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   LG Bonn, 14.12.2007 - 6 T 357/07   

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https://dejure.org/2007,26147
LG Bonn, 14.12.2007 - 6 T 357/07 (https://dejure.org/2007,26147)
LG Bonn, Entscheidung vom 14.12.2007 - 6 T 357/07 (https://dejure.org/2007,26147)
LG Bonn, Entscheidung vom 14. Dezember 2007 - 6 T 357/07 (https://dejure.org/2007,26147)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, Schlusstermin

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 290 InsO
    Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, Schlusstermin

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stellung des Versagungsantrags der Restschuldbefreiung i.R.d. Schlussanhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2007 - 6 T 357/07
    Gemäß § 290 Abs. 1 InsO muss der Versagungsantrag zwingend im Schlusstermin (§ 197 InsO) gestellt werden ( vgl. BGH NJW 2003, 2167 [2168]; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl., § 290 Rn. 58; Hess/Weiss/Wienberg, InsO, 2. Aufl. , Rn. 10;Hmb-Komm-InsO/Streck, 2. Aufl., § 290 Rn. 4 jew. m. w. N. ).

    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist ( vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

    Gemäß § 290 Abs. 1 InsO muss der Versagungsantrag zwingend im Schlusstermin (§ 197 InsO) gestellt werden (vgl. BGH NJW 2003, 2167 [2168]; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl., § 290 Rn. 58; Hess/Weiss/Wienberg, InsO, 2. Aufl., Rn. 10; Hmb-Komm-Inso/Streck, 2. Aufl., § 290 Rn. 4 jew. m.w.N.).

    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist (vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

  • OLG Celle, 19.07.2001 - 2 W 77/01

    Restschuldbefreiung; Insolvenz; Beschwerdeentscheidung; Sachverhaltsdarstellung;

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2007 - 6 T 357/07
    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist ( vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

    Soweit im Rahmen des § 312 Abs. 2 InsO im schriftlichen Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung entschieden werden soll, muss die Antragstellung zwingend im Rahmen der Schlussanhörung erfolgen, wobei für die Anhörung und die Versagungsanträge einschließlich deren Glaubhaftmachung eine Frist zu setzen ist (vgl. FK-InsO/Ahrens, a.a.O. Rn. 60; Uhlenbruck/Vallander, InsO, 12. Aufl., § 290 Rn. 7; BGH NJW 2003, 2167 [2169]; OLG Celle NZI 2001, 596 [597]).

  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 17/05

    Versagung der Restschuldbefreiung vor Abhaltung des Schlusstermins

    Auszug aus LG Bonn, 14.12.2007 - 6 T 357/07
    Ein - wie vorliegend - vor der Bestimmung eines (schriftlichen) Schlusstermins gestellter Versagungsantrag stellt nur die Ankündigung eines solchen Antrages dar, die nicht zur Versagung führen darf (vgl. BGH NZI 2006, 481; FK-InsO/Ahrens, a.a.O., Rn. 58; Hmb-Komm-InsO/Streck, a.a.O.; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl. § 290 Rn. 34).
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