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   LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16   

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https://dejure.org/2017,22995
LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16 (https://dejure.org/2017,22995)
LG Bonn, Entscheidung vom 13.01.2017 - 1 O 180/16 (https://dejure.org/2017,22995)
LG Bonn, Entscheidung vom 13. Januar 2017 - 1 O 180/16 (https://dejure.org/2017,22995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Insolvenzanfechtung, Bauvorhaben, Barzahlung, Inkongruenz

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Rückzahlung vom Schuldner geleisteter Geldbeträge im Wege der Insolvenzanfechtung bei Geltenmachung einer Gläubigerbenachteilungsabsicht des Beklagten; Anforderungen an einen Nachweis des Insolvenzverwalters über eine Kenntnis des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sprechen schleppende Zahlungen bereits für eine Gläubigerbenachteiligung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16
    Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommenen, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufenden Rechtshandlungen an (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rd.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765).

    Dabei geht auch das erkennende Gericht davon aus, dass der Anfechtungsgegner weder den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, noch die die Gläubigerbenachteiligung auslösende Rechtshandlung in allen Einzelheiten kennen muss (vgl. BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rd.19).

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 70/08

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von einer drohenden

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16
    Allein der Umstand, dass in Rechnung gestellte Forderungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht zumindest konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners gestattet hätten (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695).
  • BGH, 19.12.2013 - IX ZR 127/11

    Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16
    Denn anders als die von dem Kläger zitierten Fälle der Abtretung von Ansprüchen aus Erdbeerverkäufen zum Ausgleich einer Darlehensschuld (BGH, Urteil vom 19.12.2013 - IX ZR 127/11 -, dort S.3f. und S.9; vgl. Anlage K16 = Bl.89 - 99 d.A.) oder der Befriedigung einer Forderung durch freiwillige Zahlungen Dritter (OLG Celle ZInsO 2016, 1697 - 1698 = juris Rd.12; vgl. Anlage K17 = Bl.100 - 102 d.A.), ist eine Barzahlung des Forderungsschuldners auch im Baugewerbe nicht inkongruent.
  • BGH, 06.02.2014 - IX ZR 148/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16
    Der in § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO genannte Benachteiligungsvorsatz des Schuldners knüpft an die von ihm vorgenommenen, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufenden Rechtshandlungen an (vgl. auch zum nachfolgenden: BGH NJW-RR 2014, 231, 232 Rd.18; BGH, Beschluss vom 06.02.2014 - IX ZR 148/13 = BeckRS 2014, 03765).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 223/13

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis von einem Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16
    Allein der Umstand, dass in Rechnung gestellte Forderungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht hierfür nicht aus, solange nicht zumindest konkrete Maßnahmen der Beklagten zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners gestattet hätten (BGH, Beschluss vom 03.04.2014 - IX ZR 223/13 = BeckRS 2014, 09622 Rd.6; BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08 = FD-InsR 2010, 307961 = NJW-Spezial 2010, 695).
  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 84/13

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank wegen

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16
    Denn die Bejahung sowohl des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners als auch der gegebenenfalls über § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermutenden Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon setzt eine einzelfallorientierte Gesamtwürdigung aller für eine Zahlungseinstellung des Schuldners sprechenden und damit auf einen Benachteiligungsvorsatz hindeutenden Beweisanzeichen voraus (vgl. nur BGH NJW 2016, 1170 Rd.22; BGH NJW-RR 2016, 369, 370 Rd.8ff.; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 48 Rd.25; Kayser/Thole, InsO, 8. Aufl. 2016, § 133 Rd.130 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Auszug aus LG Bonn, 13.01.2017 - 1 O 180/16
    Dass diese Sichtweise mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt mit Urteil vom 25.02.2016 - IX ZR 109/15 (NJW 2016, 1168 - 1171), korrespondiert, wurde entgegen den Ausführungen der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 16.11.2016 in der mündlichen Verhandlung nicht zuletzt zur Begründung des Vergleichsvorschlages des Gerichts ausdrücklich erörtert.
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