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   LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19   

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LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 (https://dejure.org/2019,25283)
LG Bonn, Entscheidung vom 19.08.2019 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 (https://dejure.org/2019,25283)
LG Bonn, Entscheidung vom 19. August 2019 - 62 KLs - 213 Js 41/19 - 1/19 (https://dejure.org/2019,25283)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de PDF (Pressemitteilung)

    Cum-Ex-Komplex: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften

  • general-anzeiger-bonn.de (Pressemeldung, 04.12.2019)

    Cum-Ex-Skandal: Fünf Geldhäuser stehen in Bonn vor Gericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 561/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (keine

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    Von der Regelung werden somit grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte erfasst, die dem Tatbeteiligten - oder im Rahmen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Drittbegünstigten - in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7).

    Umfasst hiervon sind lediglich solche Vermögenswerte, die dem Drittbegünstigten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7).

    Vermögenswerte, die dem Drittbegünstigten dagegen bereits in der Phase der Tatvorbereitung oder erst nach Tatbeendigung zufließen, sind nicht "durch die Tat" erlangt (BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8, 10 f.; vgl. auch Bach, NZWiSt 2019, 62, 64; Knauer/Schomburg, NZSt 2019, 305, 316).

    Ungeachtet der Fragen, ob die Investoren bereits vor der Beendigung der gegenständlichen Taten der Steuerhinterziehung (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 11) einziehbare Vermögensvorteile erlangt hatten und ob die Angeklagten im Sinne von § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB "für" die Investoren handelten, ist zu erwarten, dass das Verfahren im Hinblick auf die Vermögensabschöpfung insoweit jedenfalls einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    Handeln "für einen anderen" setzt nicht voraus, dass der Tatbeteiligte in einem Vertretungs- und Organschaftsverhältnis zu dem Dritten steht (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54; LK-StGB/Schmidt, 12. Aufl., § 73 Rn. 54).

    Vielmehr genügt, dass der Handelnde bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt hat (BGH, Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54).

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).

    Den vom BGH ursprünglich benannten Fallgruppen in Gestalt der Vertretungsfälle, der Verschiebungsfälle sowie der Erfüllungsfälle sollte kein abschließender Charakter zukommen (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 41 spricht insoweit ausdrücklich von den "wichtigsten Fallgruppen").

    Auch kann schon der zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. ergangenen Rechtsprechung des BGH zu den "Vertretungsfällen im weiteren Sinn" nicht entnommen werden, dass das von ihm insoweit geforderte Zurechnungsverhältnis auf die - in Literatur und Rechtsprechung vorrangig behandelten - Fälle einer betrieblichen Eingliederung des Täters oder Teilnehmers beschränkt sein sollte (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 42 ff. beleuchtet insoweit erkennbar lediglich beispielhaft die Fälle unmittelbarer betrieblicher Eingliederung).

  • BGH, 05.06.2019 - 5 StR 670/18

    Erlangtes Etwas als Gegenstand der Einziehung von Taterträgen (tatsächliche

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    Von der Regelung werden somit grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte erfasst, die dem Tatbeteiligten - oder im Rahmen des § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Drittbegünstigten - in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7).

    Umfasst hiervon sind lediglich solche Vermögenswerte, die dem Drittbegünstigten in irgendeiner Phase des Tatablaufs aus der Verwirklichung des Tatbestandes zufließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27.03.2019 - 2 StR 561/18, juris Rn. 8; Urteil vom 05.06.2019 - 5 StR 670/18, juris Rn. 7).

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    Dementsprechend hat die Anordnung der Einziehung grundsätzlich bereits dann zu erfolgen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem Erlangten zurückbleibt (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - 1 StR 46/06, juris Rn. 22; Sch/Sch-Eser/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 73e Rn. 4).

    Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob das noch vorhandene Vermögen einen Bezug zu den Straftaten aufweist (BGH, Urteil vom 16.05.2006 - 1 StR 46/06, juris Rn. 22 f.).

  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    Abweichendes gilt allenfalls, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, dass das vorhandene Vermögen in keinem denkbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Straftaten steht (BGH, Urteil vom 10.10.2002 - 4 StR 233/02, juris Rn. 10; Urteil vom 27.10.2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267).
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    Abweichendes gilt allenfalls, wenn im konkreten Einzelfall feststeht, dass das vorhandene Vermögen in keinem denkbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Straftaten steht (BGH, Urteil vom 10.10.2002 - 4 StR 233/02, juris Rn. 10; Urteil vom 27.10.2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    Die Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 3 GG stehen dem nicht entgegen, da die Einziehung auch nach Maßgabe der seit dem 01.07.2017 geltenden Fassung der §§ 73 ff. StGB keine Strafe darstellt und auch keinen strafähnlichen Charakter aufweist (BGH, Urteil vom 15.05.2018 - 1 StR 651/17, juris Rn. 48).
  • OLG München, 20.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 96/18

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung des Verfalls - Einziehung trotz

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    (1) Dies gilt unabhängig davon, ob die Verjährung von Ansprüchen aus dem Steuerverhältnis nach Maßgabe der §§ 47, 232 AO überhaupt den Ausschlusstatbestand des § 73e Abs. 1 a.E. StGB - sowie korrespondierend des § 459g Abs. 4 StPO - zu begründen vermag (so unter anderem Feindt/Rettke, DStR 2018, 2357, 2359; Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 316 f.) oder ob dies unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 73e Abs. 1 StGB zu verneinen ist (in diese Richtung OLG München, Urteil vom 20.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 96/18, juris Rn. 23 ff.; zum Ganzen Knauer/Schomburg, NStZ 2019, 305, 316 f.).
  • OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach

    Auszug aus LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19
    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 645/17

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; tatsächliches

  • BGH, 07.12.2000 - 4 StR 485/00

    Grenzen der Verfallsanordnung gegen Dritte gemäß § 73 Abs. 3 StGB

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