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   LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14   

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LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14 (https://dejure.org/2015,63923)
LG Bonn, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 S 223/14 (https://dejure.org/2015,63923)
LG Bonn, Entscheidung vom 09. April 2015 - 6 S 223/14 (https://dejure.org/2015,63923)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.03.2013 - II ZR 74/11

    Zur Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei Kommanditbeteiligung an

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.23 nach juris m.w.N.).

    Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Vorschriften nicht anwendbar (so ausdrücklich: BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz. 11 nach juris).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.13 nach juris m.w.N.).

    Hieraus folgt, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders, mithin des Geschäftsinhabers, gehen (vgl. BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.14 nach juris m.w.N.).

    Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.14 nach juris).

    Dies hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich zu der Frage entschieden, ob den Kommanditisten einer Publikums-KG eine Pflicht zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen trifft (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.11 ff. nach juris).

    Aus der bloßen Bezeichnung der Auszahlung als "Ausschüttung/Entnahme" (vgl. § 11 Abs. 1 GesV) muss der beitretende Gesellschafter auch nicht schließen, dass es sich generell um Zahlungen vorläufigen Charakters handeln würde, die er im Zweifelsfalle zurückzuzahlen hat (vgl. BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz.17 nach juris m.w.N.).

    Ob und wie etwaige Kapitalrückzahlungen an die Gesellschaft zurückzugewähren sind, haben die Gesellschafter frei zu regeln (BGH Urt. vom 12.03.2013 - II ZR 74/11 - Tz. 12 nach juris).

  • BGH, 17.12.1984 - II ZR 36/84

    Inanspruchnahme einer stillen Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft als

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Soweit die Klägerin auf die Entscheidung des BGH vom 17.12.1984 (II ZR 36/84) verweist, ergibt sich auch hieraus nichts für die Annahme, die erhaltenen Ausschüttungen seien als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren.

    Zwar stellt der BGH klar, dass der stillen Einlage in gleicher Weise wie der Kommanditeinlage der Charakter von Eigenkapital zukommt (BGH Urt. vom 17.12.1984 - II ZR 36/84 - Tz. 6 nach juris).

    Damit mag den Einlagen der Gesellschafter die Funktion von Eigenkapital zugewiesen worden sein - die ihr auch nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BGH zukommt (s.o. unter a. - BGH Urt. vom 17.12.1984 - II ZR 36/84 - Tz. 6 nach juris).

  • BGH, 19.11.2013 - II ZR 320/12

    Zur Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft bei einer sogenannten

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.11.2013 - II ZR 320/12 - lässt sich nichts Gegenteiliges folgern.

    nach §§ 9 Nr. 1, 16 GesV die stillen Gesellschafter " im Falle ihres Ausscheidens oder bei Liquidation des Unternehmens der Beklagten entsprechend dem Verhältnis ihrer erbrachten Kapitalbeteiligung zu den Einlagen der anderen stillen Gesellschafter und dem voll eingezahlten Grundkapital des Geschäftsinhabers "einen Anteil an dem seit ihrem Beitritt zu dem Unternehmen der Beklagten gebildeten Vermögen einschließlich der stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter (stille Reserven = Substanzwert des Unternehmens) " erhalten " (BGH Urt. vom 19.11.2013 - II ZR 320/12 - Tz. 18 nach juris), ergibt sich daraus nicht, dass der Bundesgerichtshof für den Fall der Liquidation der stillen Gesellschaft einen Anspruch auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d) GesV anerkannt hätte.

  • AG Heidelberg, 22.08.2014 - 26 C 166/14
    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Im Zusammenhang mit der Regelung in § 17 Abs. 1 GesV, der eine Nachschusspflicht ausdrücklich auf die Fälle des § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d) GesV beschränkt, ergibt sich vielmehr, dass die Vertragsparteien eine über die Fälle des vertragsgemäßen Austritts des Gesellschafters hinausgehende "Nachschusspflicht" nicht regeln wollten (so auch AG Heidelberg, Urt. vom 22.08.2014 - 26 C 166/14 - Tz. 32 nach juris).

