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   LG Bonn, 14.09.2010 - 8 S 52/10   

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https://dejure.org/2010,16957
LG Bonn, 14.09.2010 - 8 S 52/10 (https://dejure.org/2010,16957)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.09.2010 - 8 S 52/10 (https://dejure.org/2010,16957)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. September 2010 - 8 S 52/10 (https://dejure.org/2010,16957)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JurPC

    Verjährungsfrist für den Umtauschanspruch bezüglich Telefonkarten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auszahlung eines auf Telefonkarten gespeicherten Guthabenwerts im Falle des Verzugs eines Umtauschs bei Abgabe der Rücktrittserklärung; Nachträgliche Beschränkung einer Gültigkeitsdauer von unbefristeten Telefonkarten bei bestehender Möglichkeit eines unbefristeten ...

  • info-it-recht.de

    Umtausch von Telefonkarten (hier: Verjährungsfrist; Rücktrittsrecht; Auszahlung Guthaben)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auszahlung eines auf Telefonkarten gespeicherten Guthabenwerts im Falle des Verzugs eines Umtauschs bei Abgabe der Rücktrittserklärung; Nachträgliche Beschränkung einer Gültigkeitsdauer von unbefristeten Telefonkarten bei bestehender Möglichkeit eines unbefristeten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Weigerung der Telekom gesperrte Telefonkarten zu tauschen rechtswidrig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verweigerung des Umtauschs unbefristeter Telefon-Karten unzulässig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.03.2010 - III ZR 178/09

    Verjährung des Anspruchs von Telefonkarteninhabern auf Umtausch der gesperrten

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2010 - 8 S 52/10
    Denn mit Urteil vom 24.01.2008 - III ZR 79/07 - hat der BGH die Beklagte aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung nur deshalb für berechtigt gehalten, gemäß § 315 BGB die Gültigkeitsdauer der unbefristeten Telefonkarten der ersten Generation nachträglich zu beschränken, weil den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers dadurch hinreichend Rechnung getragen worden sei, dass ihm zugleich das Recht eingeräumt worden sei, die bei Ablauf der Geltungsdauer gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen gültige Telefonkarten umzutauschen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2008 - III ZR 79/07, juris Rn. 10ff.; ebenso BGH, Urt. v. 11.03.2010 - III ZR 178/09, juris Rn. 10.).

    Dieser Anspruch verjährt wie der BGH in seinem Urteil vom 11.03.2010 - III ZR 178/09 - ausgeführt hat nicht vor dem 01.01.2012.

    In Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Einbeziehung der in § 199 Abs. 2 - 4 BGB enthaltenen gesetzlichen Wertungen hätte er für den Umtauschanspruch vielmehr eine Verjährungsfrist von zehn Jahren entsprechend § 199 Abs. 4 BGB vorgesehen (Vgl. BGH, Urt. v. 11.03.2010 - III ZR 178/09, juris Rn. 14ff.).

    Darin liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (ebenso in einem Parallelfall OLG Köln, Urt. v. 03.06.2009 - 11 U 213/08, juris Rn. 12; nicht beanstandet durch BGH, Urt. v. 11.03.2010 - III ZR 178/09, juris Rn. 22.).

  • BGH, 24.01.2008 - III ZR 79/07

    Wirksamkeit der nachträglichen Beschränkung der Gültigkeitsdauer von

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2010 - 8 S 52/10
    Denn mit Urteil vom 24.01.2008 - III ZR 79/07 - hat der BGH die Beklagte aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung nur deshalb für berechtigt gehalten, gemäß § 315 BGB die Gültigkeitsdauer der unbefristeten Telefonkarten der ersten Generation nachträglich zu beschränken, weil den Interessen des durchschnittlichen Erwerbers dadurch hinreichend Rechnung getragen worden sei, dass ihm zugleich das Recht eingeräumt worden sei, die bei Ablauf der Geltungsdauer gesperrten, noch nicht verbrauchten Telefonkarten unter Anrechnung des Restguthabens unbefristet gegen gültige Telefonkarten umzutauschen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2008 - III ZR 79/07, juris Rn. 10ff.; ebenso BGH, Urt. v. 11.03.2010 - III ZR 178/09, juris Rn. 10.).

    So hat der Bundesgerichtshof - worauf der Kläger zu Recht hingewiesen hat - bereits in seinem Urteil vom 24.01.2008 - III ZR 79/07 von einem unbefristeten Recht der Kunden zum Umtausch der Telefonkarten, deren Gültigkeitsdauer nachträglich von der Beklagten beschränkt ist, gesprochen (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2008 - III ZR 79/07, juris Rn. 16).

    In Bezug auf die vor 1998 abgeschlossenen Telefonkartenverträge sei davon auszugehen, dass sich die Parteien dahingehend geeinigt hätten, dass die Beklagte entsprechend § 315 Abs. 1 BGB berechtigt sein sollte, die Gültigkeitsdauer der Telefonkarten nachträglich entsprechend der Billigkeit anzupassen, und im Gegenzug den Kunden ein unbefristetes Recht zum Umtausch der gesperrten Telefonkarten gegen aktuelle Telefonkarten mit gleichem Guthabenwert einräumen musste (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2008 - III ZR 79/07, juris Rn. 16).

  • AG Bonn, 08.02.2010 - 115 C 1/09

    Telekom muss Guthaben aus ca. 20 Jahre alten Telefonkarten erstatten

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2010 - 8 S 52/10
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 08.02.2010, 115 C 1/09, wird zurückgewiesen.
  • OLG Nürnberg, 22.02.2007 - 12 U 1636/06

    Verjährungsfrist für den Umtausch bis zum 31.12.2001 ausgegebener Telefonkarten

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2010 - 8 S 52/10
    Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass in der Zeit vor der Rücktrittserklärung die - mangels Befassung des Bundesgerichtshofs mit der Frage der Verjährung - maßgebliche instanz- und obergerichtliche Rechtsprechung einhellig davon ausgegangen ist, dass der Anspruch auf Umtausch der Telefonkarten der ersten Generation mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt war (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.02.2007 - 12 U 1636/06 ; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 22.06.2006 - 9 O 6942/05 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.07.2007 - 9 O 4169/05).
  • OLG Köln, 03.06.2009 - 11 U 213/08

    Rechtsfolgen nachträglicher Sperrung von Telefonkarten

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2010 - 8 S 52/10
    Darin liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (ebenso in einem Parallelfall OLG Köln, Urt. v. 03.06.2009 - 11 U 213/08, juris Rn. 12; nicht beanstandet durch BGH, Urt. v. 11.03.2010 - III ZR 178/09, juris Rn. 22.).
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