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   LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11   

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https://dejure.org/2012,8772
LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11 (https://dejure.org/2012,8772)
LG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2012 - 6 T 83/11 (https://dejure.org/2012,8772)
LG Bonn, Entscheidung vom 13. Januar 2012 - 6 T 83/11 (https://dejure.org/2012,8772)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zuständigkeit, Abwicklung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 3 Abs. 1 S. 1 InsO, § 3 Abs. 1 S. 2 InsO
    Zuständigkeit, Abwicklung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit des Vorliegens von Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 3 Abs. 1 S. 2
    Notwendigkeit des Vorliegens von Abwicklungstätigkeiten von einigem Gewicht im Falle einer nicht mehr werbenden Tätigkeit für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bonn - 97 IN 325/09
  • LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BayObLG, 19.09.2003 - 1Z AR 102/03

    Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11
    Vielfach sind allerdings auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen an das abgebende Gericht im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf die Begründung des Abgabebeschlusses oder den Umfang der vorher erforderlichen Ermittlungen strenger geprüft worden mit der Folge, dass - jeweils als Einzelfallentscheidungdie Verbindlichkeit der Verweisung verneint wurde (z. B. BayObLG ZinsO 2001, 517; KG NZI 1999, 499; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; OLG Rostock ZinsO 2001, 1064; OLG Naumburg ZIP 2001, 753; OLG Frankfurt ZIP 2002, 1956 sowie die Beschlüsse des BayObLG vom 25.7.2003 (1Z AR 72/03), vom 13.8.2003 (1Z AR 84/03) und vom 19.9.2003 (1Z AR 102/03), des OLG Hamm (1Sbd 71/03) vom 31.7.2003, des OLG Rostock (3 UH 10/03 und 3 UH 11/03) jeweils vom 11.8.2003 und des OLG Dresden (1 AR 69/03) vom 9.9.2003).

    Jedenfalls im Falle der "gewerbsmäßigen Unternehmensbestattung" herrscht Einigkeit, dass im Hinblick auf den Normzweck der Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Abwicklungstätigkeiten nicht als "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit" qualifiziert werden können, weil sonst einer - in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig abgelehnten - rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung Vorschub geleistet würde (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

    Nach allgemeiner Ansicht begründet eine rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung, dass keine Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO am neuen Sitz der Gesellschaft begründet wird (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; Schmerbach in FK-InsO, 5. Auflage, § 3, Rn. 18 ff.; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

  • OLG Schleswig, 04.02.2004 - 2 W 14/04

    Willkürliche Verweisung bei Verdacht der Gerichtsstanderschleichung im Zuge

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11
    Andererseits ist die Ansicht, dass auch eine solche Abwicklungstätigkeitggf unter Fortführung der Geschäftsbücher - als "wirtschaftliche Tätigkeit" angesehen werden kann (vgl. BGHZ 132, 195 zum früheren Recht), zumindest als vertretbar qualifiziert worden, so dass jedenfalls eine Verweisung an das Insolvenzgericht am Abwicklungsort als bindend erachtet wurde (z. B. OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Celle OLGRep 2000, 205; anders NZI 2004, 260; OLG Frankfurt NZI 2000, 523; OLG Naumburg InVo 2000, 12 sowie die Beschlüsse des OLG Karlsruhe - 15 AR 35/03 - vom 16.10.2003, des OLG Brandenburg - 1 AR 60/03 - vom 8.8.2003 und des OLG Schleswig - 2 W 117/03 - vom 28.7.2003; anders NZI 2004, 264).

    Jedenfalls im Falle der "gewerbsmäßigen Unternehmensbestattung" herrscht Einigkeit, dass im Hinblick auf den Normzweck der Zuständigkeitsregelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechende Abwicklungstätigkeiten nicht als "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit" qualifiziert werden können, weil sonst einer - in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig abgelehnten - rechtsmissbräuchlichen Zuständigkeitserschleichung Vorschub geleistet würde (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

    Nach allgemeiner Ansicht begründet eine rechtsmissbräuchliche Sitzverlegung, dass keine Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 InsO am neuen Sitz der Gesellschaft begründet wird (vgl. Ganter in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, Rn. 38 ff; Schmerbach in FK-InsO, 5. Auflage, § 3, Rn. 18 ff.; BayObLG NZI 2004, 148; Schleswig-Holsteinisches OLG NZI 2004, 264).

  • OLG Köln, 03.01.2000 - 2 W 214/99

    Insolvenzantrag gegen eine mangels eines Geschäftsführers nicht prozeßfähige GmbH

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2012 - 6 T 83/11
    Die überwiegende Meinung hat sich auf den Rechtsstandpunkt gestellt, dass nach Einstellung der aktiven Betriebstätigkeit bzw. Eintritt der Insolvenzreife eine wirksame Verlegung des Mittelpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist mit der Folge, dass allein zuständiges Insolvenzgericht das Gericht am Satzungssitz (§ 3 Abs. 1 S.1 InsO) ist (OLG Stuttgart ZinsO 2009, 350; BayObLG ZIP 1999, 1714 = NJW-RR 2000, 349; ZinsO 2001, 517; ZIP 2003, 676; OLG Düsseldorf NZI 2000, 601; OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Celle OLGRep 2000, 205; OLG Hamm ZinsO 1999, 533; NZI 2000, 220; OLG Braunschweig OLGRep 2000, 105; NZI 2000, 266; OLG Naumburg InVo 2000, 12; ZIP 2001, 753; OLG Zweibrücken, InVo 2002, 367).

    Andererseits ist die Ansicht, dass auch eine solche Abwicklungstätigkeitggf unter Fortführung der Geschäftsbücher - als "wirtschaftliche Tätigkeit" angesehen werden kann (vgl. BGHZ 132, 195 zum früheren Recht), zumindest als vertretbar qualifiziert worden, so dass jedenfalls eine Verweisung an das Insolvenzgericht am Abwicklungsort als bindend erachtet wurde (z. B. OLG Köln ZIP 2000, 672; OLG Celle OLGRep 2000, 205; anders NZI 2004, 260; OLG Frankfurt NZI 2000, 523; OLG Naumburg InVo 2000, 12 sowie die Beschlüsse des OLG Karlsruhe - 15 AR 35/03 - vom 16.10.2003, des OLG Brandenburg - 1 AR 60/03 - vom 8.8.2003 und des OLG Schleswig - 2 W 117/03 - vom 28.7.2003; anders NZI 2004, 264).

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