    Denn § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d) GesV trifft entgegen der Überschrift in § 16 keine Regelung zu einem Abfindungs guthaben , sondern normiert eine mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung empfangener Ausschüttungen (in diesem Sinne: AG Heidelberg, Urt. vom 22.08.2014 - 26 C 166/14, Tz. 30 nach juris).

  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 154/06

    Rückkaufklausel in Kfz- Vertragshändlervertrag

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich auch nicht durch Rückgriff auf das dispositive Gesetzesrecht, welches grundsätzlich immer dann zur Anwendung kommt, wenn die Parteien eine vertragliche Regelung für einen bestimmten Fall nicht getroffen haben (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1371 (1372)).

    Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages, also der " richterlichen Vertragsergänzung nach Maßgabe des hypothetischen Parteiwillens " ( Ulmer/Schäfer , in: MünchKommBGB, 6. Aufl. 2013, § 705 Rn. 174), ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des Regelungskonzepts der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH NJW-RR 2008, 1371 (1372),Tz. 13).

  • OLG Hamburg, 26.09.2014 - 1 U 84/14

    Kaufvertrag: Schadenersatz wegen Nichterfüllung aufgrund der Ersteigerung eines

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Die Kammer vermag sich auch nicht der Argumentation des OLG München anzuschließen, die von diversen weiteren Gerichten mehr oder weniger wortgleich übernommenen worden ist (vgl. OLG Bamberg - 6 U 25/13 - S. 10 f., Anl. K7, Bl. 70R f. d.A.; OLG Düsseldorf, Urt. vom 05.12.2014 - I-16 U 165/13 - S. 3 f., Anl. K14, Bl. 193 f. d.A.; OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 24.02.2015 - 8 U 220/13, S. 3 f., Bl. 218 f. d.A.; OLG Saarbrücken, Beschl. vom 01.09.2014 - 1 U 84/14 - Bl. 221R d.A.; LG Saarbrücken, Urt. vom 23.05.2014 - 17 O 72/12, S. 12, Anl. BK 15, Bl. 232R d.A.), wonach aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gesellschafter und zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger ein Rückzahlungsanspruch entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d) GesV auch für den Fall der Liquidation der Gesellschaft anzunehmen sei.
  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Dabei gehen die Normen des dispositiven Gesetzesrechtes der ergänzenden Vertragsauslegung zwar vor (BGH NJW 1984, 1177 (1178) m.w.N.).
  • LG Köln, 01.03.2013 - 17 O 72/12

    Ansprüche eines Pflegedienstleisters wegen ausstehender Zahlungen für vier Monate

    Auszug aus LG Bonn, 09.04.2015 - 6 S 223/14
    Die Kammer vermag sich auch nicht der Argumentation des OLG München anzuschließen, die von diversen weiteren Gerichten mehr oder weniger wortgleich übernommenen worden ist (vgl. OLG Bamberg - 6 U 25/13 - S. 10 f., Anl. K7, Bl. 70R f. d.A.; OLG Düsseldorf, Urt. vom 05.12.2014 - I-16 U 165/13 - S. 3 f., Anl. K14, Bl. 193 f. d.A.; OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 24.02.2015 - 8 U 220/13, S. 3 f., Bl. 218 f. d.A.; OLG Saarbrücken, Beschl. vom 01.09.2014 - 1 U 84/14 - Bl. 221R d.A.; LG Saarbrücken, Urt. vom 23.05.2014 - 17 O 72/12, S. 12, Anl. BK 15, Bl. 232R d.A.), wonach aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gesellschafter und zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger ein Rückzahlungsanspruch entsprechend § 16 Abs. 1 S. 2 lit. d) GesV auch für den Fall der Liquidation der Gesellschaft anzunehmen sei.
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