Rechtsprechung
LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an eine persönliche Beratung eines Schuldners hinsichtlich der Antragstellung auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bonn, 31.10.2016 - 97 IK 231/16
- LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (11)
- LG Düsseldorf, 20.06.2016 - 25 T 334/16
Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung bei vorheriger Beratung mittels …
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Die Mehrheit der Gerichte lässt hingegen eine Beratung - jedenfalls sofern an ihr der Berater selber (und nicht nur ein Vertreter von ihm) beteiligt ist - per Telefon bzw. Videotelefonie genügen (LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16; LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Potsdam, Beschluss vom 23.06.2015, 2 T 24/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16).Überdies ist eine wechselseitige Kommunikation mittels Bild- und Tonübertragung nach § 128a ZPO inzwischen auch in Gerichtsverfahren - jedenfalls eingeschränkt - zulässig (LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16).
- LG Münster, 15.08.2016 - 5 T 430/16
Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens …
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Die Mehrheit der Gerichte lässt hingegen eine Beratung - jedenfalls sofern an ihr der Berater selber (und nicht nur ein Vertreter von ihm) beteiligt ist - per Telefon bzw. Videotelefonie genügen (LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16; LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Potsdam, Beschluss vom 23.06.2015, 2 T 24/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16).Entscheidend ist allein, dass beide wechselseitig kommunizieren können und nicht lediglich eine Begleitung der Antragstellung stattfindet (LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16).
- LG Landshut, 24.10.2016 - 33 T 1670/16
Anforderungen an die persönliche Beratung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Die Mehrheit der Gerichte lässt hingegen eine Beratung - jedenfalls sofern an ihr der Berater selber (und nicht nur ein Vertreter von ihm) beteiligt ist - per Telefon bzw. Videotelefonie genügen (LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16; LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Potsdam, Beschluss vom 23.06.2015, 2 T 24/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16).Entscheidend ist allein, dass beide wechselseitig kommunizieren können und nicht lediglich eine Begleitung der Antragstellung stattfindet (LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16).
- AG Oldenburg, 19.04.2016 - 44 IK 7/16
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen persönlichen Kontakt des Beraters mit dem Schuldner voraussetzt (LG Köln, Beschluss vom 24.11.2015, 13 T 96/15; AG Göttingen, Beschluss vom 16.12.2016, 74 IK 356/16; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2016, 44 IK 7/16).Zur Begründung wird angeführt, dass sich nur so die angestrebte nachhaltige Beratung sicherstellen lasse und dem Gericht anderenfalls die Prüfung zu sehr erschwert werde (AG Göttingen, Beschlüsse vom 20.04.2016, 74 IK 24/16, und 17.05.2016, 74 IK 113/16; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2016, 44 IK 7/16).
- LG Potsdam, 23.06.2015 - 2 T 24/15
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anforderungen an die persönliche Beratung des …
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Die Mehrheit der Gerichte lässt hingegen eine Beratung - jedenfalls sofern an ihr der Berater selber (und nicht nur ein Vertreter von ihm) beteiligt ist - per Telefon bzw. Videotelefonie genügen (LG Landshut, Beschluss vom 24.10.2016, 33 T 1670/16; LG Münster, Beschluss vom 15.08.2016, 5 T 430/16; LG Potsdam, Beschluss vom 23.06.2015, 2 T 24/15; LG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2016, 25 T 334/16). - LG Düsseldorf, 26.06.2015 - 25 T 410/15
Keine persönliche Beratung bei bloßem fernmündlichen Kontakt mit dem Schuldner
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Andere Gerichte haben eine Beratung per E-Mail oder Telefon jedenfalls dann nicht genügen lassen, wenn diese zudem nur mit einem Vertreter des Beratenden erfolgte (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2015, 25 T 410/15; AG Kaiserslautern, Beschluss vom 13.01.2016, 2 IK 359/15). - AG Kaiserslautern, 13.01.2016 - 2 IK 359/15
Verbraucherinsolvenzverfahren - Bescheinigung einer geeigneten Stelle
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Andere Gerichte haben eine Beratung per E-Mail oder Telefon jedenfalls dann nicht genügen lassen, wenn diese zudem nur mit einem Vertreter des Beratenden erfolgte (LG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2015, 25 T 410/15; AG Kaiserslautern, Beschluss vom 13.01.2016, 2 IK 359/15). - LG Köln, 24.11.2015 - 13 T 96/15
Einbindung eines Rechtsanwalts in die Beratungsleistung vor Eröffnung des …
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen persönlichen Kontakt des Beraters mit dem Schuldner voraussetzt (LG Köln, Beschluss vom 24.11.2015, 13 T 96/15; AG Göttingen, Beschluss vom 16.12.2016, 74 IK 356/16; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2016, 44 IK 7/16). - AG Göttingen, 16.12.2016 - 74 IK 356/16
Verbraucherinsolvenz: Abweisung eines Antrags auf Verfahrenskostenstundung bei …
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO einen persönlichen Kontakt des Beraters mit dem Schuldner voraussetzt (LG Köln, Beschluss vom 24.11.2015, 13 T 96/15; AG Göttingen, Beschluss vom 16.12.2016, 74 IK 356/16; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2016, 44 IK 7/16). - AG Göttingen, 17.05.2016 - 74 IK 113/16
Auszug aus LG Bonn, 10.01.2017 - 6 T 314/16
Zur Begründung wird angeführt, dass sich nur so die angestrebte nachhaltige Beratung sicherstellen lasse und dem Gericht anderenfalls die Prüfung zu sehr erschwert werde (AG Göttingen, Beschlüsse vom 20.04.2016, 74 IK 24/16, und 17.05.2016, 74 IK 113/16; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2016, 44 IK 7/16). - AG Potsdam, 19.02.2015 - 35 IK 1239/14
Persönliche Beratung als Voraussetzung der Bescheinigung nach § 305 InsO