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LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2263, 2273 Abs. 1
Bekanntgabe der Verfügungen des Längstlebenden bei Erbvertragseröffnung nach dem Tod des Erstverstorbenen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 11.04.1984 - IVa ZB 16/83
Umfang der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments
Auszug aus LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00
Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, 269).Anders wäre es nur, wenn jeder der Vertragschließenden für sich in einer getrennten Erklärung Anordnungen für den Fall seines Längerlebens getroffen hätte (vgl. BGHZ 91, 105, 110;… Cypionka a.a.O., S. 724).
Eine Entscheidung darüber, welche Verfügungen eines Erblassers gültig, ungültig oder als durch seinen Tod gegenstandslos geworden sind, um etwa ungültige oder gegenstandslose Verfügungen gar nicht erst zu eröffnen, ist nicht im formalisierten Eröffnungsverfahren, sondern im Erbscheinsverfahren oder vor dem Prozeßgericht zu finden (vgl. BGHZ 91, 105, 108;… BayObLG a.a.O.).
- OLG Köln, 13.04.2000 - 8 U 40/99
Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages einer GbR nach § 313 BGB
Auszug aus LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00
, B. Handels-/Gesellschaftsrecht - Formbedürftigkeit des Gesellschaftsvertrages einer GbR nach § 313 BGB (OLG Köln, Urteil vom 13.4. 2000 -8 U 40/99) BGB §§ 313;705ff. Die grundsätzlich formfrei mögliche Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf dann gemäß § 313 BGB der notariellen Beurkundung, wenn mit der Gründung einzelne Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks verpflichtet werden oder aber zu Lasten der Gesellschaft bereits eine rechtliche Verpflichtung zum Erwerb von Grundstücken begründet wird. - BayObLG, 19.09.1989 - BReg. 1a Z 16/89
Eröffnung eines Erbvertrags
Auszug aus LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00
Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, 269). - OLG Köln, 29.06.1987 - 2 Wx 21/87
Anforderungen an das Vorliegen von sonderungsfähigen Teilen i. S. d. § 2273 Abs. …
Auszug aus LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00
Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, 269). - KG, 19.12.1978 - 1 W 3085/78
Auszug aus LG Bonn, 11.04.2000 - 4 T 228/00
Daß die Willensentschließung des Ehemannes durch dessen Vorversterben gegenstandslos geworden ist, ändert nichts daran, daß es sich um eine auch von ihm herrührende Willensäußerung handelt, mit der diejenige der Beschwerdeführerin untrennbar verquickt ist (vgl. BGHZ 91, 105 ; BayObLG NJW-RR 1990, 135 = MittRhNotK 1989, 272 ; OLG Köln DNotZ 1988, 721 mit Anmerkungen von Cypionka; KG OLGZ 1979, 269).
- KG, 11.04.2000 - 1 W 8565/98
Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments in getrennten Urkunden; Auslegung …
7. Erbrecht - Bekanntgabe der Verfügungen des Längstlebenden bei Erbvertragseröffnung nach dem Tod des Erstverstorbenen (LG Bonn, Beschluß vom 11.4. 2000 -4 T 228/00 - mitgeteilt von Notar Herbert N. Maschke, Waldbröl) BGB §§ 2263; 2273 Abs. 1 Haben in einem Erbvertrag beide Vertragschließenden Verfügungen für den Fall des Längerlebens getroffen, ohne wissen zu können, als wessen Verfügung sie dereinst gelten werden, ist die Anordnung im Erbvertrag, die nach dem Längstlebenden geltenden Regelungen nicht zu eröffnen, gemäß § 2263 BGB , nichtig.