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   LG Bonn, 19.03.2004 - 11 O 20/03   

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https://dejure.org/2004,10465
LG Bonn, 19.03.2004 - 11 O 20/03 (https://dejure.org/2004,10465)
LG Bonn, Entscheidung vom 19.03.2004 - 11 O 20/03 (https://dejure.org/2004,10465)
LG Bonn, Entscheidung vom 19. März 2004 - 11 O 20/03 (https://dejure.org/2004,10465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    LSA Abschn. I Nr. 5, Nr. 1 Buchst. a; AGB-Bk Nr. 7
    Beweislast der Gläubigerbank im Interbankenverhältnis für Erteilung einer formfreien Einzugsermächtigung

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 2183
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.2000 - XI ZR 258/99

    Widerspruch gegen Einzugsermächtigungslastschriften

    Auszug aus LG Bonn, 19.03.2004 - 11 O 20/03
    Der Widerspruch der Streithelferin auf Klägerseite war trotz Ablaufs der Sechswochenfrist von Abschnitt III Nr. 2 LSA wirksam (s. BGHZ 144, 349, 353 f. = WM 2000, 1577, 1578 f.).

    Die einschlägigen Entscheidungen (BGHZ 95, 103 und 144, 349) beziehen sich auf das Verhältnis Schuldner / Schuldnerbank.

    Das Schweigen der Streithelferin auf Klägerseite gegenüber der Klägerin reicht als Genehmigung nicht aus (s. BGHZ 95, 103, 108 und 144, 349, 354), ebenso nicht die Entgegennahme von Tagesauszügen (BGH, aaO).

    2 AGB Banken aF konnte nicht auf die Genehmigung von dem Rechnungsabschluss zugrunde liegenden Belastungsbuchungen bezogen werden (BGHZ 144, 349, 355).

    Der BGH hat die Frage zuletzt offen gelassen (BGHZ 144, 349, 354).

  • BGH, 20.06.1977 - II ZR 169/75

    Bereicherung im Lastschriftverfahren

    Auszug aus LG Bonn, 19.03.2004 - 11 O 20/03
    Nach der zutreffenden Auffassung des BGH (BGHZ 69, 186, 188 f.) liegt in der Zahlung der Schuldnerbank eine Leistung an den Schuldner und zugleich eine Leistung des Schuldners an den Gläubiger.

    Grund ist hier, dass die Leistung dem Schuldner nicht zugerechnet werden kann (BGHZ 69, 186, 190).

    Die von BGHZ 69, 186, 190 und BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 375 angenommene unmittelbare Leistung an den Empfänger ist dann nicht feststellbar.

  • BGH, 24.06.1985 - II ZR 277/84

    Widerspruch - Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren

    Auszug aus LG Bonn, 19.03.2004 - 11 O 20/03
    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die Schuldnerbank nicht sehenden Auges an einem Rechtsmissbrauch des Schuldners beteiligen dürfte (s. aber BGHZ 95, 103, 107).

    Die einschlägigen Entscheidungen (BGHZ 95, 103 und 144, 349) beziehen sich auf das Verhältnis Schuldner / Schuldnerbank.

    Das Schweigen der Streithelferin auf Klägerseite gegenüber der Klägerin reicht als Genehmigung nicht aus (s. BGHZ 95, 103, 108 und 144, 349, 354), ebenso nicht die Entgegennahme von Tagesauszügen (BGH, aaO).

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 218/74

    Bereicherungsausgleich bei Zahlung auf nicht unterschriebenen Scheck

    Auszug aus LG Bonn, 19.03.2004 - 11 O 20/03
    Gemeint sind hier, wie die Zitate aaO zeigen, Fälle, in denen es an einer wirksamen Anweisung fehlt (s. BGHZ 66, 362, 364 f. (nicht unterschriebener Scheck), BGHZ 66, 372, 375 (irrtümliche Überweisung der Bank an einen falschen Zahlungsempfänger).

    Die von BGHZ 69, 186, 190 und BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 375 angenommene unmittelbare Leistung an den Empfänger ist dann nicht feststellbar.

  • BGH, 31.05.1976 - VII ZR 260/75

    Bereicherungsausgleich bei Geldüberweisungen an falschen Empfänger

    Auszug aus LG Bonn, 19.03.2004 - 11 O 20/03
    Gemeint sind hier, wie die Zitate aaO zeigen, Fälle, in denen es an einer wirksamen Anweisung fehlt (s. BGHZ 66, 362, 364 f. (nicht unterschriebener Scheck), BGHZ 66, 372, 375 (irrtümliche Überweisung der Bank an einen falschen Zahlungsempfänger).

    Die von BGHZ 69, 186, 190 und BGHZ 66, 362, 364 f.; 66, 372, 375 angenommene unmittelbare Leistung an den Empfänger ist dann nicht feststellbar.

  • BGH, 11.04.2006 - XI ZR 220/05

    Rückabwicklung von im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen

    c) Verweigert der Schuldner hingegen die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, fehlt eine ihm zurechenbare Anweisung, so dass die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto dem Schuldner nicht als Leistung zugerechnet werden und die Schuldnerbank gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB beim Gläubiger Rückgriff nehmen kann (Soergel/Häuser/Welter, BGB 12. Aufl. § 675 Rdn. 205; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 58 Rdn. 145; Stierle, Der Bereicherungsausgleich bei fehlerhaften Banküberweisungen S. 115; Klinger, Die Rückabwicklung unberechtigter Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren Diss. Würzburg 1989 S. 220, 249 f., 283 f.; Denck ZHR 147 (1983), 544, 561 f.; Rinze JuS 1991, 202, 205, 207; vgl. auch Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 4.502; a.A. LG Bonn ZIP 2004, 2183, 2186; Gößmann, Recht des Zahlungsverkehrs 3. Aufl. Rdn. 188 f.; Weber, Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 196; Ott JA 1992, 170, 176).
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