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   LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15   

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https://dejure.org/2016,34933
LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15 (https://dejure.org/2016,34933)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.09.2016 - 9 O 526/15 (https://dejure.org/2016,34933)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. September 2016 - 9 O 526/15 (https://dejure.org/2016,34933)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Versicherungsmakler, Zurechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Zurechnung des Handelns eines Versicherungsmaklers und Anlageberaters in einer Person bei Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen wegen Falschberatung u. Aufklärungspflichtverletzung bei Abschluss von zwei Versicherungsverträgen

  • ra.de
  • versicherungsrechtsiegen.de

    Versicherungsmakler als Anlageberater -Schadensersatzanspruch gegen Versicherung wegen Falschberatung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280; BGB § 311; BGB § 249; VVG § 6; BGB § 278
    Grundsätzlich keine Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des (auch) als Anlageberater tätigen Versicherungsmaklers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • versr.de (Kurzinformation)

    BGB §§ 278, 280, 311, 249; VVG § 6
    Grundsätzlich keine Haftung des Versicherers für Pflichtverletzungen des (auch) als Anlageberater tätigen Versicherungsmaklers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 1080
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Der Kläger meint, dass die Rechtsprechung zu den "Clerical-Medical-Fällen" (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11) auf den vorliegenden Fall übertragbar sei und deshalb zu Lasten der Beklagten Anlageberatungsrecht gelte.

    Soweit der Kläger sich auf die Rechtsprechung zu den sogenannten "Clerical-Medical-Fällen" (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11; OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012, 20 U 71/22) dahingehend beruft, dass aufgrund vergleichbarer Umstände im vorliegenden Fall (auch) im Verhältnis des Klägers zur Beklagten Anlageberatungsrecht gelte, sämtliche eigene Pflichten des (Anlage-)Beraters (hier die T GmbH bzw. die T3-Gruppe bzw. Herr K) auch die Beklagte träfen und entsprechende Pflichtverletzungen des Herrn K gemäß § 278 BGB der Beklagten zuzurechnen seien, ist dem nicht zu folgen.

    Der Bundesgerichtshof hat u.A. darauf abgestellt, dass die Renditeerwartung gegenüber der Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung gewesen sei, weil im dortigen Fall die garantierte Todesfallleistung 101, 00 % des Rücknahmewertes von Einheiten/Anteilen betrug (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11,m Rn. 50 nach "juris").

    Soweit der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen darauf abstellt, dass sich der Versicherer durch Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem (was hier streitig ist) der Möglichkeit der Erfüllung seiner Pflichten begeben habe und daher der Versicherungsmakler mit Wissen und Wollen des Versicherers Aufgaben der Versicherung übernommen und sich deshalb sein Verhalten zuzurechnen habe, auch wenn er in Erfüllung eigener Pflichten handele (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rn. 48 nach "juris"; Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 306/13, Rn. 22 nach "juris"), stützt sich der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshof immer wieder (primär) auf die Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 14.11.2000 (XI ZR 336/99).

  • OLG Köln, 25.05.2012 - 20 U 249/11
    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Die Beratungspflicht des Versicherers entfällt sogar grundsätzlich vollständig, wenn die Versicherung durch einen Versicherungsmakler vermittelt wird (vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 25.05.2015, 20 U 249/11, Rn. 86).

    Soweit der Bundesgerichtshof tatsächlich meinen sollte, dass in einer solchen Fallkonstellation alleine die abstrakte Kenntnis des Versicherers vom Umstand, dass bei der Vermittlung seines Lebensversicherungsprodukts zugleich eine Fremdfinanzierung empfohlen und vorgenommen werden würde (aufgrund der ihr bekannten ständigen Übung des jeweiligen Versicherungsmaklers), ausreicht, zum Einen den Pflichtenkreis der Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer dahingehend massiv zu erweitern, dass den Versicherer nicht nur auf sein eigenes Produkt bezogene Beratungspflichten treffen würde (was im Grundsatz bei der Vermittlung durch einen Versicherungsmakler schon nicht der Fall ist, vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.05.2015, 20 U 249/11, Rn. 86 m.w.N.), sondern darüber hinausgehend der Versicherer effektiv inhaltsgleiche Beratungspflichten wie im Anlageberatungsrecht hätte, weil er nunmehr umfassend bezogen auf das einheitliche (Anlage-)Produkt aus Kapitallebensversicherung und Darlehen eine anlagegerechte (und auch anlegergerechte) Beratung hätte durchführen müssen, vermag die Kammer dieser Auffassung nicht zuzustimmen.

    Ein Versicherer ist zur richtigen und vollständigen Information über alle Umstände verpflichtet, die für den Abschluss des Versicherungsvertrags erkennbar von besonderer Bedeutung sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.05.2015, 20 U 249/11, Rn. 44 nach "juris").

    Eine Pflicht zu umfassender Vermögens- und Anlageberatung trifft den Versicherer indes im Grundsatz nicht (OLG Köln, Urteil vom 25.05.2015, 20 U 249/11, Rn. 85 ff.).

