Rechtsprechung
LG Bonn, 19.10.2018 - 10 O 432/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Konkurrenzschutz eines Telekommunikationsunternehmens für einen von ihr in Teilen des Gemeindegebietes in Bayern zuvor vorgenommenen Ausbau eines Telekommunikationsnetzes mit sog. VDSL2-Technik
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 19.10.2018 - 10 O 432/17
- OLG Köln, 02.09.2019 - 19 U 183/18
- BGH, 16.12.2020 - VII ZR 300/19
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 24.02.1954 - II ZR 3/53
Dokumentarfilm - §§ 709, 432 BGB, keine Feststellungsklage über …
Auszug aus LG Bonn, 19.10.2018 - 10 O 432/17
Der Bundesgerichtshof, dem sich die Kammer insoweit anschließt, hat hierzu ausgeführt (BGH, Urt. v. 24.02.1954 - II ZR 3/53 -, zitiert nach juris):. - BGH, 19.12.1991 - IX ZR 96/91
Prozeßhindernis der Rechtskraft bei vorausgegangener Zug-um-Zug-Verurteilung
Auszug aus LG Bonn, 19.10.2018 - 10 O 432/17
Der Klagegrund, wozu alle Tatsachen zu rechnen sind, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören ( BGHZ 117, 1, 5, NJW 1992, 1172), ist gleich geblieben. - BGH, 18.02.1955 - V ZR 110/53
Rechtsmittel
Auszug aus LG Bonn, 19.10.2018 - 10 O 432/17
-Auch die Auffassung der Klägerin, die Beklagte dürfe nicht "Dritte" sein, weil sie die zur Entscheidung gestellte Frage schon kraft Gesetzes zu beurteilen habe oder weil die Parteien in Wahrheit keinen Vertragswillen im Sinne des § 317 BGB hätten, etwa weil die C2 schon als Trägerin staatlicher Gewalt hätte tätig werden sollen oder weil die Gefahr einer Interessenkollision bestehe, trägt nicht (zu diesen Kriterien BGH, Urteil vom 18.02.1955, NJW 1955, 665).
- LG Bonn, 26.02.2019 - 10 O 263/18
Konkurrenzschutz eines Telekommunikationsunternehmens für bestimmte Zeiträume für …
Der konkrete Verfahrensverlauf gestaltete sich hinsichtlich der Gemeinde V, wie in dem am 19.10.2018 verkündeten Urteil der Kammer, Aktenzeichen 10 O 432/17 LG Bonn, ausgeführt, wie folgt:.Mit vorgenanntem Urteil vom 19.10.2018 (10 O 432/17 LG Bonn) hat die Kammer die von der Klägerin erhobene Klage mit dem auf Feststellung gerichteten Rechtsschutzziel, dass die Entscheidungen der Beklagten vom 20.09.2016 und 20.07.2017 offenbar unbillig sind, abgewiesen.
Ihnen stünden des Weiteren die gerichtlichen Verfahren 10 O 432/17, 10 O 420/17 und 10 O 85/18 LG Bonn entgegen.
Die Entscheidungen der Beklagten vom 16.07.2018 sind nicht wegen der seinerzeitigen Rechtshängigkeit der Verfahren 10 O 420/17, 10 O 432/17, 10 O 85/18 und 10 O 173/18 LG Bonn offenbar unbillig.
Was die Eintragung der Klägerin in die Vectoring-Liste für den Kabelverzweiger ####-#-#3 in der Gemeinde V am 25.10.2016 angeht, kann auf das Urteil der Kammer vom 19.10.2018 in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit 10 O 432/17 LG Bonn Bezug genommen werden.
- OLG Köln, 02.09.2019 - 19 U 183/18 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.10.2018 (10 O 432/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckbarkeit nach diesem Beschluss richtet.