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   LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11   

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https://dejure.org/2011,19828
LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11 (https://dejure.org/2011,19828)
LG Bonn, Entscheidung vom 17.08.2011 - 5 S 77/11 (https://dejure.org/2011,19828)
LG Bonn, Entscheidung vom 17. August 2011 - 5 S 77/11 (https://dejure.org/2011,19828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durch Titulierung von bevorrechtigten Wohngeldansprüchen entstandenen Prozesskosten sind der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG zuzuordnen; Bevorrechtigter Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (sog. Rangklasse 2) im Verteilungsverfahren nach §§ 105 ff. ZVG für im ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    ZVG: Prozesskosten einer Wohngeldklage bevorrechtigt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Prozesskosten einer Wohngeldklage werden ebenfalls bevorrechtigt! (IMR 2012, 212)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2011, 985
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Bonn, 04.03.2011 - 104 C 351/10

    Keine bevorrechtigte Berücksichtigung der Kosten der Rechtsverfolgung der

    Auszug aus LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.03.2011 (104 C 351/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.03.2011, zugestellt am 15.03.2011, Az. 104 C 351/10, aufzuheben und den Teilungsplan des Amtsgerichts C vom ##.06.2010, Az. ## K ##/##, dahingehend abzuändern, dass die Klägerin mit ihrer Forderung in Höhe von 567, 58 EUR vor derjenigen der Beklagten zu 1. in Höhe von 32, 44 EUR und vor derjenigen der Beklagten zu 2. in Höhe von 64.713,67 EUR zu befriedigen ist;.

    hilfsweise, das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 04.03.2011, zugestellt am 15.03.2011, Az. 104 C 351/10, aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

    Da § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auf § 16 Abs. 2 WEG verweist, nehmen - trotz der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Vorschriften - sämtliche unter § 16 Abs. 2 WEG fallenden Kosten der Verwaltung an dem bevorrechtigten Rang teil (a.A. Schneider , ZMR 2011, S. 421, 422, in seiner Anmerkung zu der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts).

    Offenbleiben kann auch, ob die Prozesskosten wegen der durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bedingten "Verdinglichung" der Wohngeldansprüche der WEG im vorliegenden Fall als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung i.S.d. § 10 Abs. 2 ZVG zu qualifizieren sind, die an dem Rang des jeweiligen Rechts nach § 10 Abs. 1 ZVG teilhaben, wie dies T mit guten Argumenten in seiner Anmerkung zu dem angefochtenen Urteil vertritt (ZMR 2011, S. 421 ff.).

  • BGH, 04.02.2010 - V ZB 129/09

    Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum: Vorrecht der

    Auszug aus LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
    In dem dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010 (V ZB 129/09, NJW 2010, 3169 f.) zugrunde liegenden Zwangsversteigerungsverfahren war die Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumseinheit auf Antrag der WEG "wegen eines durch Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruchs (Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen)" angeordnet und die WEG später "wegen eines weiteren titulierten Anspruchs auf Hausgeldforderungen nebst Kosten und Zinsen" zu dem Verfahren zugelassen worden (BGH, Beschl. v. 04.02.2010, V ZB 129/09, NJW 2010, 3169 f. = juris Rn. 1).

    Zur Frage der Rangklasse führt der Bundesgerichtshofs sodann aus (BGH, Beschl. v. 04.02.2010, V ZB 129/09, NJW 2010, 3169 f. = juris Rn. 8):.

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2002 - 3 Wx 261/02

    Zur Aufteilung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahrens auf die

    Auszug aus LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
    Zuvor hatten aber bereits andere Gerichte die im Zusammenhang mit Wohngeldklagen entstandenen Prozesskosten aus dem Anwendungsbereich von § 16 Abs. 5 WEG a.F. herausgenommen und den Kosten der Verwaltung zugeordnet (BayObLG, Beschl. v. 29.04.2004, 2Z BR 4/04, ZMR 2004, 763 f. = juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2002, 3 Wx 261/02, ZMR 2003, 228 ff. = juris Rn. 15).
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
    Diese Auffassung wird insbesondere auch in der vom Amtsgericht für die gegenteilige Ansicht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 15.03.2007, V ZB 1/06, BGHZ 171, 335 ff. = juris) vertreten.
  • BayObLG, 29.04.2004 - 2Z BR 4/04

    Voraussetzung für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
    Zuvor hatten aber bereits andere Gerichte die im Zusammenhang mit Wohngeldklagen entstandenen Prozesskosten aus dem Anwendungsbereich von § 16 Abs. 5 WEG a.F. herausgenommen und den Kosten der Verwaltung zugeordnet (BayObLG, Beschl. v. 29.04.2004, 2Z BR 4/04, ZMR 2004, 763 f. = juris Rn. 10; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2002, 3 Wx 261/02, ZMR 2003, 228 ff. = juris Rn. 15).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus LG Bonn, 17.08.2011 - 5 S 77/11
    (a) Bereits unter der Geltung des im Wesentlichen mit § 16 Abs. 8 WEG inhaltsgleichen § 16 Abs. 5 WEG a.F. war - jedenfalls seit Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit der WEG durch den Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 02.06.2005, V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 ff.) - in Rechtsprechung und Literatur überwiegend anerkannt, dass die Vorschrift dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass jedenfalls die Kosten solcher Verfahren nach § 43 WEG, an denen die rechtsfähige WEG selbst bzw. alle Wohnungseigentümer auf Antragsteller- bzw. Antragsgegnerseite beteiligt sind, zu den Kosten der Verwaltung i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG zählen ( Staudinger/Bub , BGB, Neubearb. 2005, § 16 WEG Rn. 182 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Für die endgültige Verteilung der Kosten soll jedoch die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblich sein (so auch LG Bonn, ZMR 2011, 985, 986 f.; Jennißen in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 165 ff.; ders., NZM 2007, 510, 511).
  • LG Itzehoe, 31.05.2013 - 11 S 14/11

    WEG: Beschlusskompetenz für Sonderumlagenbeschluss

    Für die endgültige Verteilung der Kosten ist sodann die gerichtliche Kostenentscheidung maßgeblich, die als spezielle Regelung der Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG vorgeht (Staudinger/Bub, BGB, Neubearbeitung 2005, § 16 WEG, Rn. 182; LG Bonn ZMR 2011, 985, 987).
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