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   LG Bonn, 14.09.2018 - 1 O 91/18   

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LG Bonn, 14.09.2018 - 1 O 91/18 (https://dejure.org/2018,55996)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.09.2018 - 1 O 91/18 (https://dejure.org/2018,55996)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. September 2018 - 1 O 91/18 (https://dejure.org/2018,55996)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.10.2017 - IX ZR 288/14

    Rückübereignungsanspruch des Wohnungseigentumsverkäufers in der Insolvenz des

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2018 - 1 O 91/18
    Es fehlt an der für eine derartige Verknüpfung eines Rückerwerbsrechtes mit den erbrechtlichen Folgen einer testamentarischen Verfügung erforderlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Erblasserin (vgl. beispielsweise die Klausel in dem der Entscheidung BGH NZI 2018, 22ff. zugrunde liegenden Fall).

    Im Übrigen wären derartige Erklärungen gegenüber der Erblasserin als Vertragspartnerin des Klägers aus dem notariellen Vertrag vom 03.09.1997 abzugeben gewesen (arg. §§ 349, 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB; vgl. auch BGH NZI 2018, 22, 24 Rd.32).

  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 150/66

    Keine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2018 - 1 O 91/18
    Die Frage, ob etwaige Rechte des Klägers insoweit nicht bereits durch Konsolidation erloschen sind (arg. § 2143 BGB) oder ob die diese Erlöschenswirkungen voraussetzende Regelung von § 2143 BGB in entsprechender Anwendung der Überlegungen des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 01.06.1967 - II ZR 150/66 - (BGHZ 48, 214ff. = NJW 1967, 2399f.) im vorliegenden Fall anwendbar sind, kann nach alledem offengelassen werden.
  • OLG Düsseldorf, 06.12.2011 - 3 Wx 261/11

    Ergänzende Vertragsauslegung des Erbvertrags nur bei erkennbar richtungsweisenden

    Auszug aus LG Bonn, 14.09.2018 - 1 O 91/18
    Auch entsprechende erbvertragliche Beschränkungen haben der Kläger und die Erblasserin offensichtlich nicht getroffen (vgl. zur Beeinträchtigung eines Vertragserben im Sinne von § 2289 Abs. 1 BGB durch dessen Herabstufung zum Vorerben: OLG Düsseldorf NJW-RR 2012, 391, 392; MüKo/Musielak, BGB, 7.Aufl. 2017, § 2289 Rd.10).
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