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   LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16   

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LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16 (https://dejure.org/2017,43056)
LG Bonn, Entscheidung vom 15.11.2017 - 16 O 21/16 (https://dejure.org/2017,43056)
LG Bonn, Entscheidung vom 15. November 2017 - 16 O 21/16 (https://dejure.org/2017,43056)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Die Wetter-App des DWD wird kostenpflichtig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Deutscher Wetterdienst darf DWD-WarnWetter-App nicht kostenlos anbieten - wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 6 DWDG

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes: kostenloses Angebot untersagt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes ist wettbewerbswidrig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Gratis-Wetter-App: Deutscher Wetterdienst verliert Prozess

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes ist wettbewerbsrechtlich unzulässig

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Keine Wetterinfo-App vom Deutschen Wetterdienst

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wetter-App des DWD ist wettbewerbsrechtlich unzulässig - DWD-App verstößt gegen Gesetz über den Deutschen Wetterdienst

Sonstiges

  • spiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 22.12.2017)

    Wetter-Apps: Streit der Wetterdienste eskaliert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2018, 189
  • K&R 2018, 208
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 02.02.2012 - I ZR 81/10

    Tribenuronmethyl - Wettbewerbsrecht: Erforderlichkeit des Verbleibens des

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2014, 791 Rn. 13 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft; BGH GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl).

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2013, 401 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2012, 945 Rn. 16, 20 - Tribenuronmethyl).

    Damit stellt der Kläger klar, dass er jedenfalls im Umfang des im Klageantrag als minus enthaltenen Zusatzes - d.h. im Rahmen der mit dem Zusatz genannten Verletzungshandlung einschließlich kerngleicher Handlungen - eine Verurteilung des Beklagten erstrebt (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 22 - Tribenuronmethyl; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

    Auch der "insbesondere"-Zusatz muss den Anforderungen an die die Bestimmtheit des Antrags genügen (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 22 - Tribenuronmethyl; BGH GRUR 97, 767, 768 - Brillenpreise II).

  • BGH, 21.05.2015 - I ZR 183/13

    Erfolgsprämie für die Kundengewinnung: Zahnarzt darf an Internetplattform

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag (und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung) so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, die beklagte Partei sich umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2003, 886 - Erbenermittler).

    Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das beanstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt (st. Rspr.; vgl. nur BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2014, 791 Rn. 13 - Teil-Berufsausübungsgemeinschaft; BGH GRUR 2012, 945 Rn. 16 - Tribenuronmethyl).

    Die Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung ist auch unschädlich, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage steht, sondern sich deren Streit auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (vgl. BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2012, 405 Rn. 11 - Kreditkontrolle; BGH GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet).

    Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung kann im Übrigen hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2013, 401 Rn. 55 - Biomineralwasser; BGH GRUR 2012, 945 Rn. 16, 20 - Tribenuronmethyl).

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag (und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung) so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, die beklagte Partei sich umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2017, 422 Rn. 18 - ARD-Buffet; BGH GRUR 2015, 1237, Rn. 13 - Erfolgsprämie für die Kundengewinnung; BGH GRUR 2003, 886 - Erbenermittler).

    Damit stellt der Kläger klar, dass er jedenfalls im Umfang des im Klageantrag als minus enthaltenen Zusatzes - d.h. im Rahmen der mit dem Zusatz genannten Verletzungshandlung einschließlich kerngleicher Handlungen - eine Verurteilung des Beklagten erstrebt (BGH GRUR 2012, 945, Rn. 22 - Tribenuronmethyl; BGH GRUR 2003, 886, 887 - Erbenermittler; BGH GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III).

  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 6 U 156/15

    Kostenlose und werbefreie App stellt keine "geschäftliche Handlung" dar

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Das Oberlandesgericht Frankfurt / M. hatte die Berufung mit Urteil vom 04.02.2016 (6 U 156/15, Anl. K13, GRUR 2016, 155) zurückgewiesen mit der Begründung, es liege kein geschäftliches Handeln i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vor.

    Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Frankfurt / M. den gleichlautenden Antrag im vorangegangenen Verfahren des Verbands Deutscher Wetterdienstleister e.V. (Urteil vom 04.02.2016, 6 U 156/15, Anl. K13) für hinreichend bestimmt gehalten.

