifelhaft ist, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Erklärungspflichtige eine Rechtsauffassung vertritt, die von der Rechtsprechung, von Richtlinien der Finanzverwaltung oder der regelmäßigen Verwaltungspraxis abweicht (BGH, Urteil vom 10.11.1999 - 5 StR 221/99, juris Rn. 26).

  • FG Köln, 19.07.2019 - 2 K 2672/17

    Klageabweisung in einem sog. "cum/ex-Verfahren"

    Auszug aus LG Bonn, 09.02.2022 - 62 KLs 3/20
    Kapitalerträge in Gestalt von Dividenden werden von demjenigen bezogen, dem im maßgeblichen Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses die Aktien nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 AO zuzurechnen sind (FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 72; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 235).

    aa) Das zivilrechtliche Eigentum im Sinne des § 39 Abs. 1 AO ging hinsichtlich sämtlicher Aktiengattungen erst mit den tatsächlichen Aktienbuchungen im Depot des BC German Equity Special Fund und damit nach den Gewinnverteilungsbeschlüssen über (zu den Voraussetzungen des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs bei girosammelverwahrten Aktien FG Hessen, Urteil vom 10.03.2017 - 4 K 977/14, juris Rn. 74; FG Köln, Urteil vom 19.07.2019 - 2 K 2672/17, juris Rn. 242; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 73; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 29).

  • LG Bonn, 01.06.2021 - 62 KLs 1/20

    Cum/ex:Haftstrafe für Ex-Banker der Warburg-Bank

  • BGH, 21.04.2011 - 3 StR 50/11

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Strafzumessung; Kompensation;

  • BGH, 07.11.2006 - 5 StR 164/06

    Verurteilungen im Steuerhinterziehungsverfahren gegen die frühere Vereinsspitze

  • BGH, 26.03.2019 - 1 StR 52/19

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Täterschaft: ausreichender Einfluss auf

  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 257/12

    Strafzumessung bei der Umsatzsteuerhinterziehung (besonders schwerer Fall:

  • BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11

    Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender Gesichtspunkt)

  • BGH, 01.04.2020 - 1 StR 5/20

    Hinterziehung von Tabaksteuer (Begriff der steuerbaren Tabakware: Rauchtabak;

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen

  • BGH, 17.02.2016 - 5 StR 554/15

    Mittäterschaftliche schwere Brandstiftung: Rückschluss auf einen konkludenten

  • BGH, 05.08.2021 - 2 StR 307/20

    Über die Verurteilung im Zusammenhang mit dem unerlaubten Umgang mit "Künstlichen

  • BFH, 18.08.2015 - I R 88/13

    Zurechnung von Aktien bei einer Wertpapierleihe

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

  • BGH, 07.04.2016 - 5 StR 332/15

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen; Beauftragtenbegriff; Verbotsirrtum

  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen

  • BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen

  • BFH, 16.04.2014 - I R 2/12

    Sog. cum/ex-Geschäfte: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums beim Handel mit

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

  • BGH, 17.12.2019 - 1 StR 364/18

    Verbotsirrtum (Unvermeidbarkeit bei Einholung von Rechtsrat: Anforderungen an die

  • BGH, 04.03.1996 - 5 StR 494/95

    Innerdeutsche Todesschüsse I

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

  • BGH, 16.12.2009 - 1 StR 491/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf der Mitwirkung an einem

  • BGH, 22.10.2019 - 4 StR 227/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Anrechnung (Unterbleiben der Anrechnung der

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

  • BGH, 12.08.2021 - 3 StR 441/20

    NSU-Urteil gegen Zschäpe und zwei Mitangeklagte rechtskräftig

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

  • BGH, 27.10.2015 - 1 StR 373/15

    Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall (Steuerverkürzung im großen

  • BGH, 26.11.2019 - 3 StR 323/19

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Betrug durch den Vertrieb von

  • BGH, 17.11.2010 - 1 StR 145/10

    Beweisantrag (Unzulässigkeit der Vernehmung eines späteren Mitangeklagten;

  • BGH, 08.08.2006 - 5 StR 189/06

    Steuerhinterziehung; überhöhte Kompensation nach rechtsstaatswidriger

  • BFH, 15.12.1999 - I R 29/97

    Keine Anwendung des § 42 AO beim sog. Dividendenstripping

  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

  • BVerfG, 04.04.2017 - 2 BvR 2551/12

    Durchsuchung bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft wegen des Verdachts der

  • BGH, 11.12.2007 - 4 StR 279/07

    Berücksichtigung verjährter Untreuevorwürfe bei der Strafzumessung und Ausschluss

  • LG Bonn, 16.05.2023 - 29 KLs 5/22
    Aufgrund des eindeutigen Exklusivitätsverhältnisses zwischen § 39 Abs. 1 und Abs. 2 AO, wonach die Aktien nur entweder dem zivilrechtlichen oder dem sog. wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen sind, scheidet auch eine gleichzeitige Zurechnung der Aktien zugunsten des zivilrechtlichen Eigentümers und dem Fonds aus (vertiefend und in Auseinandersetzung mit den Gegenauffassungen vgl. LG Bonn, Urteil vom 18.03.2020 - 62 KLs 1/19 -, juris; Urteil vom 09.02.2022 - 62 KLs - 213 Js 131/20 - 3/20 -, juris, jeweils m. w. N.; ferner BGH, Urteil vom 28.07.2021 - 1 StR 519/20, juris Rn. 79; BFH, Urteil vom 02.02.2022 - I R 22/20, juris Rn. 38).
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