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 306/13

    Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Der Bundesgerichtshof hat auch in nachfolgenden Entscheidungen betont, dass diese Entscheidung, wonach das Verhalten eines Versicherungsmaklers (der hier wie im dortigen Fall in Doppelfunktion in eigener Sache auch als Anlageberater tätig wurde), gemäß § 278 BGB der Versicherung zuzurechnen ist, ein Ausnahmefall von dem versicherungsrechtlichen Grundsatz sein soll, wonach der Versicherungsmakler nicht Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe der Versicherung ist, sondern im Grundsatz vielmehr Vertreter des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 306/13).

    Soweit der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen darauf abstellt, dass sich der Versicherer durch Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem (was hier streitig ist) der Möglichkeit der Erfüllung seiner Pflichten begeben habe und daher der Versicherungsmakler mit Wissen und Wollen des Versicherers Aufgaben der Versicherung übernommen und sich deshalb sein Verhalten zuzurechnen habe, auch wenn er in Erfüllung eigener Pflichten handele (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rn. 48 nach "juris"; Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 306/13, Rn. 22 nach "juris"), stützt sich der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshof immer wieder (primär) auf die Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 14.11.2000 (XI ZR 336/99).

  • BGH, 09.07.1998 - III ZR 158/97

    Haftung einer Lebensversicherungsgesellschaft wegen unzureichender

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Soweit die Beklagte sich auf die Rechtsprechung zur sogenannten anlassbezogenen Beratungspflicht und insoweit insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 09.07.1998, III ZR 158/97,) bezieht, wonach jedenfalls bei einer fremdfinanzierten Kapitallebensversicherung anlassbezogene Beratungspflichten des Versicherers bestehen sollen, die sich nicht nur auf Aspekte des Produkts der Beklagten, sondern auch auf das Risiko der Fremdfinanzierung (im Zusammenspiel mit der Versicherung) beziehen sollen und wonach das Verhalten des vermittelnden Versicherungsmaklers dem Versicherer nach § 278 BGB zuzurechnen sei, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen.

    Der 4. Zivilsenat hat bei seiner Begründung daneben Bezug genommen auf die oben bereits thematisierte Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 09.07.1998 (III ZR 158/97), der die Kammer aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen vermag, und auf eine weitere Entscheidung des 11. Zivilsenats (vom 24.09.1996, XI ZR 318/95), die einen gleichgelagerten Fall wie denjenigen betraf, der Gegenstand des Urteils vom 14.11.2000 war (von der Bank konzipiertes und vom Versicherungsmakler vermitteltes Finanzprodukt aus Vorausdarlehen und Bausparverträgen).

  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 318/95

    Zurechnung der Erklärungen eines Vermittlers bei der Anwerbung von

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Der 4. Zivilsenat hat bei seiner Begründung daneben Bezug genommen auf die oben bereits thematisierte Entscheidung des 3. Zivilsenats vom 09.07.1998 (III ZR 158/97), der die Kammer aus den oben genannten Gründen nicht zu folgen vermag, und auf eine weitere Entscheidung des 11. Zivilsenats (vom 24.09.1996, XI ZR 318/95), die einen gleichgelagerten Fall wie denjenigen betraf, der Gegenstand des Urteils vom 14.11.2000 war (von der Bank konzipiertes und vom Versicherungsmakler vermitteltes Finanzprodukt aus Vorausdarlehen und Bausparverträgen).
  • OLG Köln, 05.10.2012 - 20 U 71/11

    Lebensversicherung: Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Anwendbar ist deutsches Recht gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 4, Art. 8 EGVVG (vgl. OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012, 20 U 71/11), weil das versicherte Risiko bei der Lebensversicherung am Wohnsitz der versicherten Person liegt, also hier in Deutschland.
  • LG Hamburg, 03.06.2013 - 330 O 67/12

    Kapitalanlagerecht: Falschberatung durch einen Anlageberater hinsichtlich einer

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Der Vollständigkeit halber weist die Kammer an dieser Stelle darauf hin, dass wohl einzelne Gerichte meinen, dass jegliche Vermittlung einer kapitalbildenden Lebensversicherung die Anwendung des Anlageberatungsrechts rechtfertige (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2013, 330 O 67/12).
  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 336/99

    Bausparkasse haftet für Untervermittler

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2016 - 9 O 526/15
    Soweit der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen darauf abstellt, dass sich der Versicherer durch Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem (was hier streitig ist) der Möglichkeit der Erfüllung seiner Pflichten begeben habe und daher der Versicherungsmakler mit Wissen und Wollen des Versicherers Aufgaben der Versicherung übernommen und sich deshalb sein Verhalten zuzurechnen habe, auch wenn er in Erfüllung eigener Pflichten handele (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, IV ZR 151/11, Rn. 48 nach "juris"; Urteil vom 12.03.2014, IV ZR 306/13, Rn. 22 nach "juris"), stützt sich der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshof immer wieder (primär) auf die Entscheidung des 11. Zivilsenats vom 14.11.2000 (XI ZR 336/99).
  • OLG Köln, 23.03.2018 - 20 U 173/16

    Schadensersatzansprüche eines Kapitalanlegers nach dem sogenannten TKR-Konzept

    Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des am 14. September 2016 verkündeten Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 526/15 - und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels.
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