  • OLG Düsseldorf, 16.11.1978 - 2 U 15/78
    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Soweit die Beklagte auf die Nachteile für Dritte abstellt, nämlich die Verwender der App, die keine gleichwertigen Informationen über "gefährliche Wetterereignisse und entsprechende Fluchtmöglichkeiten" von privaten Wetterdienstleistern erhalten könnten, ist dies im Rahmen von § 712 ZPO unbeachtlich (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 1979, 188, 189 - Flachdachabläufe).
  • BGH, 24.04.1985 - I ZR 130/84

    Zulässigkeit einer Berufung - Streit über den Wert der Beschwer - Schadensersatz

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Den Streitwertangaben des Klägers, die gemacht wurden, bevor der Erfolg der Rechtsverfolgung absehbar war, kommt jedoch indizielle Bedeutung zu (BGH GRUR 1986, 93, 94 - Berufungssumme; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, § 12 Rn. 5.3a).
  • BGH, 02.12.2009 - I ZR 152/07

    Zweckbetrieb

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Dem Interesse der Mitbewerber dient eine Norm, wenn sie die Freiheit ihrer wettbewerblichen Entfaltung schützt (BGH GRUR 2010, 654, Rn. 18 - Zweckbetrieb; Köhler/Bornkamm, UWG, § 3a Rn. 1.66).
  • OLG Hamm, 27.09.2011 - 4 U 91/11

    Unentgeltliche Abgabe von Routern als wettbewerbswidrige

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Die Unentgeltlichkeit des Angebots führt nicht dazu, dass die Maßnahme nicht als geschäftliche Handlung zu bewerten ist (vgl. OLG Hamm MMR 2012, 32, 33 - Kostenlose Router-Weitergabe an Zahnärzte).
  • BGH, 06.11.2014 - I ZR 26/13

    Zur Zulässigkeit der Werbung mit einer kostenlosen Zweitbrille

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Hierfür spricht beispielsweise das Verbot von Werbegaben (§ 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz; vgl. hierzu BGH GRUR 2015, 504 - Kostenlose Zweitbrille), ebenso Nr. 21 des Anhangs zu § 3 UWG.
  • OLG Hamburg, 31.07.2014 - 3 U 8/12

    Konzertveranstaltungen, Staatlich geförderte Konzerttätigkeit -

    Auszug aus LG Bonn, 15.11.2017 - 16 O 21/16
    Es kommt nicht darauf an, ob der DWD mit dem Ziel handelt, den Absatz der V zu fördern; auch aus dem von der Beklagten insoweit zum Beleg herangezogenen Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts (3 U 8/12, BeckRS 2014, 22046) ergibt sich dies nicht.
  • OLG Schleswig, 05.05.2015 - 3 U 98/14

    Voraussetzungen der Entscheidung im schriftlichen Verfahren

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 149/83

    Reimportierte Kraftfahrzeuge; Irreführung des Verkehrs durch Reimport im Ausland

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 83/03

    Abschleppkosten-Inkasso

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

  • BGH, 28.11.1996 - I ZR 197/94

    Brillenpreise II - Vorsprung durch Rechtsbruch

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 174/91

    Abrechnungs-Software für Zahnärzte - Verdrängungswettbewerb

  • BGH, 01.02.1990 - I ZR 45/88

    Monatlicher Ratenzuschlag - Irreführung/Preisgestaltung

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 54/10

    Kreditkontrolle

  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 164/12

    Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sogenannter "Tippfehler-Domains"

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 137/12

    Ärztliches Berufsrecht in Baden-Württemberg: Grundrechtswidrigkeit des Verbots

  • OLG Stuttgart, 27.01.2016 - 4 U 167/15

    Redaktionelles Stadtblatt - Wettbewerbsrecht: Vertrieb eines illustrierten

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 207/14

    Zur Zulässigkeit der Mitwirkung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei der

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2016 - 4 U 102/16

    Goldene Sterne - Wettbewerbsverstoß bei der Bewerbung eines Hotels im Internet:

  • LG Köln, 24.01.2017 - 33 O 175/16

    Zu den Chancen und Grenzen des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen

  • BGH, 12.03.2020 - I ZR 126/18

    WarnWetter-App - Die "DWD WarnWetter-App" darf nur für Wetterwarnungen kostenlos

    Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben und über die Hilfswiderklage nicht entschieden (LG Bonn, MMR 2018, 189).
  • OLG Köln, 13.07.2018 - 6 U 180/17

    Teilerfolg für Deutschen Wetterdienst im Streit um WarnWetter-App

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15.11.2017, Az. 16 O 21/16 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:.

    Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 15.11.2017, Az. 16 O 21/16 abzuweisen;.

    hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 15.11.2017, Az. 16 O 21/16 zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen;.

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