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   LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97   

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https://dejure.org/1998,57954
LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97 (https://dejure.org/1998,57954)
LG Bonn, Entscheidung vom 09.04.1998 - 9 O 540/97 (https://dejure.org/1998,57954)
LG Bonn, Entscheidung vom 09. April 1998 - 9 O 540/97 (https://dejure.org/1998,57954)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 29.01.1979 - II ZR 148/77

    Genehmigungsfiktion in den AGB der Sparkassen bei Tageskontoauszügen

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97
    Die in Ziffer 7 der Vertragsinhalt gewordenen AGB-Banken (vgl. § 2 AGBG) geregelte Genehmigungsfiktion ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit § 10 Nr. 5 AGBG vereinbar (BGHZ 73, 207, 210; BGH WM 1982, 609; Wolf/Hom/Lindacher, AGB-Gesetz. Kommentar, 3. Auflage 1994, § 10 Nr. 5 Rz. 14 + § 23 Rz. 649).

    Der infolge des rechtsgeschäftlich wirksamen Saldoanerkenntnisses geschlossene Schuldanerkenntnisvertrag hat zur Folge, daß nicht die Bank die Einzelforderungen vorzutragen hat, sondern daß es in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast dem Kreditnehmer obliegt, substantiierte Einwendungen gegen den Saldoabschluß vorzutragen und unter Beweis zu stellen (BGHZ 73, 207, 209; BGH MDR 1983, 1002).

  • BGH, 14.04.1992 - XI ZR 196/91

    Höhere Überziehungszinsen in AGB

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97
    Die unterschiedliche Höhe ist gerechtfertigt, da ein solcher Kredit, den der Kunde durch Überziehung des Kontos ohne vorher getroffene Vereinbarung in Anspruch nimmt und der von der Bank durch Duldung stillschweigend gewährt wird, eine zusätzliche Leistung darstellt, auf die der Kunde mangels vorheriger Abrede keinen Anspruch hat (vgl. BGH NJW 1992, 1751, 1752).
  • OLG Düsseldorf, 11.07.1991 - 6 U 220/90
    Auszug aus LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97
    Aus einer solchen Duldung wird auch nicht - etwa infolge der Dauer der Überziehung oder der Duldung - ein vereinbarter Überziehungskredit, also eine Erweiterung der bereits eingeräumten Kreditlinie (OLG Düsseldorf NJW 1991, 2429, 2430).
  • BGH, 29.09.1986 - II ZR 283/85

    Warn- und Schutzpflichten der am Überweisungsverkehr beteiligten Banken bei einer

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97
    Warn- und Hinweispflichten bestehen nämlich grundsätzlich nur dann, wenn der Vertragspartner redlicherweise - in der Regel kraft überlegenen Wissens der Bank - Aufklärung erwarten darf: Dies ist beispielsweise der Fall im Überweisungsverkehr, wenn der Bank bekannt ist, daß der Zahlungsempfänger vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht (BGH WM 1986, 1409) oder aber wenn sie z.B. hinsichtlich der Verwendung von Kreditmitteln besondere Kenntnis von dem Kunden unbekannten Risiken hat (BGH NJW 1992, 555).
  • BGH, 05.05.1983 - III ZR 187/81

    Anspruch auf Rückerstattung eines Darlehens und vereinbarungsgemäße Verzinsung

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.1998 - 9 O 540/97
    Der infolge des rechtsgeschäftlich wirksamen Saldoanerkenntnisses geschlossene Schuldanerkenntnisvertrag hat zur Folge, daß nicht die Bank die Einzelforderungen vorzutragen hat, sondern daß es in Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast dem Kreditnehmer obliegt, substantiierte Einwendungen gegen den Saldoabschluß vorzutragen und unter Beweis zu stellen (BGHZ 73, 207, 209; BGH MDR 1983, 1002).
  • OLG Köln, 15.12.1998 - 24 U 38/98
    Die Berufung gegen das am 09.04.1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 540/97 - wird zurückgewiesen.
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