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   LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02   

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LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02 (https://dejure.org/2002,17146)
LG Bonn, Entscheidung vom 12.08.2002 - 4 T 435/02 (https://dejure.org/2002,17146)
LG Bonn, Entscheidung vom 12. August 2002 - 4 T 435/02 (https://dejure.org/2002,17146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Siegburg - Erbbaugrundbuch von Niederpleis
  • LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2003, 48
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 27.08.1999 - 1 BvL 7/96

    Unzureichend begründete und damit unzulässige Richtervorlage zu der in GKG § 11

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217/226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (BVerfG JurBüro 2000, 146).

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).

    Nach den hierzu entwickelten Grundsätzen muß eine Verknüpfung zwischen der Gebühr und den Kosten der öffentlichen Leistung bestehen mit dem Zweck, die Kosten ganz oder teilweise zu decken; die Gebühr darf diese Kosten jedoch übersteigen oder unterschreiten (BVerfGE 50, 217/226) und neben der Deckung der anfallenden Kosten auch andere Ziele verfolgen (BVerfG JurBüro 2000, 146).

    Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist nur dann überschritten, wenn die Gebühr völlig unabhängig von der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt wird und kein vernünftiger Gesichtspunkt vorhanden ist, unter dem die Verknüpfung von Gebühr und Leistung sachgemäß erscheint (BVerfGE 50, 217/227).

  • BVerfG, 09.05.1989 - 1 BvL 35/86

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der Vermögens- und

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).

    In diesem Zusammenhang darf der Gesetzgeber auch dem Gesichtspunkt der Leistungsfähigkeit des Gebührenschuldners Bedeutung zumessen, um dem verfassungsrechtlich abgesicherten Sozialstaatsprinzip und dem Justizgewährungsanspruch Rechnung zu tragen (BVerfGE 80, 103/107).

  • BayObLG, 28.10.1999 - 3Z BR 300/99

    Geschäftswert der Verwahrung und der Eröffnung eines Testaments

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Die Urteilsgründe enthalten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gerichtshof die Erhebung von Gebühren auch in Bereichen beschränken wollte, die in der Richtlinie nicht geregelt sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 736 = Rpfleger 2001, 128, sowie aaO.).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).
  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit von Wertgebühren mit dem Grundgesetz beschäftigt (BVerfGE 50, 217/225 ff.; 80, 103/106 f.; 85, 337/346 f.; 97, 332/334 ff.; JurBüro 2000, 146).
  • EuGH, 29.09.1999 - C-56/98

    Modelo

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Die Entscheidung beschränkt sich, ebenso wie diejenige vom 29.9.1999 (ZIP 1999, 1681/1683), auf die Auslegung der Gesellschaftssteuerrichtlinie und die von dieser Richtlinie erfaßten Abgabentatbestände.
  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 2.12.1997 (ZIP 1998, 206) auch keinen allgemeinen Grundsatz dahin aufgestellt, daß die Mitgliedsstaaten generell keine Gebühren für staatliche Leistungen erheben dürften, die über die Kosten für die jeweilige Leistung hinausgehen.
  • BayObLG, 06.12.2000 - 3Z BR 280/00

    Wertgebühren für Eintragungen im Grundbuch

    Auszug aus LG Bonn, 12.08.2002 - 4 T 435/02
    Diese weit gefaßte Grenze ist hier nicht überschritten (so BayObLG FGPrax 2001, 37f.).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Dort wie auch in der in Bezug genommenen Entscheidung des Senats (vgl. Tz. 13, 14) und derjenigen des Landgerichts Bonn vom 12.08.2002 = Rpfleger 2003, 48, ging es überdies lediglich um die Beurkundung des Löschungsantrags im Hinblick auf die (einseitige) Aufhebung des Erbbaurechts.

    Ob sich in diesen Fällen der Geschäftswert lediglich nach dem Gebäudewert richtet (so etwa OLG Celle FGPrax 2005, 84; LG Bonn Rpfleger 2003, 48; wohl auch Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz. 9.41; vgl. auch allgemein Bund Rpfleger 2005, 242 und JurBüro 2005, 268) oder dem nach § 19 KostO zu bemessenden Wert des Bauwerks und (höchstens) 80 % des Grundstückswerts (so etwa Assenmacher/Mathias, KostO, 16. Aufl., Stichwort "Erbbaurecht", Ziffer 8; Korintenberg/Schwarz, KostO, 18. Aufl., § 21 Rz. 36; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 21 Rz. 10; Ingenstau/Hustedt, ErbbauRG, 9. Aufl., Anhang II. Rz. 39; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 7. Aufl., Rz. 497, 492 ff., und MittBayNot 2005, 171), kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben.

  • OLG Celle, 05.05.2004 - 8 W 119/04

    Kostenbeschwerde gegen Notarrechnung ; Beschwerdeanweisung durch vorgesetzte

    Für die Beurkundung der Aufhebung des Erbbaurechts ist vielmehr auf die allgemeine Regelung des § 19 Abs. 2 KostO zurückzugreifen, die über § 77 Abs. 1 KostO auch für das Erbbaurecht als grundstücksgleiches Recht gilt (je a.a.O.; ferner LG Bonn Rpfleger 2003, 48).
  • VG Hannover, 18.02.2010 - 1 A 235/09

    Arbeitszeit; Entschädigung; Gemeinderat; Gemeinderatssitzung; Kernarbeitszeit;

    Das Verwaltungsgericht Stade hat mit Urteil vom 20.12.2001 (1 A 1334/00, Nds. RPfl. 2003, 48) den Begriff des Verdienstausfalls bei Selbstständigen durch folgende Definition konkretisiert, der sich die Kammer anschließt:.
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